Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.03.1997, Az.: IX 58/96

Absetzungen für Abnutzung (AfA) für einen Personalcomputer (PC); Gewöhnliche Nutzungsdauer eines PC

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
14.03.1997
Aktenzeichen
IX 58/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 17863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1997:0314.IX58.96.0A

Fundstellen

  • CR 1998, 86 (red. Leitsatz)
  • DStRE 1997, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 1993 und 1994

Der IX. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat
ohne mündliche Verhandlung
in der Sitzung vom 14. März 1997,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter Ldw.-Meister
ehrenamtlicher Richter Juwelier
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nutzungsdauer eines Personalcomputers (PC) und die daraus sich ergebenden Absetzungen für Abnutzung (AfA).

2

Der Kläger bezog in den Streitjahren 1993 und 1994 als Beamter bei der Stadtverwaltung W. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seinen Steuererklärungen der Streitjahre machte er 406 DM bzw. 812 DM als AfA für den in der zweiten Jahreshälfte 1993 erworbenen PC geltend (Anschaffungskosten: 2.434 DM, Nutzungsdauer 3 Jahre). Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Nutzungsdauer des PC mit 5 Jahren an und zog eine AfA von 244 DM in 1993 und 488 DM in 1994 als Werbungskosten ab. Dadurch wurde die Werbungskosten-Pauschale von 2.000 DM in beiden Jahren nicht überschritten.

3

Die vom Kläger 1993 geltend gemachten Werbungskosten betrugen insgesamt 2.123,15 DM, für 1994 2.246,55 DM.

4

Der Einspruch blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die Klage.

5

Der Kläger trägt vor, der Ansatz der hälftigen AfA im Jahr 1993 habe wegen der Werbungskosten-Pauschale von 2.000 DM keine steuerlichen Auswirkungen gehabt, gleichwohl habe er auch diese Steuerfestsetzung angefochten wegen der Folgewirkungen für 1994.

6

Die Nutzungsdauer des PC, eines 486-25 SX mit 4 MB Hauptspeicher und einer Festplatte von 170 MB, sei mit 3 Jahren anzusetzen. Er sei seit 1974 bei der Stadtverwaltung W. in der Datenverarbeitung, einer Dienststelle des Hauptamts, tätig. Begonnen habe er als Organisationsprogrammierer. Seit 1976 sei er Sachgebietsleiter, seit 1982 - mit Unterbrechungen - Vertreter des Abteilungsleiters. Auf die Darstellung seiner Tätigkeit im Schriftsatz vom 12. April 1996 wird Bezug genommen. Der Kläger ist mit dem FA der Auffassung, daß die rein technische Nutzungsdauer eines PC bei 5 Jahren liege. Jedoch habe sich sein 1993 angeschafftes Gerät bereits 1995 als zu Leistungsschwach erwiesen, was aus der Liste über die genutzte Software, die er mit Schriftsatz vom 12. April 1996 eingereicht habe, hervorgehe. Deshalb habe er im Mai 1995 ein neues Gerät (486 DX 2/66 mit 8 MB Hauptspeicher und 420 MB Festplatte) erworben.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  1. 1.

    den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 30. Januar 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 1996 zu ändern und Werbungskosten von 1.717,55 DM (Fahrtkosten 1.281,55 DM, Kontogebühren 30 DM, AfA-PC 406 DM) zu berücksichtigen;

  2. 2.

    den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 12. April 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 1996 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Werbungskostenüber 2.247 DM (Fahrtkosten 1.404,55 DM, Kontogebühren 30 DM, AfA-PC 812 DM) herabzusetzen.

8

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Es bleibt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei seiner Auffassung, die Nutzungsdauer des PC sei mit 5 Jahren anzusetzen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage zur Einkommensteuer 1993 ist unzulässig.

11

Der Kläger macht mit seiner Klage zu diesem Streitjahr keine Beschwer (vgl. § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) geltend, da sich an der Steuerfestsetzung wegen der Gewährung des Werbungskosten-Pauschbetrags von 2.000 DM, den er auch mit der erhöhten AfA nicht überschritten hätte, nichts ändern würde. Der Steuerbescheid 1993 enthält insoweit keine Rechtsverletzung.

12

Die Klage zur Einkommensteuer 1994 ist unbegründet.

13

Nach dem Beschluß des BFH vom 16. Juni 1995 X B 237/94 (BFH/NV 1995, 1062) sind PC nach der amtlichen AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter Teil D V (amtliche AfA-Tabelle)über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben. Nach der Vorbemerkung Nr. 5 Satz 3 zu der amtlichen AfA-Tabelle ist dabei berücksichtigt worden, daß infolge des raschen technischen Fortschritts die Nutzungsdauer eines Anlageguts überwiegend von seiner wirtschaftlichen Abnutzung bestimmt wird. Nach der Vorbemerkung Nr. 6 Satz 1 gibt die amtliche AfA-Tabelle einen Anhaltspunkt dafür, ob die Nutzungsdauer eines Anlageguts zutreffend geschätzt worden ist. Wird eine kürzere Abschreibungsdauer geltend gemacht, so müssen nach der Vorbemerkung Nr. 6 Satz 2 besondere, objektiv nachprüfbare Gründe vorliegen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

14

Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die geeignet wären, die Vermutung der Richtigkeit dieser amtlichen AfA-Tabelle zu widerlegen. Der unsubstantiierte Hinweis auf die raschen Neuentwicklungen im EDV-Bereich genügt nicht. Das gilt auch für den Vortrag, die Standardsoftware bestimmter Jahre sei auf Maschinen nachfolgender Jahre nicht mehr einsetzbar. Allgemein mag dies zutreffen. Jedoch hat der Kläger nicht vorgetragen, warum er für seine Zwecke nicht mehr mit der älteren Software, z.B. Windows 3.11, hat arbeiten können. Die Weiterentwicklung der Betriebssoftware rechtfertigt es nicht, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entgegen den AfA-Tabellen zu verkürzen. Es ist nicht erkennbar, daß die amtliche AfA-Tabelle im Streitpunkt nicht auf Erfahrungswissen beruht und offensichtlich unzutreffend ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Streitwertbeschluss:

Da der Streitwert unter 1.000 DM liegt, hielt es der Senat für angebracht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 94 a Satz 1 FGO).