Abschnitt 14 EB-AVO-GOFAK - Zu § 14
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOFAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
14.1
Die dritte Konferenz der Prüfungskommission erklärt die Abiturprüfung für bestanden oder nicht bestanden.
14.2
Die mündliche Bekanntgabe soll am Ende des jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstages erfolgen.
14.3
Bei Nichtbestehen der Prüfung gibt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission dem Prüfling auch die Gründe mündlich bekannt, die zu dem negativen Gesamtergebnis geführt haben. Außerdem erfolgt ein Bescheid, in dem die Punktwertung der einzelnen Prüfungsergebnisse mitzuteilen ist. Er enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei ... (Bezeichnung und Anschrift der betreffenden Schule) Widerspruch eingelegt werden.
14.4
In der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium sind auch bei einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nicht widerspricht.
14.5
Legt eine Schülerin oder ein Schüler Widerspruch gegen die Feststellung der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 2 ein, so prüft die Schule, ob sie dem Widerspruch abhelfen will. Die Prüfung obliegt der Prüfungskommission, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. In den Fällen, in denen dem Widerspruch nicht in vollem Umfang abgeholfen wird, legt die Schule der Schulbehörde den vollständigen Vorgang einschließlich der Prüfungsakten des Widerspruchsführers sowie einen Bericht zur Entscheidung über den Widerspruch vor.
14.6
Wer die Abiturprüfung zum ersten Mal nicht bestanden hat, tritt in das zweite Schulhalbjahr zurück.