Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.10.2007, Az.: 10 OB 231/07
Rechtsweg einer Streitigkeit auf Zutritt einer gemeindlichen Einrichtung; Voraussetzungen für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.10.2007
- Aktenzeichen
- 10 OB 231/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 43151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:1024.10OB231.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 16.10.2007 - AZ: 1 B 2714/07
Rechtsgrundlage
- § 40 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- NdsVBl 2008, 75-76
- NordÖR 2007, 515-516 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für einen Rechtsstreit auf Zutritt zu einer gemeindlichen Einrichtung, der gegen eine mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragte juristische Person des Privatrechts gerichtet ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte/Antragsgegnerin (Eigengesellschaft der Gemeinde) durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist (hier verneint).
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Landgericht zu verweisen.
Sie beabsichtigt, am 27. und 28. Oktober 2007 in der von der Antragsgegnerin betriebenen Weser-Ems-Halle in Oldenburg (Old.) ihren Bundesparteitag abzuhalten. Am 4. Oktober 2007 hat sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Durchführung des Bundesparteitages am 27. und 28. Oktober 2007 die Kongresshalle, hilfsweise eine andere geeignete Halle in der Weser-Ems-Halle in Oldenburg (Old.), weiter hilfsweise die Kongresshalle an einem Wochenende zwischen dem 29. Oktober und 2. Dezember 2007 zu vermieten. Die Antragstellerin hat zur Begründung geltend gemacht, die Verwaltung der Weser-Ems-Halle habe ihr mit Schreiben vom 30. März 2007 mitgeteilt, dass an keinem Wochenende zwischen dem 6. Oktober 2007 und 2. Dezember 2007 sowohl die Kongresshalle als auch die geeigneten Hallen 2 und 4 frei wären. Auf der Internet-Präsenz der Antragsgegnerin sei für das Wochenende am 27. und 28. Oktober 2007 jedoch keine Veranstaltung aufgeführt. Da in der Weser-Ems-Halle im September 2007 der Landesparteitag der CDU stattgefunden habe und im November 2007 der Landesparteitag der SPD dort abgehalten werden solle, müsse die Weser-Ems-Halle als Einrichtung der Stadt Oldenburg (Old.) allen politischen Gruppierungen gleichermaßen zur Verfügung gestellt werden. Das Verweigern von städtischen Räumlichkeiten zur Durchführung des Bundesparteitages der Antragstellerin sei rechtswidrig.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Oldenburg verwiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Streitigkeit betreffe keine Streitigkeit des öffentlichen Rechts. Die Antragsgegnerin sei eine juristische Person des Privatrechts, die mangels Beleihung nicht hoheitlich tätig werden könne. Für Streitigkeiten aus dem Mietrecht auf Überlassung von Räumen seien die Zivilgerichte zuständig.
Die Antragstellerin hat am 19. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Es liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Dabei sei auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches abzustellen. Der Anspruch sei aber nicht der Mietvertrag über die Weser-Ems-Halle selbst, sondern der Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages und der Anspruch auf Überlassung der Halle. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 5 Parteiengesetz und Art. 3 GG. Diese Vorschriften seien öffentlich-rechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur. Außerdem sei die Weser-Ems-Halle entweder Teil der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge oder mindestens werde eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrgenommen. Dass die Stadt Oldenburg die Weser-Ems-Halle privatrechtlich organisiert und an die Antragsgegnerin verpachtet habe, sei unbeachtlich.
II.
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den angefochtenen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Landgericht Oldenburg (Old.) verwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend eine öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verneint. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (vgl. GmS-OBG, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 -, BVerwGE 74, 368 [370]; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - BVerwG 6 B 10.07 -, NVwZ 2007, 820 jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind dann öffentlich-rechtlich zu beurteilen, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O.). Dass die öffentliche Hand im Gleichordnungsverhältnis zugleich eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, rechtfertigt allein nicht die Zuordnung zum öffentlichen Recht. Denn maßgeblich für die Zuordnung eines Rechtsverhältnisses zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht ist nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handels; ist diese privatrechtlich, so ist es grundsätzlich auch die betreffende Streitigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O., Beschluss vom 29. Mai 1990 - BVerwG 7 B 30.90 -, NVwZ 1991, 59 [BVerwG 29.05.1990 - 7 B 30/90], Beschluss vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 -, NVwZ 1990, 754; Sodan, in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung - 2. Auflage, 2005 -, § 40 Rdnr. 316). Für den Rechtsweg ist auch nicht entscheidend, ob der Anspruchsgegner öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, die für Privatpersonen nicht in entsprechender Weise gelten. Ob und in welchem Umfang derartige Bindungen bestehen ist deshalb keine Frage des Rechtswegs, sondern der zu treffenden Sachentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O.).
Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für eine Klage auf Zutritt zu einer gemeindlichen Einrichtung, die gegen eine mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragte juristische Person des Privatrechts gerichtet ist, der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, es sei denn, die Gesellschaft privaten Rechts wäre durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. BVerwG, Beschluss 29. Mai 1990, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; ebenso: Sodan, a.a.O. Rdnr. 346; Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung - 12. Auflage, 2006 -, § 40 Rdnr. 56; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung - 14. Auflage, 2005 -, § 40 Rdnr. 16; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung - 3. Auflage, 2005 -, § 40 Rdnr. 35 f.; Kerkmann, VR 2004, 73 [78]; vgl. zum Erfordernis der Beleihung BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - III ZB 7/02 -, NVwZ 2003, 506, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 -, NJW 2000, 1042). Eine auf Gesetz beruhende Ermächtigung der Antragsgegnerin, über den Zugang hoheitlich zu entscheiden (Beleihung), hat die Antragstellerin weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche ersichtlich.
Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auf den Beschluss des BVerwG vom 21. Juli 1989 (BVerwG 7 B 184.88, NJW 1990, 134) und Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 5. Oktober 1993 (1 S 2333/93, NVwZ-RR 1994, 111) und 11. Mai 1995 (1 S 1283/95, DVBl. 1995, 927). In diesen Fällen haben die klagenden Parteien nicht die städtischen Gesellschaften privaten Rechts, sondern Städte als Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Ziel der Einwirkung auf ihre Eigengesellschaften in Anspruch genommen.