Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.10.2007, Az.: 5 ME 315/07
Realisierung der Rückforderung von Versorgungsbezügen durch Aufrechnung; Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung bei Durchsetzung eines Erstattungsanspruches im Wege der Aufrechnung; Verletzung der Anzeigepflicht im Falle des Erzielens von Erwerbseinkommen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.10.2007
- Aktenzeichen
- 5 ME 315/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 42188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:1008.5ME315.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 10.07.2007 - AZ: 2 B 2518/07
Rechtsgrundlage
- § 52 BeamtVG
Amtlicher Leitsatz
Die Behörde hat eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, wenn eine Rückforderung von Versorgungsbezügen im Wege der Aufrechnung erfolgt.
Gründe
I.
Der am 17. August 1947 geborene Antragsteller wurde mit Ablauf des Monats Februar 1994 aus dem Amt eines Betriebsoberaufsehers wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 7. Februar 1994 setzte der Antragsgegner Versorgungsbezüge des Antragstellers in Höhe des Mindestruhegehalts fest und wies in einem anliegenden Merkblatt für Versorgungsempfänger auf die Anzeigepflicht im Falle des Erzielens von Erwerbseinkommen hin. Diesen Hinweis erneuerte der Antragsgegner im November 1995, nachdem er über die Krankenversorgung der Bundesbeamten Mitteilung darüber erhalten hatte, dass der Antragsteller einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachging, und im Juni 2001, nachdem der Antragsteller den Antritt einer neuen geringfügig entlohnten Arbeitsstelle angezeigt hatte.
Im November 2006 stellte der Antragsteller einen wiederholten Antrag auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes, dem er einen aktuellen Versicherungsverlauf beifügte. Darin waren seit Februar 1999 mit Unterbrechungen Einkünfte ausgewiesen. Mithilfe der Arbeitgeber, bei denen der Antragsteller seit dieser Zeit beschäftigt war, der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Rentenanstalt ermittelte der Antragsgegner die vom Antragsteller erzielten Einkünfte der Höhe nach.
Mit Schreiben vom 12. April 2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Regelung der Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Dezember 2006 eine Rückforderung in Höhe von 22.588,54 EUR ergebe, die er von dem Antragsteller zurückfordere. Grundsätzlich seien überzahlte Versorgungsbezüge in einer Summe zurückzuzahlen. Sollten dies die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht zulassen, würde ihm hiermit Gelegenheit zur Äußerung bis zum 26. April 2007 gegeben. Hierzu werde er um Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem beigefügten Fragebogen gebeten. Ferner kündigte der Antragsgegner in diesem Schreiben an, den pfändbaren Betrag von 129,40 EUR zum 1. Mai 2007 im Wege der Aufrechung von den Versorgungsbezügen einzubehalten. Bei einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht, wie es hier offensichtlich geschehen sei, werde nach den gesetzlichen Bestimmungen eine höhere monatliche Tilgungsrate festgelegt werden als die vorstehend genannte.
In der Bezügemitteilung vom 19. April 2007 für den Abrechnungsmonat Mai 2007 behielt der Antragsgegner einen Betrag von 129,40 EUR ein.
Mit Schreiben vom 19. April 2007 legte der Antragsteller gegen das Schreiben des Antragsgegners 12. April 2007 Widerspruch ein mit der Begründung, bei diesem Schreiben handele es sich um einen Bescheid über die Festsetzung eines Rückforderungsbetrages und eine verbindliche Regelung des Einbehaltens eines Teils der Versorgungsbezüge im Wege der Aufrechnung. Dem Widerspruch komme aufschiebende Wirkung zu.
Mit Schreiben vom 27. April 2007 entgegnete der Antragsgegner, die Aufrechnung sei eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung und kein Verwaltungsakt. Die aufschiebende Wirkung des gegen einen Rückforderungsbescheid eingelegten Widerspruchs habe daher auf die Zulässigkeit einer Aufrechnung keinen Einfluss, da diese nicht die Vollziehbarkeit eines Rückforderungsbescheides voraussetze.
Am 4. Mai 2007 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angerufen mit der Begründung, die Aufrechnung sei unzulässig, da es an der vorgeschriebenen Billigkeitsentscheidung fehle. Eine solche Billigkeitsentscheidung sei auch bei Durchsetzung eines Erstattungsanspruches im Wege der Aufrechnung geboten. Zudem seien das Anhörungsverfahren noch nicht beendet und der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt. Der Antragsgegner habe nicht hinreichend Ermessensregeln gemäß den Verwaltungsvorschriften berücksichtigt.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die monatlich Höhe von 129,40 EUR einbehaltenen Versorgungsbezüge auszuzahlen und von einer weiteren Einbehaltung abzusehen,
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. April 2007 anzuordnen,
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen nachträglicher Bekanntgabe anzurechnender anderweitiger Bezüge stehe, so dass der Antragsteller im Rückforderungsfall verschärft hafte.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2007 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 51 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. §§ 387 ff. BGB die Aufrechnung seines Rückzahlungsanspruchs gegen den jeweils pfändbaren Teil des Anspruchs des Antragstellers auf Versorgungsbezüge erklärt. Der Wirksamkeit dieser Aufrechnung stehe nicht der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch entgegen. Die Aufrechnung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge mit laufenden Besoldungs- oder Versorgungsleistungen stelle keinen Verwaltungsakt dar. Einem hiergegen erhobenen Widerspruch komme deshalb keine aufschiebende Wirkung zu. Der Umstand, dass der Antragsgegner einen Rückforderungsbescheid noch nicht erlassen habe, hindere die Aufrechnung nicht. Diese setze nur eine fällige und konkretisierte Forderung voraus. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, denn dem Antragsgegner stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus § 52 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gebotene Billigkeitsentscheidung sei erst bei der Rückforderung zu treffen. Der Antragsgegner habe ferner die Pfändungsgrenzen bei Ausübung des Aufrechnungsrechts beachtet.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 26. Juli 2007 eingelegten Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung geltend macht, die Einbehaltung von Versorgungsbezügen im Wege der Aufrechnung sei die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches. Deshalb sei auch im Rahmen der Aufrechnung bereits eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, die der Antragsgegner jedoch nicht vorgenommen habe. Bei der Billigkeitsprüfung gehe es darum, eine Lösung zu ermöglichen, die allen Umständen des Einzelfalles gerecht werde. Auch sei ein Mitverschulden der Behörde zu prüfen. Die durch die Aufrechnung erfolgte Kürzung seiner Bezüge auf den unpfändbaren Teil belaste ihn unzumutbar.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2007 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die monatlich in Höhe von 129,40 EUR einbehaltenen Bezüge auszuzahlen und von einer weiteren Einbehaltung von Versorgungsbezügen abzusehen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, die bemängelte Billigkeitsentscheidung sei bereits durch eine ratenweise Aufrechnung der Rückforderung nach § 51 Abs. 2 BeamtVG getroffen worden. Eine endgültige Entscheidung über die Rückforderung von Versorgungsbezügen könne grundsätzlich erst nach Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers getroffen werden. Die Überzahlung der Versorgungsbezüge sei durch vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht durch den Antragsgegner verursacht worden, so dass ein schuldhaftes Verhalten des Antragsgegners nicht ersichtlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakten A bis E) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Zulässig ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings nur ein Antrag gerichtet auf eine vorläufige Regelung, die die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnimmt, es sei denn, auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls könnte ausnahmsweise effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG nur durch eine solche endgültige Regelung gewährt werden. Der vom Antragsteller in diesem Beschwerdeverfahren gestellte Antrag ist sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller entsprechend seinem Antrag in erster Instanz begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den einbehaltenen Betrag von 129,40 EUR auszuzahlen und von einer weiteren Einbehaltung der Versorgungsbezüge abzusehen.
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht - wie es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich ist - glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch zustehe, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die monatlich einbehaltenen Versorgungsbezüge auszuzahlen und von einer weiteren Einbehaltung abzusehen. Der Senat ist auf die Prüfung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsgegner ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zustehe, weil das zwischen Februar 1999 und Dezember 2006 vom Antragsteller erzielte Erwerbseinkommen nach § 53 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnen gewesen und diese Anrechnung unterblieben sei, und dass der Antragsgegner rechtmäßig gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. April 2007 die Aufrechnung seines Rückzahlungsanspruches gegen den jeweils pfändbaren Teil des Anspruchs des Antragstellers auf Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 129,40 EUR erklärt habe, greift der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht an.
Der Dienstherr hat im Falle eines Rückforderungsanspruchs die Wahl, ob er seinen Rückforderungsanspruch durch Rückforderungsbescheid, Leistungsklage oder Aufrechnung geltend macht (vgl. auch: Schwegmann/ Summer, BBesG, Stand: Juni 2007, § 12 BBesG RdNr. 41; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand: Juni 2007, § 52 BeamtVG Rdnr. 9.6). Entscheidet sich der Dienstherr für eine Realisierung des Rückforderungsanspruches durch Aufrechnung, bedarf es keines Verwaltungsaktes in Form eines Rückforderungsbescheides (vgl. auch: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Juni 2007, § 12 BBesG, RdNr. 41c).Der Antragsteller wendet in seiner Beschwerdebegründung allerdings zutreffend ein, dass die Behörde eine Billigkeitsentscheidung zu treffen hat, wenn eine Rückforderung von Versorgungsbezügen im Wege der Aufrechnung erfolgt (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 21.1.1994 - BVerwG 2 C 19.92 -, DÖD 1994, 142 m.w.N.; Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Juni 2007, § 12 BBesG, RdNr. 37 b), und dass diese nicht erst - wie das Verwaltungsgericht meint - bei der Rückforderung zu treffen ist. Nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG kann aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur bei Erlass eines Rückforderungsbescheides zu treffen, sondern auch dann, wenn sich der Antragsgegner für eine Rückforderung überzahlter Bezüge durch Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch auf pfändbare Bezüge entschieden hat.
So liegt der Fall hier. Mit Schreiben vom 12. April 2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Regelung der Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Dezember 2006 eine Rückforderung in Höhe von 22.588,54 EUR ergebe, die er von dem Antragsteller zurückfordere, und dass er den pfändbaren Betrag von 129,40 EUR zum 1. Mai 2007 im Wege der Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 BeamtVG von den Versorgungsbezügen einbehalten werde.
Der Antragsgegner hat entgegen der Auffassung des Antragstellers mit dem Schreiben vom 12. April 2007, mit dem der Antragsgegner die Aufrechnung des Rückforderungsanspruches erklärt hat, eine Billigkeitsentscheidung i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffen, als er dem Antragsteller auf den Rückforderungsbetrag von 22.588,54 EUR eine Ratenzahlung in Höhe von 129,40 EUR monatlich eingeräumt hat. Mit dem in dem Schreiben vom 12. April 2007 gegebenen Hinweis, es werde angesichts der vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht eine höhere monatliche Tilgungsrate festgelegt werden, wurde nicht eine erstmalige Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG angekündigt, sondern eine nach Abschluss des Anhörungsverfahrens beabsichtigte Änderung der bisher durch eine niedrigerer Tilgungsrate (129,40 EUR) gekennzeichneten Billigkeitsentscheidung.
Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten - insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder ein Mitverschulden hierfür ursächlich war. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an (vgl.: BVerwG, Urt. v. 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, ZBR 1999, 173 m.w.N.). Eine ausdrückliche schriftliche Begründung der Billigkeitsentscheidung kommt nur bei förmlichen Rückforderungsbescheiden in Betracht. Wird die Rückforderung im Wege der Aufrechnung realisiert, so bedarf es keiner ausdrücklich schriftlich zu begründenden Ermessensentscheidung (vgl.: Kümmel/Pohl, BBesG, Stand: August 2007, § 12 Rdnr. 51; Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Juni 2007, § 12 BBesG, RdNr. 37d).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann es nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, dass der Antragsgegner in dem Schreiben vom 12. April 2007 als Billigkeitsentscheidung zunächst die Ratenzahlung von 129,40 EUR monatlich festgesetzt hat. Der Antragsgegner hat damit nicht den vollen Betrag angefordert, sondern eine die Pfändungsgrenzen beachtende Ratenzahlung bewilligt. Die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, die Pfändungsgrenzen seien bei Ausübung des Aufrechnungsrechts beachtet, wurden mit der Beschwerde, die ausdrücklich von einer "Kürzung seiner Bezüge auf den unpfändbaren Teil" ausgeht, nicht in Frage gestellt. Nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der Festsetzung der Raten war der Antragsgegner nicht gehalten, die Raten zu verringern oder von einer Rückzahlung abzusehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Antragsteller am 18. Mai 2007 abgegebenen Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Danach übersteigen zwar die angegebenen Belastungen die Einkünfte auch ohne den einbehaltenen Betrag. Jedoch bestehen keine Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers. Seine Angaben zu den Immobilienverhältnissen - er habe einerseits keinen Hausbesitz und andererseits monatliche Kreditverpflichtungen wegen Hausbaus von 746,65 EUR - sind widersprüchlich. Im Hinblick darauf, dass er weder die vorgetragenen Nebenkosten für Medikamente in Höhe von 250,-- EUR monatlich nachgewiesen hat, noch die monatlichen Zahlungen von 200,-- EUR an die LBS eine Bedürftigkeit des Antragstellers zu begründen vermögen, hat der Antragsgegner den angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers bisher hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er dem Antragsteller unter Beachtung der Pfändungsgrenzen eine Ratenzahlung bewilligt hat. Ferner ist - worauf der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 29. August 2007 zutreffend hingewiesen hat - im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen, dass die Überzahlung der Versorgungsbezüge durch eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 2 BeamtVG allein durch den Antragsteller verursacht worden ist, dem aufgrund mehrerer Hinweisblätter des Antragsgegners bekannt gewesen ist, dass er zur Anzeige von erzielten Erwerbseinkommen verpflichtet ist. Ob unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung der Tilgungsrate - wie sie der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 12. April 2007 angekündigt hat - gerechtfertigt ist, ist in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu entscheiden, da der Antragsgegner bisher eine solche Regelung noch nicht getroffen hat.
Die Kostenscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Rückforderungsbetrag von 22.588,54 EUR war wegen der hier lediglich begehrten vorläufigen Regelung auf die Hälfte zu reduzieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).