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§ 8 VersWerkG-RA - Verjährung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Redaktionelle Abkürzung
VersWerkG-RA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

Die Ansprüche auf Leistungen nach § 7 verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung fällig wird. Sie wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei dem Versorgungswerk unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versorgungswerkes bei dem Mitglied oder Hinterbliebenen. Im übrigen gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.