Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 12.07.2004, Az.: 3 A 156/03

Abfallbeseitigungsgebühr; angemessen; Besprechungsgebühr; eindeutiger Sachverhalt; Erstattungsfähigkeit; Gebührenrahmen; Geschäftsgebühr; kommunalabgabenrechtliches Verfahren; Mitwirkung ; notwendige Zuziehung; Obergrenze; Obsiegen; Rechtsanwalt; Vorverfahren; Widerspruchsfrist; Zuziehung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
12.07.2004
Aktenzeichen
3 A 156/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung einer anwaltlichen Honorarforderung des Klägers im Widerspruchsverfahren. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 03.02.2003 setzte die Beklagte gegen den Kläger für das Grundstück F. jeweils für das Kalenderjahr 2003 eine Grundsteuer B in Höhe von 548,16 €, eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 561,46 €, Abwassergebühren in Höhe von 46,62 € und 91,80 € sowie eine Abfallentsorgungsgebühr für 100 Restabfallentsorgungsbehälter 80 l in Höhe von 10.605,00 € fest. Vom Gesamtbetrag in Höhe von 11.853,04 € wurden jeweils 2.963,25 € zur Mitte der vier Quartale fällig gestellt. Am 13.02.2003 telefonierten der Kläger und der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten miteinander. Sie waren sich einig, dass die Veranlagung der 100 Restabfallbehälter auf einem Eingabefehler beruhte; auf dem Grundstück war lediglich ein 80 l-Abfallbehälter aufgestellt. Einigkeit bestand auch darüber, dass der Kläger zum 15.02.2003 eine Zahlung von lediglich 338,51 € leisten sollte. Der Sachbearbeiter vermerkte, dass der Kläger Widerspruch einlegen werde, wenn der Bescheid bis Ende Februar nicht geändert worden sei. Weitere Einzelheiten des Telefonats sind ebenso streitig wie die Frage, wer wen anrief und auf den Fehler aufmerksam machte.

2

Am 24.02.2003 legte der Kläger „gegen den Bescheid über Grundbesitzabgaben...vom 03.02.2003“ Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, so enthalte die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühr einen Jahresbetrag von 10.605,00 €. Dies sei falsch, denn er besitze nicht 100, sondern nur einen Restabfallbehälter. Da bisher kein Änderungsbescheid ergangen sei, wäre der Widerspruch zur Fristwahrung notwendig und geboten. Außerdem reichte der Kläger eine Kostenrechnung über 1.061,63 € ein, wonach er von der Beklagten jeweils eine 8,5/10 Geschäftsführungs- und Besprechungsgebühr in Höhe von 447,10 €, eine Auslagenpauschale von 20,00 €, einen Euro für Schreibauslagen sowie 146,43 € MWSt. forderte. Mit Schreiben vom 27.02.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nicht beabsichtige, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Einen derart einfach gelagerten Fall, in dem die zu hohe Festsetzung auf einem offensichtlichen Irrtum beruhe, könne auch ein rechtsunkundiger Bürger ohne anwaltliche Hilfe erledigen. Der Kläger antwortete mit Schriftsatz vom 19.03.2003, er sei als Anwalt aufgrund der Untätigkeit der Beklagten zur Einlegung des Widerspruchs gezwungen worden und bitte um eine zügige Entscheidung. Durch „Bescheid über Grundbesitzabgaben“ vom 11.02.2003, dem Kläger zugegangen am 08.04. 2003, reduzierte die Beklagte die Abfallentsorgungsgebühr auf eine „neue Jahressteuer“ in Höhe von 106,05 € und gab durch handschriftliche Einfügung dem Widerspruch vom 24.02.2003 insoweit ausdrücklich statt. Hinsichtlich der Fälligkeit regelte der Bescheid vom 08.04.2003, dass zum 15.02.2003 der Betrag von 2.963,25 € und am 17.02.2003 ein Betrag von -2.624,74 € fällig geworden sei; zur Mitte der nächsten drei Quartale wurden jeweils 338,51 € fällig gestellt. In einer beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde dem Kläger unter anderem mitgeteilt, dass gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben werden könne. Mit Schreiben vom 24.04.2003 wiederholte der Kläger seine Kostenforderung. Durch Bescheid vom 05.05.2003 ergänzte die Beklagte den nunmehr als „Abhilfebescheid“ bezeichneten Verwaltungsakt vom 08.04.2003 dahingehend, dass die dem Kläger als Widerspruchsführer entstandenen Kosten grundsätzlich für erstattungsfähig erklärt wurden. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde für nicht notwendig erklärt. Die beantragte Gebührenerstattung des Rechtsanwalts wurde abgelehnt. Gegen diesen Bescheid und den Verwaltungsakt vom 08.04.2003 legte der Kläger am 13.05. 2003 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2003 hinsichtlich des Bescheides vom 05.05.2003 zurückwies.

3

Am 27.06.2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

4

Der Kläger beantragt,

5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2003 zu verpflichten, die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten, sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.061,63 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Bescheide,

7

die Klage abzuweisen.

8

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und zur Sachlage wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist nur teilweise zulässig und, soweit sie zulässig ist, im tenorierten Umfang auch zum Teil begründet; insofern sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, so dass sein Leistungsbegehren in diesem Umfang Erfolg haben muss (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO).

10

Soweit die Klage gegen die jeweiligen Ziffern 1. des Bescheides vom 05.05.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2003 gerichtet ist, wonach dem Kläger die ihm als Widerspruchsführer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet werden, bzw. der Widerspruch hiergegen zurückgewiesen wird, ist sie wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; nicht zu erkennen ist, wie der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt sein könnte (§ 42 Abs. 2 VwGO).

11

Dem Grunde nach begründet ist die Klage hingegen, soweit es die Beklagte abgelehnt hat, die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 1 Abs. 1 Nds.VwVfG, 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG. Denn § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds.VwVfG schließt seit 1985 die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur aus, soweit im Verwaltungsverfahren Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind; gemäß § 11 NKAG gehören zu diesen Vorschriften nicht die des Siebten Teils der Abgabenordnung über das "Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren" (§§ 347 ff. AO). Demzufolge sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen ist und wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Dies ist vorliegend grundsätzlich der Fall.

12

Berücksichtigt werden muss allerdings zunächst, dass der ohne Einschränkung gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 03.02.2003 eingelegte Widerspruch nicht in vollem Umfang erfolgreich war. Der Kläger hat gegen den genannten Bescheid mit Telefax vom 24.02.2003 Widerspruch eingelegt, ohne zugleich oder zu einem späteren Zeitpunkt eindeutig klarzustellen, dass er sich ausschließlich auf den überwiegenden Teil der Abfallbeseitigungsgebühr beschränken sollte. Eine derartige Beschränkung wird weder aus der Begründung des Widerspruchs, noch aus dem Zusammenhang mit der Äußerung im Telefonat vom 13.02.2003, dass der Kläger wegen der Abfallbeseitigungsgebühr Widerspruch einlegen werde, wenn eine Änderung des Bescheides vom 03.02.2003 nicht bis zum Monatsende erfolgen würde, hinreichend deutlich. Der Beginn der Widerspruchsbegründung mit den Worten „So enthält der Punkt ’Festsetzung Abfallentsorgungsgebühr...“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Formulierung, die nur einen einzigen Begründungsaspekt einleiten soll; er legt vielmehr nahe, dass weitere Aspekte existieren, die nur nicht im Einzelnen angesprochen werden, sondern der Amtsermittlung der Beklagten überlassen bleiben. Nach der Formulierung des Widerspruchs war die Beklagte jedenfalls gehalten, sämtliche im Bescheid vom 03.02.2003 enthaltenen Festsetzungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Zwar war die Beklagte offenbar bis heute nicht in der Lage, das Widerspruchsverfahren durch einen Verwaltungsakt abzuschließen, in dem eine Teilabhilfeentscheidung (§ 72 VwGO) mit einer Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen (§ 73 Abs.1 Satz 1 VwGO) kombiniert und eine vollständige Kostenentscheidung (§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nach dem Grad des Unterliegens im Widerspruchsverfahren getroffen wird; hierauf kommt es infolge des Zeitablaufs auch nicht mehr an, so dass über das Leistungsbegehren des Klägers durchzuentscheiden ist (§ 113 Abs. 4 VwGO). Von der Abgabenfestsetzung im Bescheid vom 03.02.2003 in Höhe von 11.853,04 € half die Beklagte nur in Höhe von 10.498,95 € ab, was einer Quote von ca. 88,5 % entspricht; nur in diesem Umfang war der Kläger im Widerspruchsverfahren i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfolgreich.

13

Die Notwendigkeit zur Zuziehung eines Rechtsanwalts bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine - zweckentsprechende - Rechtsverfolgung gestellt hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist damit die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist. Insoweit können insbesondere auch die Bedeutung der Streitsache für den Widerspruchsführer sowie dessen besondere Arbeits- oder Geschäftsbelastung berücksichtigt werden. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Widerspruchsführers an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte. Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat (BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 - 7 C 8.99 -, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5 m.w.N.). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann auch dann notwendig gewesen sein, wenn ein Rechtsanwalt sich im Vorverfahren selbst vertreten hat (OVG Münster, Beschluss vom 31.07.1997 - 10 E 431/97 -, AGS 1998, 57).

14

Nach diesen Grundsätzen war die Zuziehung eines Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des ersten (und nach dem dargelegten Sachverhalt einzigen) Telefonats zwischen dem Kläger und dem Sachbearbeiter der Beklagten nicht notwendig, ohne dass es darauf ankäme, wer den Fehler bei der Abfallbeseitigungsgebühr zuerst entdeckt und wer wen angerufen hat. Denn ein schlichtes Telefonat zur Aufklärung der Gegenseite über einen offenkundigen Eingabefehler sowie eine Absprache wegen der daraus erwachsenden Erfordernisse hinsichtlich der Zahlung der Gebühr und der Korrektur des Bescheides bedurfte auch angesichts einer Fehlerhöhe von mehr als 10.000 € keines anwaltlichen Rates oder Beistandes. Da das Telefonat bei einem derart klaren Sachverhalt höchstens wenige Minuten gedauert haben kann und eine Einarbeitung des Klägers in den Sachverhalt oder komplizierte Rechtsfragen nicht erforderlich war, dürfen Arbeits- und Geschäftsbelastung bei der Abwägung vernachlässigt werden; für das Telefonat vom 13.02.2003 bedurfte es für einen verständigen Betroffenen keiner besonderen Kenntnisse. Diese Auffassung dürfte auch der Kläger noch bis zur Einlegung seines Widerspruchs geteilt haben, da er ansonsten seine Kostennote wohl deutlich eher übersandt hätte.

15

Anders stellt sich die Situation allerdings dar, nachdem zu Beginn der letzten Februarwoche 2003 das Ende der Widerspruchsfrist auf wenig mehr als eine Woche herangerückt war. Der Kläger und der Sachbearbeiter der Beklagten waren sich bewusst, dass der Bescheid vom 03.02.2003 mit der darin getroffenen Abgabenfestsetzung bestandskräftig zu werden drohte; dem Sachbearbeiter war ab dem Telefonat vom 13.02.2003 außerdem bekannt, dass der Kläger Widerspruch einlegen würde, wenn der Bescheid nicht in seinem Sinne alsbald abgeändert werden würde. Dennoch war seitens der Beklagten offenbar niemand willens oder in der Lage, trotz des eindeutigen Sachverhalts und der massiv überhöhten Festsetzung in angemessener Zeit einen Änderungsbescheid zu erlassen. Wie der weitere Geschehensablauf belegt, dauerte es noch mehr als einen Monat über das Ende der Widerspruchsfrist hinaus, bis wenigstens die überhöhte Festsetzung korrigiert wurde; die kostenrechtlichen Nebenentscheidungen dauerten noch länger und eine rechtmäßige, hinreichend bestimmte Fälligkeitsregelung liegt bis heute nicht vor. Unter diesen Umständen und bei einem streitigen Betrag von mehr als 10.000 € war es für einen sorgfältigen Adressaten eines abgaberechtlichen Bescheides nicht nur geboten, den Eintritt der Bestandskraft durch die Einlegung eines Widerspruchs zu verhindern, sondern es liegt auch auf der Hand, in einer derartigen Lage einen fachkundigen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um sich beispielsweise über Fragen der Fälligkeit, der Aussetzung der Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 VwGO) und der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der bereits fälligen ersten Teilzahlung von fast 3.000 € zu informieren und seine Rechte gegenüber der Beklagten zu wahren. Wie der vorliegende Sachverhalt zeigt, ist auch bei einem Rechtsanwalt, der sich allem Anschein nach nicht regelmäßig mit kommunalabgabenrechtlichen Verfahren befasst, nicht ohne weiteres zu erwarten, dass er präsente Kenntnisse zu diesen speziellen Problembereichen besitzt, so dass sich der Kläger als sorgfältig handelnder Rechtsanwalt erst sachkundig machen und damit anwaltlich tätig werden musste. Im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs war die Zuziehung eines Rechtsanwaltes demzufolge notwendig, so dass die Beklagte dem Grunde nach eine stattgebende Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG hätte treffen müssen.

16

Das daraus resultierende Leistungsbegehren des Klägers ist allerdings in der geltend gemachten Höhe zu beanstanden. Die Geschäftsgebühr gemäß §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nach einem Streitwert bis zu 13.000,00 € ist mit der Entscheidung des Klägers entstanden, nach erfolglosem Warten auf einen Änderungsbescheid nunmehr einen Widerspruch einzulegen (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 118 Rn 5). Die vom Kläger geforderten 8,5/10 der vollen Gebühr sind jedoch deutlich überhöht. Innerhalb des von § 118 Abs. 1 Satz 1, erster HS BRAGO festgelegten Gebührenrahmens von fünf Zehnteln bis zehn Zehnteln der vollen Gebühr ist der im Einzelfall zu erhebende Bruchteil vom Rechtsanwalt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Angesichts der Beschränkung der Widerspruchsbegründung auf die Inhalte, die bereits Gegenstand des Telefonats vom 13.02.2003 gewesen waren, und der erheblichen rechtlichen Fehlerhaftigkeit des Widerspruchs (keine eindeutige Beschränkung auf die Abfallbeseitigungsgebühr für 99 Restabfallbehälter 80l, kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger etwa in die Rechtsmaterie einarbeitete und sich mehr als nur wenige Minuten mit der Abfassung des Widerspruchsschreibens beschäftigte. Auch war ihm bekannt, dass zur Wahrung der Rechtsmittelfrist mehr an Tätigkeit gar nicht erforderlich war, weil die Beklagte den Abgabenbescheid in Bezug auf die 99 Restabfallbehälter ändern würde; tatsächlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren weitere Handlungen oder Prüfungen - soweit sie sich nicht auf die Durchsetzung seiner Honoraransprüche bezogen - vornahm, bei denen ihm beispielsweise die offensichtlichen Fehler in den Bescheiden der Beklagten vom 08.04.2003 und vom 05.05.2003 hätten auffallen können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände entspricht es nicht dem billigen Ermessen, den Mindestbetrag der Geschäftsgebühr mehr als unerheblich zu erhöhen, so dass eine 6/10 - Gebühr als Obergrenze des im vorliegenden Fall Angemessenen anzusehen ist.

17

Eine Besprechungsgebühr gemäß §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO steht dem Kläger neben der 6/10-Geschäftsgebühr nicht zu. Die einzige Besprechung, die er mit der Beklagten durchführte, war das Telefonat vom 13.02.2003, für das bereits eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig war. Davon abgesehen setzt das Entstehen einer Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO voraus, dass ein Rechtsanwalt u.a. bei einer mündlichen Verhandlung oder Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitgewirkt hat, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Behörde mit dem Gegner oder einem Dritten geführt wurde. Durch § 118 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz BRAGO wird klargestellt, dass eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage nicht ausreicht. Eine von der Behörde nicht angeordnete Besprechung löst die Gebühr nur aus, wenn zumindest ein sachbezogenes Gespräch eines Rechtsanwalts mit einem Behördenvertreter über tatsächliche oder rechtliche Fragen stattgefunden hat, das zur Beilegung oder zur Förderung des Verfahrens geeignet ist. Das setzt einen Austausch von Informationen und Argumenten voraus, der über die bloße Informationsbeschaffung hinsichtlich Stand und Fortgang des Verfahrens hinausgeht (BVerwG, Beschluss vom 29.05.2002 - 8 C 15/01 - m.w.N.); diese Voraussetzungen sind allein durch das Telefonat vom 13.02.2003 mit dem Sachbearbeiter, der die Behörde in der Regel nicht nach außen vertritt, nicht erfüllt worden.

18

Die geltend gemachte Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 € rechtfertigt sich aus 26 BRAGO. Da unerfindlich bleibt, welche „Schreibauslagen/Foto-kopien"“ i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BRAGO der Kläger meint, kann ihm insofern keine Erstattungsforderung zustehen. Danach berechnet sich die dem Kläger für das Widerspruchsverfahren zustehende Honorarforderung dem Grunde nach wie folgt:

19
1. Geschäftsgebühr gemäß §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, 6/10315,60 €
2. Pauschale gemäß § 26 BRAGO  20,00 €
3. 16 % MWSt  53,97 €
Gesamt:389,57 €
20

Da der Kläger im Widerspruchsverfahren nur zu 88,5 % obsiegt hat, sind ihn von der Beklagten auch die Kosten nur zu diesem Anteil mit insgesamt 344,77 € zu erstatten.

21

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 291, 247 Abs. 1 BGB.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger nur zu rund einem Drittel obsiegt und die Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.