Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 15.07.2004, Az.: 4 A 4243/01
Darlegungspflicht; Einzelbelege; Gasöl-Verbilligung; Nachweis; ordnungsgemäßer Nachweis
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 15.07.2004
- Aktenzeichen
- 4 A 4243/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 GasÖlVerwLwG
- § 3 GasÖlVerwLwG
- § 7 GasÖlVerwLwG
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bewilligung einer (weiteren) Gasöl-Verbilligung für das Jahr 2000.
Am 13.02.2001 reichte der Kläger einen entsprechenden Antrag ein, dem er eine durch die Mitarbeiterin K. L. der Tankstelle M. in D. erstellte Aufstellung über den Bezug von Dieselkraftstoff im Jahr 2000 beifügte. In dieser Aufstellung waren die Tankdaten, die Literzahlen und die Beträge aufgelistet und wurde ein Gesamtbezug von Dieselkraftstoff im Jahr 2000 in Höhe von 10.078,77 Litern bescheinigt. Der Kläger gab hierzu an, die Einzelquittungen seien beim Waschen seines Schleppers abhanden gekommen. Zusätzlich legte er Einzelnachweise über den Bezug von 1.331 Litern Dieselkraftstoff vor.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 24.09.2001 eine Gasöl-Verbilligung für das Jahr 2000 auf der Basis von 1.331 Litern bezogenen Dieselkraftstoffs in Höhe von 399,30 DM und lehnte den darüber hinausgehenden Antrag ab. Er führte aus, die Bescheinigung der Mitarbeiterin der Tankstelle könne nicht als ordnungsgemäßer Nachweis anerkannt werden. Eine eindeutige Zuordnung der Lieferdaten zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers sei im nachhinein nicht möglich.
Am 18.10.2001 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er führte aus, er habe der Mitarbeiterin der Tankstelle vor Erstellung der Auflistung eine Liste übergeben, in der er genau verzeichnet gehabt habe, welche Mengen Dieselkraftstoffs zu welchem Datum getankt worden seien. Die Mitarbeiterin L. habe diese Daten mit den Aufrechnungen auf den „silberfarbenen Rollen“ der Tankstelle verglichen und die besagte Liste erstellt. Die verbrauchte Dieselmenge stehe auch in einer nachvollziehbaren Relation zur Größe der von ihm bewirtschafteten Fläche und zur Anzahl der von ihm betriebenen Maschinen.
Die Bezirksregierung Braunschweig wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23.11.2001 (zugestellt am 27.11.2001) zurück. Sie führte aus, eine eindeutige Zuordnung der Lieferdaten zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers sei aufgrund der Auswertung der in der Tankstelle angefertigten Aufzeichnungen („silberfarbene Papierrollen“) nicht möglich. Gasölmengen, über die keine einwandfreien Bezugsunterlagen vorgelegt würden, würden nicht anerkannt.
Am 27.12.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen bisherigen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 24.09.2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 23.11.2001 zu verpflichten, ihm eine weitere Gasöl-Verbilligung in Höhe von 1.365,15 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend äußert er die Auffassung, eine Plausibilitätskontrolle reiche nicht aus. Vielmehr müsse der konkrete Verbrauch von Dieselkraftstoff im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nachgewiesen werden.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Inhaberin der Tankstelle M. in D., Frau N. M., und deren Mitarbeiterin, Frau K. L., als Zeuginnen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Braunschweig Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Gasöl-Verbilligung für das Jahr 2000 im Umfang von 1.329,72 Euro (entspricht 2.600,70 DM).
Die Bewilligung einer Gasöl-Verbilligung für Landwirte ist im Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz (für den vorliegenden Fall in der Fassung des Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2671; LwGVG) geregelt. Das durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Vergütung der Mineralölsteuer für die Land- und Forstwirtschaft vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1980; Agrardieselgesetz - AgrdG) mit Ablauf des 31.12.2000 aufgehobene Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz gilt für Vergütungsansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, weiter.
Gemäß § 10 LwGVG setzt die zuständige Behörde die jährliche Verbilligung nach dem nachgewiesenen begünstigten Verbrauch an Gasöl im Abrechnungszeitraum fest und erteilt hierüber dem Begünstigten einen Bescheid. Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ordnungsgemäßer Nachweis (§§ 7 und 8 des Gesetzes) nicht geführt ist. Nach § 7 S. 1 LwGVG hat der Begünstigte sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über das insgesamt für begünstigte und nichtbegünstigte Zwecke bezogene Gasöl ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Gasölmenge und den zu zahlenden Betrag enthalten.
Der Kläger hat für eine über 1.331 Liter hinausgehende Menge im Jahr 2000 erworbenen Dieselkraftstoffs keine Quittungen oder Lieferbescheinigungen in Form von Einzelbelegen vorgelegt, sondern eine nachträglich durch die Zeugin L. aufgestellte Liste. Diese Liste genügt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Beweisaufnahme den Anforderungen an den Nachweis des bezogenen Gasöls.
Die Zeugin L. hat glaubhaft ausgesagt, der Kläger sei im Besitz einer detaillierten Auflistung des im Jahr 2000 von der Tankstelle M. bezogenen Dieselkraftstoffs gewesen, als er mit der Bitte an sie herangetreten sei, ihm einen entsprechenden Nachweis auszustellen. Sie habe den Inhalt dieser Liste, die Dankdaten, Tankmengen und die zu zahlenden Geldbeträge enthalten habe, anhand der Tanktage mit dem Inhalt der Tank- und Kassenrollen der Tankstelle verglichen. Dabei habe sie im Wesentlichen eine Übereinstimmung festgestellt und die technisch aufgezeichneten Tankmengen und Geldbeträge in die von ihr erstellte Liste übertragen. Lediglich in Einzelfällen habe sie geringfügige Abweichungen vorgefunden.
Die Zeugin L. hat auf das Gericht einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie hat ausgesagt, sie habe dem Kläger als einem guten Kunden der Tankstelle einen Gefallen erweisen wollen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sie dabei mit dem Kläger in unrechtmäßiger Weise zusammengewirkt hat, um ihm eine nicht gerechtfertigte Gasöl-Verbilligung zu verschaffen. Das Gericht ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich im Wesentlichen genaue Aufzeichnungen geführt hat, aufgrund derer die Zeugin L. in der Lage war, die Tankdaten, die getankten Literzahlen und die zu zahlenden Geldbeträge exakt zu ermitteln. Die geringen, vereinzelt auftretenden Ungenauigkeiten fallen dabei nicht ins Gewicht, da die Zeugin nach ihrem eigenen Bekunden ungeachtet dessen in der Lage war, die entsprechenden Beträge aus den Aufzeichnungen der Tankstelle herauszulesen. Auch die Zeugin M., die im Verlauf des Verfahrens und am Anfang ihrer Vernehmung Bedenken gegen eine nachträgliche Ermittlung genauer Daten geäußert hatte, hat bestätigt, dass aufgrund einer Auflistung, wie der Kläger sie zur Überzeugung des Gerichts geführt hat, exakte Zahlen ermittelt werden konnten. Im Ergebnis genügt daher die von der Zeugin L. erstellte Aufstellung den Anforderungen des § 7 S. 1 LwGVG, ohne dass es auf die - zu verneinende - Frage ankommt, ob eine an der Größe des Betriebes des Klägers und an den dort verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen orientierte bloße Plausibilitätskontrolle dem Begehren des Klägers zum Erfolg verholfen hätte.
Das Gericht ist danach davon überzeugt, dass der Kläger im Jahr 2000 nach Abzug der für nichtbegünstigte Zwecke bezogenen Menge Dieselkraftstoff im Umfang von deutlich über 10.000 Litern für begünstigte Zwecke bezogen hat. Gemäß § 3 LwGVG betrug die Höhe der Verbilligung ab dem 01.01.2000 für 100 Liter Gasöl 30,00 DM, höchstens jedoch 3.000,00 DM pro Betrieb und Kalenderjahr. Dem Kläger stand danach für 10.000 Liter für begünstigte Zwecke bezogenen Gasöls eine Verbilligung in Höhe von insgesamt 3.000,00 DM zu. Da er bereits 399,30 DM erhalten hat, steht ihm noch ein Betrag in Höhe von 2600,70 DM zu was der Summe von 1.329,72 Euro entspricht. Da der Kläger einen Betrag von 1.365,15 Euro begehrt hat, unterliegt er in geringem Umfang.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.