Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 12.07.2004, Az.: 3 A 38/03

Charakter; Dobermann; erhöhte Hundesteuer; Ermessen; Gebrauchshund; Gleichbehandlung; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; Schadensauffälligkeit; Schutzhund; Teilnichtigkeit; unwiderleglich; Veranlagung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
12.07.2004
Aktenzeichen
3 A 38/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Aufnahme einer Gebrauchshunderasse (hier: Dobermann) in eine Rasseliste für die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn andere Gebrauchshunderassen (z. B. Deutscher Schäferhund) nicht von der Rasseliste erfasst werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für einen sog. Kampfhund. Sie meldete im November 1999 einen Dobermann zur Hundesteuer an. Durch Bescheid vom 12.01.2001 zog die Beklagte die Klägerin zu einer kalenderjährlichen Hundesteuer in Höhe von 180,00 DM heran; dieser Bescheid wurde nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen. Mit weiterem Bescheid vom 26.01.2001 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu einer erhöhten Hundesteuer für das laufende Jahr von insgesamt 1.200,00 DM, so dass der Erhöhungsbetrag 1.020,00 DM ausmachte. Auch für das Kalenderjahr 2002 wurde die Klägerin durch Bescheid vom 11.01.2002 in entsprechender, auf 613,55 € festgesetzter Höhe herangezogen. Ihre gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2003, zugestellt am 16.01. 2003, zurück.

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Am 17.02.2003 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie ist der Auffassung, aufgrund des Bescheides vom 12.01.2001 sei es der Beklagten verwehrt, für 2001 erneut Hundesteuer nach einem höheren Steuersatz zu erheben. Der Steuersatz für Kampfhunde stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum normalen Hundesteuersatz. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten enthalte keine unwiderlegliche Vermutung, weshalb auch die im Satz 2 nachfolgende Rassenliste eine solche nicht aufstellen dürfe; ein Gegenbeweis müsse zulässig sein. Ihr Dobermann werde zu Unrecht als Kampfhund besteuert, denn er sei weder aggressiv noch gefährlich.

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Die Klägerin beantragt,

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die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 26.01.2001 und vom 11.01. 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2003 aufzuheben, soweit darin Hundesteuern für die Jahre 2001 und 2002 von mehr als 180,00 DM bzw. 92,03 € jährlich festgesetzt worden sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus, die Rechtmäßigkeit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Die Eigenschaft des Dobermann als Kampfhund werde in der Satzung unwiderleglich vermutet; auf eine individuelle Feststellung der Gefährlichkeit komme es deshalb nicht an. Auch dies sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil dem Rat der Beklagten insoweit ein Ermessen zukomme. Mit der Kampfhundesteuer verfolge die Beklagte auch lenkungssteuerpolitische Ziele, indem die Haltung der erfassten Hunderassen im Stadtgebiet eingedämmt werden solle. Wenn sich ein Hund einer anderen Rasse, wie z.B. ein Schäferhund, als gefährlich erweise, werde der Halter über § 3 Abs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung ebenfalls zum erhöhten Steuersatz herangezogen. Der Deutsche Schäferhund erfahre eine höhere soziale Akzeptanz als die Rassen Dobermann und Rottweiler; die Deutsche Dogge sei als Rasse nicht ohne weiteres bestimmbar. Die Aufnahme des Dobermann in den Rassenkatalog sei zwar nicht zwingend geboten, jedoch aufgrund seines erhöhten Gefährdungspotentials auch nicht ausgeschlossen. Die rückwirkende Änderung des Jahressteuerbescheides 2001 sei durch die 10. Änderungssatzung gedeckt.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und zur Sachlage wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 26.01.2001 und vom 11.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr Dobermann nach dem erhöhten Steuersatz von 1.200,00 DM (2001) bzw. 613,55 € (2002) veranlagt wurde (vgl. § 113 Abs. 1 und 2 VwGO).

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Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide kommen ausschließlich §§ 1, 3 der Hundesteuersatzung - HSS - der Beklagten vom 20.11.1981 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 08.12.2000 (für 2001) bzw. der 11. Änderungssatzung vom 19.03.2002 (für 2002, lediglich die Umstellung der DM-Beträge in Euro enthaltend) in Betracht. Soweit in § 3 Abs. 1 lit. a HSS festgelegt ist, dass die Hundesteuer 92,03 Euro (entspricht 180,00 DM) für den „ersten“ Hund beträgt, begegnen die Rechtsgrundlage und die angefochtenen Bescheide keinen rechtlichen Bedenken; dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

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Keine hinreichende Ermächtigung bietet die HSS dagegen im vorliegenden Fall hinsichtlich des nach § 3 Abs. 1 lit. c festgesetzten Jahressteuersatzes von 613,55 € (entspricht 1.200,00 DM) für jeden Kampfhund. Diesen definiert § 3 Abs. 2 Satz 1 HSS als Hund, bei dem nach seiner besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. Abs. 2 Satz 2 zählt 19 Hunderassen - darunter auch den Dobermann - auf, bei denen die Elemente dieser Definition unwiderleglich vermutet werden, und Satz 3 erweitert die Begriffsbestimmung um Kreuzungen mit den 19 Rassen sowie um alle individuell auffälligen Hunde. Unstreitig ist der Dobermann der Klägerin während des Veranlagungszeitraums nicht auffällig gewesen, seine Einschätzung als „Kampfhund“ beruht vielmehr auf der Rassenliste des Abs. 2 Satz 2. Entgegen der seitens der Beklagten vertretenen Auffassung kann das Gericht jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen, dass von den Hunden der Dobermann-Rasse, weil sie generell von Veranlagung, Charakter oder Erziehung her auffallend bissig wären, im Vergleich zu anderen Hunderassen eine derart deutlich erhöhte Gefahr der Verletzung von Menschen ausgeht, dass dies ohne Weiteres typisierend und pauschalierend von jedem beliebigen Tier der gesamten Rasse und auch von allen Mischlingen, an deren Zeugung ein Dobermann beteiligt war, angenommen werden könnte. Hieraus folgt, dass die Beklagte das ihr zustehende Einschätzungsermessen überschritten hat, indem sie einerseits den Dobermann zu den Kampfhunden zählt, obwohl keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Gleichsetzung dieser Rasse mit denjenigen bestehen, die typischerweise zu Kampfzwecken gezüchtet und „ausgebildet“ werden, und indem sie andererseits Hunderassen, die dem Dobermann von Statur, Veranlagung, Charakter, Einsatzzwecken und Verbreitungsgrad in Deutschland vergleichbar sind (z.B. Deutscher Schäferhund, Riesenschnauzer, Deutsche Dogge), nicht in die Rassenliste aufgenommen hat.

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Beim Dobermann handelt es sich nach den allgemein zugänglichen Quellen um einen Gebrauchshund, der erstmals im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts gezüchtet und nach seinem ersten Züchter benannt wurde. Friedrich Louis Dobermann (1834 bis 1894) arbeitete als Steuereinnehmer, Abdecker und städtischer Hundefänger in Apolda/Thüringen; in der letzteren Funktion hatte er alle freilaufenden Hunde einzufangen, die ihm dann als Reservoir seiner Zuchtbemühungen zur Verfügung standen. Die Dobermannrasse ist folglich nichts weiter als ein Kreuzungsprodukt aus dem damaligen Hundebestand von Apolda und Umgebung, wozu vorzugsweise Pinscher, Schäfer-, Fleischer- und Jagdhunde sowie deren Mischlinge (und eventuell auch Doggen) zählten. Durch seine Zucht erhielt F.L.Dobermann Gebrauchshunde, die nicht nur wachsam waren, sondern auch als „mannfeste Hof- und Haushunde“ (vgl. www.dobermann.de/der_dobermann/dhist.htm), als Hütehunde sowie im Jagdschutz gegen Raubwild eingesetzt wurden. Ihre häufige Verwendung bei der Polizei brachte ihnen den Beinamen „Gendarmenhund“ ein.

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Die Widerristhöhe von Rüden liegt bei einem Gewicht von 40 bis 45 kg zwischen 68 und 72 cm; bei Hündinnen beträgt sie 63 bis 68 cm mit einem Gewicht von 32 bis 35 kg. Unter den weltweit mehr als 400 Hunderassen sind in Deutschland nur neun Rassen als Gebrauchshund anerkannt, darunter auch der Dobermann. Seine Charaktereigenschaften werden in der Literatur als temperamentvoll, intelligent, aufmerksam, robust und wesensfest beschrieben. Seine Grundstimmung soll freundlich, friedlich, in der Familie sehr anhänglich und kinderlieb sein. In der Zucht werden ein mittleres Temperament, eine mittlere Schärfe und eine mittlere Reizschwelle gefordert. Bei einer guten Führigkeit und Arbeitsfreude des Dobermanns soll auf Leistungsfähigkeit, Mut und Härte geachtet werden; auf Selbstsicherheit und Unerschrockenheit wird besonderer Wert gelegt. Die als Zucht- und Erziehungsziele beschriebenen Veranlagungen und Charaktereigenschaften der Dobermann-Rasse lassen jedenfalls nicht erkennen, dass die Gefahr einer Verletzung von Personen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 HSS) im Vergleich zu anderen vergleichbaren Hunderassen erhöht wäre, so dass kein sachlicher Grund besteht, den Dobermann zu den Hunderassen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 HSS zu zählen, bei denen unwiderleglich das erhöhte Gefährdungspotential vermutet wird. Diese Auffassung steht im Einklang mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, worin die Dobermann-Rasse als Gebrauchshund, nicht aber als Kampfhund angesehen wird (OVG Lüneburg Urteil vom 30.05.2001 - 11 K 4333/00 -, NdsVBl 2001, 280; Urteil vom 05.08.2002 - 13 L 4102/00 -, NST-N 2002, 319; BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265-27; BVerfG, Beschluss vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, 597-604: „Der Gesetzgeber...hat ...(im HundVerbrEinfG) ...angenommen, dass bei Hunden anderer Rassen, die wie Deutscher Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler oder Boxer nicht in gleicher Weise auffällig geworden sind, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist. Diese Annahme ist in der mündlichen Verhandlung nicht widerlegt worden, und es gibt auch im Schrifttum keine ausreichenden Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit.“).

15

Hinzu kommt, dass Einbeziehung von Hunden der Rasse Dobermann und von Kreuzungen mit Hunden dieser Rasse in den Katalog des § 3 Abs. 2 Satz 2 HSS auf einem dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widerstreitenden Regelungskonzept des Satzungsgebers beruht. Auch unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zustehenden grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums fehlt es an hinreichend sachbezogenen Gründen dafür, Gebrauchshunde der Rasse Dobermann unter dem Aspekt der Schadensauffälligkeit als Kampfhunde einzustufen, aber Hunde anderer anerkannter Gebrauchshunderassen - insbesondere den Deutschen Schäferhund -, die nach Größe, Beißkraft und Schadensauffälligkeit ein gleiches Gefahrenpotential aufweisen, demgegenüber von der erhöhten Hundesteuer freizustellen. Für das diesbezüglich vom Satzungsgeber verfolgte Regelungskonzept sind hinreichend sachbezogene, die ungleichen Rechtsfolgen nach Art und Gewicht rechtfertigende Gründe nicht zu erkennen.

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Das Nds.OVG (Urteil vom 30.05.2001 - 11 K 4333/00 -, NdsVBl 2001, 280) führte im Zusammenhang mit dem Gleichheitsgrundsatz aus:

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Bei Berücksichtigung des Kriteriums der Schadensauffälligkeit ist indessen kein hinreichender sachlicher Grund dafür ersichtlich, von den Schutzhunderassen nur den Dobermann und den Rottweiler zu maßregeln. Denn andere Schutzhunderassen - insbesondere der Deutsche Schäferhund - weisen ein gleiches Gefahrenpotential auf. Die für die ungleiche Regelung vom Verordnungsgeber angeführten Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen.

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Fast alle zuvor angeführten Zusammenstellungen weisen die Schäferhunde und Mischlinge als diejenigen Hunde aus, die am häufigsten an Beißvorfällen beteiligt waren (vgl. dazu ergänzend auch Eichelberg, Deutsche tierärztliche Wochenschrift 2000, 91, 92; Redlich, Tierärztliche Umschau 2000, 175, 177). In Nordrhein-Westfalen waren z.B. Hunde der Rasse Deutscher Schäferhund an 41,9 % der Beißattacken auf Menschen in den Jahren 1989 bis 1997 beteiligt (vgl. Hartwig, Unser Rassehund 1998, a.a.O.). Auch die Beteiligung an tödlichen Angriffen auf Menschen ist groß (siehe etwa die Falldarstellungen bei Breitsamer, Die Polizei 1986, 267 und Hartwig, Unser Rassehund 1991, 7, 8 ff.). Nach fachwissenschaftlicher Beurteilung ist dies nicht allein auf die große Population von Schäferhunden in Deutschland zurückzuführen (die Zahlenangaben schwanken zwischen 220.000 und 600.000 Tieren, Unshelm/ Rehm/Heidenberger, a.a.O., S. 386), sondern auch auf eine deutlich über dem Durchschnitt der gesamten Hundepopulation liegende Aggressivität und Gefährlichkeit der Hunde sowohl gegenüber Menschen als auch gegenüber anderen Hunden (vgl. Unshelm, in: VDH <Hrsg.>, a.a.O., S. 22, der insoweit die Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler, Dobermann, Boxer und Doggen gleichstellt; ähnlich Juhr, in: Bündnis 90/Die Grünen <Hrsg.>, a.a.O., S. 15, der u.a. Rottweiler, Deutscher Schäferhund und Dobermann als Hunde mit hoher Aggressivität bezeichnet; Hartwig, Unser Rassehund 1998, a.a.O., S. 13, 14 benennt Mischlinge, Schäferhunde und Rottweiler als bei der behördlichen Überprüfung in NRW auffällig gewordene Rassen/ Typ).

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Die Gründe, die der Verordnungsgeber in dem bereits angeführten Vermerk zur Aufstellung der Rassenliste für Hunde der Kategorie 2 für die Nichtberücksichtigung der Deutschen Schäferhunde, aber auch der Boxer und der Deutschen Doggen herausgestellt hat (Vermerk S. 9 f.), sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die verglichen mit Hunden der Rassen Dobermann und Rottweiler ungleiche Regelung zu tragen. Soweit darauf abgestellt wird, die Hunde der nicht reglementierten drei Rassen gehörten zu den anerkannten Gebrauchshunden, trifft dies für Dobermann und Rottweiler in gleicher Weise zu. Auch das Argument, Deutsche Schäferhunde, Boxer und Deutsche Doggen würden in Deutschland seit Jahrzehnten nach festgelegten Standards und bei sorgfältiger Zuchtauswahl gezüchtet, rechtfertigt nicht die unterschiedliche Reglementierung. Denn die Zucht von Dobermännern und Rottweilern findet ausweislich der dem Senat vorliegenden Zuchtbestimmungen auf gleichem Niveau seit langer Zeit im 1899 gegründeten Dobermann-Verein e.V. und im 1907 gegründeten Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klub e.V. statt. Dass bei den Deutschen Schäferhunden die Schutzhundprüfung Zuchtzulassungsvoraussetzung ist, mag ein geeignetes Zuchtauswahlkriterium sein (so Feddersen-Petersen, Gutachten vom 12.7.2999 an den Verein für Deutsche Schäferhunde e.V.); es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass unter diesem Aspekt die Begleithundeprüfung weniger geeignet sein sollte, die Zuchtzulassungsvoraussetzung bei den Rottweilern ist und sich auch auf die Überprüfung des Wesens der Hunde bezieht. Interessant war in diesem Zusammenhang für den Senat insbesondere der - unwidersprochen gebliebene - Hinweis eines der Antragsteller, dass nach Auskunft von Prof. Dr. Hackbarth von der Tierärztlichen Hochschule Hannover der relativ hohe Prozentsatz von Hunden der Rassen Dobermann und Rottweiler, die beim Wesenstest in Niedersachsen mit Auflagen belegt worden sind (vgl. dazu die Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 11.5.2001), Hunde mit Schutzhundeprüfung betraf, deren Aggressivitätsverhalten gegenüber anderen Hunden nicht angemessen erschien; das könnte darauf hindeuten, dass die Schutzhundeausbildung zwar die Aggressivität gegenüber Menschen kanalisiert, gleichzeitig aber das Verhalten gegenüber Tieren ungünstig beeinflusst. Das bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn eine Privilegierung der Rassen Deutscher Schäferhund, Boxer und Deutsche Dogge gegenüber den Rassen Dobermann und Rottweiler mit der Begründung einer sorgfältigen Zuchtreglementierung trägt - was entscheidend hinzu kommt - dem tatsächlichen Zuchtgeschehen nicht angemessen Rechnung. Denn nach den Angaben des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. werden nur etwa ein Drittel der in Deutschland insgesamt gezüchteten Hunde nach den Regeln seiner Mitgliedszuchtvereine gezüchtet (vgl. die Stellungnahme des VDH anlässlich der Anhörung zum Qualzuchtgutachtensentwurf am 20.10.1997; Unshelm/Rehm/Heidenberger, a.a.O., S. 386 gehen von ca. 25 % aus). Das bedeutet, dass die ganz überwiegende Anzahl der Hunde der hier interessierenden Rassen eben nicht aus reglementierter und überwachter Zucht stammt; für Mischlinge gilt dies ohnehin. Außerdem liegt die Annahme nicht fern, dass die "Problemhunde" jedenfalls überwiegend aus dem Bereich der ungeregelten Zucht hervorgegangen sind, sieht man von dem daneben bestehenden allgemeinen Problem ab, dass das Aggressionspotential jeden Hundes unbestritten durch unsachgemäße Haltung, Erziehung und Konditionierung seitens verantwortungsloser Halter unvertretbar gesteigert werden kann.

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Eine alleinige Reglementierung der Rassen Dobermann und Rottweiler (und Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen) von den in Deutschland anerkannten Schutzhunderassen lässt sich ebenso wenig mit der Erwägung halten, hiermit werde der Bevölkerung mindestens im Sinne eines "ersten Schrittes in die richtige Richtung" ein Mehr an Schutz vor gefährlichen Hunden verglichen mit dem früheren Rechtszustand geboten. Es ist richtig, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem jeweils zuständigen Normgeber nicht die Verpflichtung obliegt, allen vergleichbaren Gefahrenlagen entgegen zu wirken, zu deren Bekämpfung kein einheitlicher Erkenntnisstand vorliegt (BVerfGE 90, 145 ff.). Denn hier geht es darum, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, bei gleichem Erkenntnisstand und gleicher Gefahrenlage nur sektoral einen Gesamtproblembereich mit der Folge zu regeln, dass ohne sachlichen Grund nur ein Teil der Betroffenen belastet wird. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen, da bei anderer Betrachtung einer Aushebelung des Gleichheitssatzes das Tor geöffnet würde (vgl. hierzu zuletzt Felix, Nord ÖV 2001, 125). Auch der Hinweis des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, eine Einbeziehung besonders von Hunden der Rasse Deutscher Schäferhund in das Regime der Gefahrtier-Verordnung sei wegen der hohen Population der Hunde "unpraktikabel", ändert an dem festzustellenden Verstoß gegen den Gleichheitssatz nichts (vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 18.8.1992, NVwZ a.a.O., S. 1109). Denn das Argument, die Erstreckung der Vorschriften der Gefahrtier-Verordnung auch auf Schäferhunde überfordere die Verwaltungskraft der Behörden, verkennt, dass ein in sich stimmiges Regelungskonzept zu Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden gerade Hunde der Rasse nicht aussparen kann, die - nachgewiesen - überproportional an Beißvorfällen, die den Anlass für die Verordnung gegeben haben, beteiligt waren.

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Diese Auffassung zur Gleichbehandlung der Gebrauchshunderassen im Rahmen der Gefahrtier-Verordnung, die der erkennende Einzelrichter in vollem Umfang teilt, ist auf das Hundesteuerrecht übertragbar. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG enthält die allgemeine Weisung an den Gesetz- und Satzungsgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend unterschiedlich zu behandeln, wenn dies unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint und anderes nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Zwar ist dem Gesetz- und Satzungsgeber ein weit gespannter Gestaltungsspielraum zuzubilligen; gerade im Abgabenrecht können Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität in typisierenden und pauschalierenden Regelungen ihren Ausdruck finden. Eine Grenze besteht jedoch dort, wo die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vor- und Nachteilen der Typisierung steht (BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO.; Nds.OVG, Urteil vom 05.08.2002, aaO.). So liegt der Fall hier. Die von § 3 Abs. 2 HSS nicht erfassten, in Deutschland etablierten Gebrauchshunderassen Deutscher Schäferhund, Deutsche Dogge und Riesenschnauzer weisen keine objektivierbaren Merkmale auf, die es der Beklagten erlauben würden, sie im Gegensatz zum Dobermann - und wohl auch zum Rottweiler - aus der Rassenliste des § 3 Abs. 2 Satz 2 HSS auszunehmen. Das Argument der Beklagten, gefährliche Hunde anderer Rassen würden über Abs. 3 Satz 3 erfasst, vermag die gleichheitswidrige Behandlung nicht auszugleichen; im Gegenteil genügt voll und ganz, Abs. 3 Satz 3 auf auch die aggressiven oder sonst auffälligen Exemplare der Dobermann-Rasse anzuwenden. Die seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeführte Beißstatistik kann als sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Dobermann und Deutschem Schäferhund nicht herangezogen werden. Zum einen sind danach - in absoluten Zahlen - Beißunfälle mit Deutschen Schäferhunden nahezu zehnmal so häufig wie mit Dobermännern, und zum anderen könnte eine Beißstatistik ohnehin nur aussagekräftig sein, wenn die Beißunfälle in Relation zur Population der jeweiligen Hunderasse gestellt würde. Die demzufolge sachlich nicht gerechtfertigte, gleichheitswidrige Aufnahme von Hunden und Mischlingen der Rasse Dobermann in die Rasseliste des § 3 Abs. 2 Satz 2 HSS ist als Verstoß gegen höherrangiges Recht unwirksam. Diese Unwirksamkeit wirkt nicht auf die sonst in § 3 Abs. 2 Satz 2 HSS aufgezählten Rassen oder auf die HSS im Übrigen, sondern bewirkt nur eine Teilnichtigkeit der HSS, soweit der Dobermann in der Rassenliste erfasst ist, so dass im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung des erhöhten (Kampfhunde-)Steuersatzes besteht. Die Problematik einer Rassenliste bei der Hundesteuer hat offenbar auf die Beklagte erkannt, denn mit Wirkung vom 01.07.2004 hat ihr Rat eine neue Hundesteuersatzung beschlossen, deren § 3 für den erhöhten Steuersatz nur noch auf die individuelle Gefährlichkeit des Tiers abstellt; für die Zukunft wird die Teilnichtigkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 HSS also keine Bedeutung mehr haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.