Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 15.07.2004, Az.: 2 A 207/04

Abschiebungsschutz; Amtswalterexzess; Asyl; China; einfache Mitglieder; Falun Gong; Misshandlung; politische Verfolgung; Repressalien; staatsfeindlich; Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
15.07.2004
Aktenzeichen
2 A 207/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, die nach eigenen Angaben am 31.10 2003 auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ferner festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung nach China aufzuheben, hilfsweise die Verpflichtung zum Feststellen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG.

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Sie begründete ihren Asylantrag bei der am 13.11.2003 stattgefundenen Anhörung vor dem Bundesamt im wesentlichen damit, dass in ihrem Zeitschriftengeschäft in China eine Razzia stattgefunden habe, bei der Falun Gong Bücher, die sie für ihren Vater vertrieben habe, gefunden worden seien. Sie sei deshalb zusammen mit ihrem Vater verhaft und inhaftiert worden. In der Haft habe die Polizei ihren Vater erschlagen und sie vergewaltigt. Sie habe noch eine Nacht neben der Leiche ihres Vaters verbringen müssen, ehe sie durch Zahlung eines Bestechungsgeldes ihrer Mutter freigekommen und dann aus China geflüchtet sei.

3

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 15.03.2004 den Asylantrag ab und stellte ferner fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, andernfalls sie nach China abgeschoben würde. Das Bundesamt gründete seine Entscheidung zum Asylanspruch darauf, dass die Klägerin eine Einreise auf dem Landweg angegeben habe und deshalb die sog. „Drittstaatenregelung“ greife. Der Einzelentscheider hielt die Angaben der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen für glaubhaft. Gleichwohl wurde Abschiebungsschutz bzw. die Feststellung von Abschiebungshindernissen versagt, da es sich bei den Übergriffen der Polizei um Amtswalterexzesse gehandelt habe.

4

Der an die Klägerin unter der Anschrift „E. -Str.“ adressierte Bescheid des Bundesamtes wurde ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Bl. 72 f. der Beiakten A) durch Einwurf in den „zur Wohnung gehörenden Briefkasten“ am 19.03.2004 zugestellt.

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Die Klägerin hat am 11.06.2004 Klage erhoben und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie habe unverschuldet die Klagefrist versäumt, da sie den Bescheid nie erhalten habe. In der Sache selbst hat sie auf ihr individuelles Asylvorbringen vor dem Bundesamt Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Klägerin weiter zu betreiben,

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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.03.2004 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Volksrepublik China in ihrer Person vorliegen

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weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unzulässig und nimmt auf den angefochtenen Bescheid Bezug.

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Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie auf die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Erkenntnismittelliste aufgeführt sind, Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat Erfolg. Die Klägerin hat zwar die Klagefrist versäumt; ihr ist aber nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert war. Die Fristversäumnis ist nicht schuldhaft erfolgt. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäßen wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des Falles zuzumuten war (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rn. 9 zu § 60 mit reichhaltigen Rechtsprechungsnachweisen). Bei den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ist auf die Verhältnisse des Betroffenen abzustellen. Es kommt darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt. Wesentlich kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (Schenke, a.a.O.). In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze ist das Gericht, das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört hat und sich so einen persönlichen Eindruck von ihren kognitiven Fähigkeiten verschaffen konnte, davon überzeugt, dass die Fristversäumnis der Klägerin nicht vorgeworfen und den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift, der auch eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin beigefügt war, gefolgt werden kann. Ohne dass es darauf noch ankäme merkt das Gericht an, dass es weitgehend im Dunkeln bleibt, ob hier überhaupt eine wirksame Zustellung vorgenommen wurde. Es ist gerichtsbekannt, dass die Wohnungen in der Obdachlosenunterkunft E. -Str. in F., die für Asylbewerber genutzt werden, nicht über beschriftete Außenbriefkästen verfügen. Die Post muss also in den jeweiligen Wohnungen abgegeben werden. Die Wohnungstüren bzw. Eingangsbereiche sind jedoch nicht mit Namen beschriftet (häufiger Bewohnerwechsel, ständiger Vandalismus), so dass Postzusteller auf „gut Glück“ Post in die Wohnungstürbriefkästen werfen und hoffen müssen, die richtige Tür „erwischt“ zu haben. aus diesem Grund adressiert die Stadt F. Schreiben an Asylbewerber mit der genauen Bezeichnung des Stockwerks und der Lage der Wohnungstür. Dies ist vom Bundesamt (ohne es ihm vorwerfen zu wollen) bei der Adressierung des Asylbescheides nicht gemacht worden, da ihm die Verhältnisse in der Unterkunft bislang nicht bekannt waren. Es ist deshalb durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass der Asylbescheid niemals die Wohnung der Klägerin erreicht hat.

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Die Klage ist aber nur im tenorierten Umfang begründet.

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Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 28.06.1993, BGBl. I S. 1002). Denn die Klägerin hat selbst angegeben, auf dem Landweg nach Deutschland eingereist zu sein. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Rechtsausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

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Begründet ist die Klage allerdings, soweit die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AuslG begehrt wird; in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG sieht das Gericht deshalb von der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 (Abs. 6) AuslG ab.

19

Nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) - AuslG - darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift deckt sich mit demjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, S. 531). Dagegen verlangt sie u.a. keinen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht und ist deshalb etwa auch einschlägig, wenn die Anerkennung als asylberechtigt wegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht möglich ist. Ist der Abschiebungsschutzsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist; hierfür ist erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191 m.w.N.). Hat der Ausländer hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann ihm nur dann ein Abschiebungsschutz gewährt werden, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; dies ist der Fall, wenn bei Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143, 151). Ein subjektiver (selbst geschaffener) Nachfluchtgrund ist dabei nur dann von Bedeutung, wenn er sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt und sich der Ausländer beim Verlassen seines Heimatstaates in einer latenten Gefährdungslage befunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, DVBl. 1989, 722).

20

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klage teilweise Erfolg. Der Einzelrichter ist nach den Ergebnissen der Auswertung des Akteninhalts und der informatorischen Anhörung der Klägerin davon überzeugt, dass ihr ein Anspruch gem. § 51 Abs. 1 AuslG zusteht, weil sie die chinesischen Polizeibeamten in asylerheblicher Weise misshandelt haben. Die Klägerin schilderte die erlittenen Misshandlungen und die erlittene Vergewaltigung eindringlich, ohne dabei zu übertreiben. Detailreich und widerspruchsfrei, ohne zu übertreiben waren ihre Schilderungen der Razzia, der Verhaftung und der Erlebnisse in der Zelle. Steht hiernach für das Gericht fest, dass die Sicherheitsbehörden die Klägerin misshandelt und ihren Vater getötet haben, ist das Gericht vor dem Hintergrund der allgemeinen Repression gegen Anhänger von Falun Gong angesichts der Auskunftslage zur VR China davon überzeugt, dass dies keine Amtswalterexzesse waren, sondern gezielt an den Verdacht und Vorwurf,, sich staatsfeindlich betätigt zu haben, anknüpften. Staatlich geduldete, wenn nicht sogar angeordnete Repressionen mit übelsten körperlichen Übergriffen von Sicherheitskräften gegen Falun Gong Anhänger sind bekannt. Die Falun Gong Bewegung wurde am 22.07.1999 verboten. Daran schloss sich eine bis heute unverändert anhaltende groß angelegte Verfolgungskampagne an. Einzelne Ereignisse - wie etwa eine Selbstverbrennung auf dem Platz des Himmlischen Friedens am 24.01.2001 - führten zu erneuten landesweit wirksamen staatlichen Maßnahmen und Propagandaaktionen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht , Lagebericht vom 17.09.2002, S. 11 f.). Die staatliche Einschätzung der Wirkungsmacht von Falun Gong leistet einem undifferenzierten Einsatz von Repressalien aller Art gegen ihre Anhänger Vorschub. Sie reichen von polizeilicher Überwachung und Kontrolle des sozialen und beruflichen Umfeldes über Umerziehungsmaßnahmen (teilweise in entsprechenden Lagern) bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung. Amnesty international (vgl. Auskunft an das VG Meiningen vom 21.09.2001) sieht die Sicherheitsbehörden unter einem hohen von den Regierungsstellen ausgehenden Erfolgsdruck. Das Auswärtige Amt (a.a.O.) berichtet, dass mehrere tausend Anhänger festgenommen (vgl. schon Lagebericht vom 11.07.2000, S. 10, wo von 35 000 Personen die Rede ist) und Hunderte ihrer Führer zu Haftstrafen von zwei bis zwölf Jahren verurteilt worden sind. Außerdem sollen mehrere hundert Mitglieder der Falun Gong Bewegung ohne gerichtliches Verfahren in psychiatrische Anstalten eingewiesen worden sein (Lagebericht vom 17.09.2002 a.a.O.). Nach Einschätzung von amnesty international (a.a.O) sind Zehntausende festgenommen und viele von ihnen in der Haft gefoltert oder misshandelt worden. Danach wurden zudem vielfach Administrativstrafen von bis zu drei Jahren „Umerziehung durch Arbeit“ verhängt. In einer Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15.02.2001 wird von angeblich 50 000 Festgenommen und derzeit 25 000 Inhaftierten berichtet. Die chinesischen Stellen versuchen zwischen führenden Mitgliedern der Falun Gong Bewegung, die zu hohen Haftstrafen verurteilt werden, und einfachen Anhängern zu differenzieren. Letztere werden im Grundsatz von den Sicherheitsstellen einbestellt und müssen sich von der Lehre distanzieren. Auch in diesen Fällen soll - u.a. nach amtlichen Quellen - aber die Administrativhaft breite Anwendung finden. Diese kann eine Bedrohung für Gesundheit und Leben der Inhaftierten bedeuten. Für die staatlichen Stellen ist es dabei schwierig, zwischen festen Anhängern der Falun Gong Bewegung und bloß am Rande Interessierten zu unterscheiden (a.a.O.). Amnesty international sieht für jedem Anhänger, dessen Beteiligung an Falun Gong bekannt ist, die Gefahr einer längerfristigen (Administrativ-) Inhaftierung. Bei führenden Mitgliedern ist die strafrechtliche Verfolgung wahrscheinlich. Allein die (einfache) Mitgliedschaft in der Falun Gong Bewegung begründet zwar noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Das bestehende und als systematisch einzustufende staatliche Verfolgungsprogramm differenziert zwischen einfachen und führenden Mitgliedern der Bewegung. Die staatlichen Maßnahmen erreichen bei einfachen Mitglieder nicht immer die erforderliche asylerhebliche Intensität (vgl. dazu Allgemein: BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 9 B 758.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 178, S. 56 <57>). Politischer Verfolgung ist zur Überzeugung des Gerichts allerdings dann anzunehmen, wenn ein (auch einfacher) Falun Gong Anhänger von den staatlichen Stellen als solcher identifiziert worden ist. Zwar müssen einfache Anhänger im Regelfall lediglich eine Erklärung abgeben, in der sie von ihrer Mitgliedschaft Abstand nehmen. Dies ist aber nach den obigen Feststellungen häufig mit länger andauernden und damit asylerheblichen Inhaftierungen verbunden. In diesem Zusammenhang besteht auch die Gefahr von physischen Übergriffen wie er bei der Klägerin erfolgt ist. Die Vorgehensweise der Sicherheitskräfte ist dabei häufig nicht so abgestuft, wie dies die offizielle Vorgaben vorsehen. Auch können die einzelnen Polizisten die Bedeutung eines einzelnen Mitglieds innerhalb der Falun Gong Bewegung häufig nicht zutreffend einschätzen. Da nach Auffassung des Gerichts bei eine Rückkehr nach China die Gefahr eines wiederholten asylerheblichen Eingriffs in ihre Rechte besteht, war wie entschieden zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG; ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.