Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 11.12.2007, Az.: 6 A 1105/06

Erhöhung von Zahlungsansprüchen i.R.d. einheitlichen Betriebsprämienregelung wegen Berücksichtigung weiterer Flächen sowie Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages; Beihilfen i.R.d. Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen; Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt i. S. v. Art. 40 I VO (EG) Nr. 1782/2003 bei Erwerbsminderung und fehlender Nachweise einer Produktionsbeeinträchtigung; Offensichtlicher Irrtum bei fehlerhafter Bezeichnung einer Fläche durch einen Betriebsinhaber in der Betriebskarte bei leichter Erkennbarkeit

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
11.12.2007
Aktenzeichen
6 A 1105/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 44734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2007:1211.6A1105.06.0A

Verfahrensgegenstand

Zahlungsansprüche

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt im Sinne von Art. 40 I VO (EG) Nr. 1782/2003 bei Erwerbsminderung und fehlender Nachweise einer Produktionsbeeinträchtigung.

Keine Berufung auf einen offensichtlichen Irrtum, wenn die fehlerhafte Bezeichnung einer Fläche durch den Betriebsinhaber in der Betriebskarte für diesen leicht erkennbar war.

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Struhs sowie
die ehrenamtlichen Richter B. und C.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erhöhung der Zahlungsansprüche im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung wegen Berücksichtigung weiterer Flächen sowie Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages.

2

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Rindermast und Milchviehhaltung.

3

Am 13. Mai 2005 stellte er den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und den Sammelantrag Agrarförderung 2005 bei der Landwirtschaftskammer D. - Kreisstelle im Landkreis E. in F. -. Unter Ziffer 5 des Antragsformulars beantragte er, wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages nicht den gesamten Bezugszeitraum (2000 bis 2002) zugrunde zu legen. In dem Gesamtflächen - und Nutzungsnachweis (GFN, Anlage 1) gab er unter lfd. Nr. 29 an, im Feldblock mit der FLIK- Nr. DENILI 04 0435 0075 den Schlag Nr. 29 zu einer Größe von 6,2 ha zu bewirtschaften. Die Fläche kennzeichnete er als Grünland. In der ebenfalls beigefügten Betriebskarte (Kartennummer 3) zeichnete er den Schlag Nr. 29 auf dem Feldblock mit der FLIK- Nr. DENILI 0404350075 ein, indem er im östlichen Bereich des Feldblocks eine Teilfläche schraffierte. In einer weiteren Anlage zum Antrag - Vordruck N - erklärte der Kläger, er habe am 13. März 1999 bei Waldarbeiten eine Unterschenkelfraktur erlitten und die Produktion von Bullen in den Jahren 2000 und 2001 wegen der Folgebeschwerden auf ein Minimum einschränken müssen. Die Bullenmast habe erst 2002 in vollem Umfang betrieben werden können.

4

Zum Nachweis fügte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des Kreiskrankenhauses F. vom 18. August 1999 über die stationäre Behandlung der Unterschenkelfraktur vom 13. März 1999 bis zum 26. März 1999 bei. Diese bescheinigt für diesen Zeitraum eine Erwerbsminderung im ausgeübten Beruf von 100%. Für die Dauer der Heilbehandlung sind folgende Erwerbsminderungen angegeben: Vom 27. März 1999 bis zum 5. Mai 1999 = 80%, vom 6. Mai 1999 bis zum 8. Juli 1999 = 60%, vom 9. Juli 1999 bis zum 9. August 1999 = 40%, vom 10. August 1999 bis auf Weiteres = 30%. Außerdem legte der Kläger ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. G. vom 12. Mai 2005 vor. Darin heißt es: Eine Erwerbsminderung des Klägers habe bis zum 30. September 2001 bestanden. Im Rahmen einer Rehabilitation vom 24. Mai 2000 bis zum 14.06.2000 sei eine krankengymnastische Behandlung des Unterschenkels erfolgt. Eine Metallentfernung habe am 5. März 2001 stattgefunden, die Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 20. März 2001 angedauert. Ein weiteres Schreiben der Klinik I. vom 18.05.2000 bestätigt einen Rehabilitationsaufenthalt vom 24. Mai 2000 bis zum 14. Juni 2000 (21 Kalendertage). In einem Schreiben des Kreiskrankenhauses H. vom 5. März 2001 wird auf den operativen Eingriff zur Metallentfernung hingewiesen.

5

Die Bewilligungsstelle stellte am 11. Juli 2005 im Rahmen einer Verwaltungskontrolle fest, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers werde nicht anerkannt. Hierzu vermerkte sie, die Bescheinigung über die Erwerbsminderung reiche nicht aus, eine länger andauernde Erkrankung (> ein halbes Jahr) liege nicht vor.

6

Der Kläger erhielt im August 2005 eine Anhörung der Beklagten zum Feldblockabgleich 2005, in dessen Anlage zu dem Feldblock mit der FLIK- Nr. DENILI 04 0435 0075 ausgeführt wird, es liege eine Überbeantragung vor. Die Anlage sandte der Kläger am 22. August 2005 zurück und teilte zu Schlag Nr. 29 mit, seine Antragsangaben seien nicht korrekt. Er habe irrtümlich den falschen Feldblock im Antrag angegeben. Seine bewirtschafteten Flächen lägen nebenan in dem Feldblock mit der FLIK- Nr. DENILI 0404350076 zu einer Größe von insgesamt 5,99 ha. Hierzu hat ein Mitarbeiter der Bewilligungsstelle vermerkt: "Kein offensichtlicher Fehler. Angaben in GFN + BK nicht widersprüchlich".

7

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte, die am 1. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer D. getreten ist, die dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche fest. In Anlage 2 des Bescheides - Übersicht zum betriebsindividuellen Betrag - ist für das Jahr 2000 eine Sonderprämie für männliche Rinder von 8,0 Einheiten (1.680,00 Euro), für das Jahr 2001 von 8,0 Einheiten (1.680,00 Euro) und für das Jahr 2002 von 32,0 Einheiten (6.720,00 Euro) ausgewiesen. Zur Begründung der Ablehnung des Härtefall-Antrages heißt es: "Eine mindestens halbjährige ununterbrochene Krankschreibung oder eine Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsbescheinigung der Alterskasse für den Bezugszeitraum als Voraussetzung zur Anerkennung einer andauernden Berufsunfähigkeit des Betriebsleiters wurden nicht nachgewiesen." In der Flächenübersicht ist der Schlag Nr. 29, FLIK DENI LI 0404350075 ohne Festsetzungsfläche ausgewiesen.

8

Mit Schreiben des Landvolkes Niedersachsen, Kreisbauernverband H. e.V. vom 13. April 2006 wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung des Härtefallantrages. Für die Zuweisung der betriebsindividuellen Beträge sei der Zeitraum 2002 bis 2004 zugrunde zu legen. Er habe Nachweise vorgelegt, dass er vom 13. März 1999 bis zum 9. August 1999 und weiterhin vom 5. bis 31. März 2001 berufsunfähig gewesen sei. Bis zum 30. September 2001 habe zudem eine Erwerbsminderung bestanden. Die Beklagte hat hierzu ausweislich eines Vermerkes vom 13. April 2006 telefonisch erklärt, der Härtefallantrag sei richtig beschieden worden. Der Kläger habe bis 1998 gar keine Anträge auf Rindersonderprämie gestellt, im Jahr 1999 für lediglich ein Tier. Außerdem sei von 2000 auf 2001 die Milchreferenzmenge aufgestockt worden, was die Begründung für einen Härtefall zusätzlich erschwere.

9

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 7. April 2006 am 4. Mai 2006 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor:

11

Die Beklagte habe statt der Fläche mit der Code-Nr. DENI LI 0404350075 mit einer Größe von 6,20 ha die Fläche mit der Code-Nr. DENI LI 0404350076 zu einer Gesamtgröße von 5,99 ha berücksichtigen müssen. Die falsche Code-Nr. in seinem Antrag sei versehentlich angegeben worden. Der Kläger habe die Beklagte mit Schreiben vom 22. August 2005 auf seinen Irrtum hingewiesen und die richtige Code-Nr. für die von ihm tatsächlich bewirtschaftete Fläche angegeben.

12

Zudem habe die Beklagte bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages für Rinder nur das Jahr 2002 berücksichtigen dürfen. Der Kläger sei aufgrund der Unterschenkelfraktur in der Zeit vom 13. März 1999 bis zum 30. September 2001, also mehr als 2 1/2 Jahre lang in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert gewesen. Zwar sei er nicht, wie in Artikel 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 u.a. vorgesehen, vollständig berufsunfähig gewesen. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um ein Regelbeispiel. Entscheidend für die Änderung des Bezugszeitraumes sei, dass der Antragsteller aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen sei, wie im gewohnten Maße selbst zu produzieren. Dies sei bei dem Kläger der Fall gewesen. Aufgrund der im Unterschenkel eingesetzten Metallplatte sei die Beweglichkeit des linken Beines erheblich eingeschränkt gewesen, was dazu geführt habe, dass er die von ihm betriebene Bullenmast in den Jahren 2000 und 2001 auf ein Minimum habe reduzieren müssen. Eine mindestens halbjährige ununterbrochene Krankschreibung sehe die gesetzliche Regelung nicht vor.

13

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zahlungsansprüche des Klägers unter Berücksichtigung eines zusätzlichen durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages in der Prämienart Sonderprämie männliche Rinder in Höhe von 3.326,40 Euro und einer zusätzlichen Fläche von 5,99 ha Dauergrünland festzusetzen.

14

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Sie ist der Ansicht, die Berücksichtigung des Härtefallantrags komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger in den Jahren 1997 und 1998 keine Anträge auf Rindersonderprämie gestellt und im Jahr 1999 lediglich 1 Tier beantragt habe. Er habe daher vor dem Unfall überhaupt keine Rindermast betrieben, die durch seine Unterschenkelfraktur habe eingeschränkt werden können. Der Kläger habe vielmehr die Bullenmast erst nach Eintritt des Beinbruches im Jahr 2000 und 2001 auf 8 Einheiten ausgedehnt. Zudem habe er vom Jahr 2000 auf 2001 die belieferte Milchreferenzmenge erhöht, was belege, dass er seine Arbeitstätigkeit in dieser Zeit nicht habe einschränken müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb einerseits die Bullenmast unfallbedingt habe eingeschränkt werden müssen, während die Milchviehhaltung ohne weiteres habe erhöht werden können. Letztlich habe der Kläger keinerlei Nachweise dafür erbracht, dass er die Bullenmast in der Größenordnung des Jahres 2002 bereits im Jahr 2000 habe aufnehmen wollen.

16

Die Unterschenkelfraktur des Klägers stelle daneben keinen Härtefall im Sinne des Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 dar. Eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne von Abs. 4 der Vorschrift habe, selbst wenn man dafür eine Erwerbsminderung von 50% ausreichen ließe, lediglich vom 13.03.1999 bis zum 08.07.1999 vorgelegen und lasse keine Auswirkungen auf den Bezugszeitraum erkennen. Darüber hinaus könne eine bloße Erwerbsminderung einen Härtefall nur dann begründen, wenn sie in ihrer Erheblichkeit einem der in der Vorschrift aufgezählten Regelfälle gleichstehe. Das 6 Jahre nach dem Unfall ausgestellte ärztliche Attest vom 12. Mai 2005 lasse aber keinen Schluss darauf zu, durch welche Umstände und in welchem Umfang der Unfall den Kläger noch in den Jahren 2000/2001 beeinträchtigt haben solle. Da keine medizinischen Komplikationen vorgetragen wurden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein einfacher Bruch zu einer Berufsunfähigkeit über fast 3 Jahre geführt haben soll.

17

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist unbegründet.

19

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht die Berücksichtigung eines weiteren durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages und einer weiteren Fläche Dauergrünland von 5,99 ha bei Festsetzung der Zahlungsansprüche nicht zu.

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Die Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Antragsjahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. EU - Nr. 1 270 Seite 1); der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 Seite 1); der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141, Seite 18); dem Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I Seite 1298); der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung -BetrPrämDurchfV-) vom 03.12.2004 (BGBl. I Seite 3204) und der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 03.12.2004 (BGBl. I Seite 3194). Auf die späteren Änderungen dieser Vorschriften wird besonders hingewiesen.

21

Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht gem. Art. 43 Abs. 1, Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der Flächen, die er gem. Art. 44 Abs. 2 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat.

22

Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem betriebsindividuellen Betrag (sog. Top-Up) (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) zusammen.

23

Betriebsindividuelle Beträge können Betriebsinhaber nach Art. 33 Abs. 1a und 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 erhalten, wenn ihnen im Bezugszeitraum der Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß den im Anhang VI der Verordnung aufgeführten Prämienarten (unter anderem Prämien im Sektor Rindfleisch) eine Zahlung gewährt wurde. Aus den im Bezugzeitraum gewährten Direktzahlungen wird ein Referenzbetrag gebildet, der gem. Art. 37 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen entspricht, die ein Betriebsinhaber in jedem Kalenderjahr des Bezugzeitraumes bezogen hat.

24

Daneben beinhalten die Zahlungsansprüche einen flächenbezogenen Betrag, der sich daraus ergibt, dass in der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 59 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 der zugewiesene Gesamtbetrag nach Festlegung einer regionalen Obergrenze nach objektiven Kriterien teilweise auf alle Betriebsinhaber aufgeteilt wurde, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind. Der flächenbezogene Betrag wird gem. § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG für das Jahr 2005 berechnet, indem die Summe der betriebsindividuellen Beträge für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze abgezogen wird und der verbleibende Teil auf die in der Region befindlichen Flächen je Hektar aufgeteilt wird. Dabei ist in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen zu bilden. Nach dieser Vorschrift wurde für die Region Niedersachsen und Bremen ein flächenbezogener Basiswert in Höhe von 255,12 EUR je Hektar ermittelt. Entsprechend der Anlage 2 BetrPrämDurchfG wurde das Wertverhältnis für Dauergrünland auf 0,391 festgelegt, so dass sich für Dauergrünland ein Basiswert von 99,75 EUR je ha ergibt.

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Der Kläger wendet sich zum einen gegen die festgesetzte Höhe des betriebsindividuellen Betrags. Unter Hinweis auf die im Jahr 1999 erlittene Unterschenkelfraktur macht er geltend, abweichend von den vorstehenden Vorschriften sei für die Berechnung ausnahmsweise nicht der Durchschnitt der ihm in den Jahren 2000 - 2002 gewährten Sonderprämien für männliche Rinder zugrunde zu legen, sondern ausschließlich die Höhe der Prämie, die er im Antragsjahr 2002 erhalten hat (6.720,00 EUR).

26

Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Eine Ausnahme von der grundsätzlich festgelegten Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages anhand des Durchschnitts der Prämienzahlungen im gesamten Bezugszeitraum (2000 bis 2002) kommt dann in Betracht, wenn ein in Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 16 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 13 BetrPrämDurchfV geregelter Härtefall vorliegt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, abweichend von Art. 37 beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugzeitraums berechnet wird. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind nach Art. 40 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003, § 12 InVeKoSV von Betriebsinhaber der Behörde unter Beifügung geeigneter Nachweis im Antrag schriftlich mitzuteilen.

27

Ein solcher Ausnahmefall ist hier zu verneinen, weil der Kläger einen Nachweis darüber, dass seine Produktion in dem Sektor Rindfleisch im Bezugszeitraum aufgrund der im März 1999 erlittenen Unterschenkelfraktur beeinträchtigt war, nicht erbracht hat.

28

Einer der in Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 ausdrücklich geregelten Härtefälle liegt nicht vor. Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden nach dieser Vorschrift von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

  1. a)

    Tod des Betriebsinhabers,

  2. b)

    länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,

  3. c)

    eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,

  4. d)

    unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,

  5. e)

    Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

29

Eine hier allein in Betracht kommende länger andauernde Berufsunfähigkeit des Klägers bestand im Bezugszeitraum nicht. Eine 100%ige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Unterschenkelfraktur war ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Kreiskrankenhauses H. vom 18. August 1999 lediglich in der Zeit vom 13. März 1999 bis zum 26. März 1999 gegeben. Diese Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Jahr 1999 wirkte sich jedoch auf die Produktion im Bezugszeitraum nicht erkennbar aus. Seit dem 10. August 1999 bestand nach der ärztlichen Prognose lediglich noch eine Erwerbsminderung von 30%. Auch die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers in den Jahren 2000 und 2001 erfüllen die Voraussetzungen nicht. Der Aufenthalt des Klägers in der Reha-Klinik I. vom 24. Mai 2000 bis zum 14. Juni 2000 umfasste lediglich einen Zeitraum von knapp 4 Wochen. Auch der stationäre Aufenthalt zur operativen Entfernung der Metallplatte hatte lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 05. März 2001 bis zum 20. März 2001 (etwa 2 Wochen) zur Folge. Derartige kürzere Zeiträume einer Arbeitsunfähigkeit reichen grundsätzlich nicht aus, um die Produktionskapazität eines Betriebs maßgeblich zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere angesichts des Hinweises der Beklagten, in derartigen Fällen könne der Landwirt bei der Krankenkasse den Einsatz eines Betriebshelfers beantragen. Deshalb setzt Art. 40 Abs. 4b VO (EG) Nr. 1782/2003 eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers voraus, die hier nicht gegeben war. Schon die Tatsache, dass der Kläger sich eines Betriebshelfers nicht bedient hat, spricht dafür, dass maßgebliche Beeinträchtigungen in der Weiterführung des Betriebs nicht bestanden.

30

Aus der Einschränkung "unter anderem" in Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 ergibt sich, dass neben den dort genannten Beispielsfällen auch andere Ereignisse als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anerkannt werden können (vgl. VG München, Urt. v. 18.07.2007 - M 18 K 06.4239 -; VG Lüneburg, Urt. v. 24.04.2007 - 4 A 17/06 -). Von höherer Gewalt im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind alle ungewöhnlichen und unvorhergesehenen Ereignisse erfasst, auf die der Betriebsinhaber keinen Einfluss hat und deren Folgen auch bei gebotener Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 05.10.2006 - C 105/02 -; Urt. v. 22.01.1986 -C 266/84-; vgl. auch Urt. der Kammer vom 13.11.2006 -6 A 1444/05 -). Ein sonstiger Fall der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist hier jedoch nicht gegeben.

31

Bei der Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände ist zu beachten, dass dieser Begriff in den verschiedenen Anwendungsbereichen nicht einen vollständig gleichen Inhalt hat, sondern seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll (vgl. VG München, Urt. v. 18.07.2007 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 11.07.1968 - C 4/68 -). Bei der Auslegung anhand von Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist zu berücksichtigen, dass Abs. 4 der Vorschrift ausschließlich Fälle aufzählt, in denen die Produktion des Betriebsinhabers durch das jeweilige Ereignis in schwerwiegendem Maße gestört wird. Zudem reicht eine nur kurzfristige Beeinträchtigung nicht aus. Dies ergibt sich z.B. aus Abs. 4c), wonach Voraussetzung ist, dass eine schwere Naturkatastrophe die Flächennutzung erheblich beeinträchtigt, oder aus Abs. 4b), der auf eine länger andauernde Berufsunfähigkeit abstellt. Ferner sind ausschließlich schwerwiegende Ereignisse wie der Tod des Betriebsinhabers oder ein Seuchenbefall im Betrieb aufgezählt.

32

Daraus folgt, dass eine bloße Erwerbsminderung, wie sie dem Kläger durch die ärztliche Bescheinigung vom 12. Mai 2005 für den Zeitraum vom 13. März 1999 bis zum 30. September 2001 attestiert wird, einen Härtefall nur dann begründen kann, wenn sie in Bezug auf eine bestimmte Produktionskapazität des Betriebsinhabers ganz erhebliche und nicht nur vorübergehende Auswirkungen hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Betriebsinhaber die Produktion aufgrund der erschwerten Bedingungen über einen längerfristigen Zeitraum nicht oder nur unter wesentlichen Einschränkungen möglich ist. Eine derartige Beeinträchtigung hat der Kläger nicht nachgewiesen. Aus der ärztlichen Bescheinigung des Kreiskrankenhauses H. ergibt sich eine Erwerbsminderung seit dem 10. August 1999 bis auf Weiteres von 30%. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine im August 1999 angestellte ärztliche Prognose. Das Attest vom 12. Mai 2005 bescheinigt dem Kläger eine Erwerbsminderung bis zum 30. September 2001. Unabhängig von der Frage, welcher Beweiswert einem solchen nach Ablauf mehrerer Jahre erstellten Attest zukommt, trifft diese Bescheinigung jedenfalls hinsichtlich des Umfanges und der Auswirkungen der Erwerbsminderung des Klägers in der Zeit seit August 1999 keinerlei Aussagen. Aus den vorgelegten Nachweisen lässt sich deshalb nicht entnehmen, ob und ggf. in welchem Umfang eine Erwerbsminderung die berufliche Tätigkeit des Klägers beeinträchtigt hat und seine Produktion herabgesetzt werden musste. Der Kläger hat hierzu lediglich vorgetragen, er sei in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Dies reicht für den Nachweis, dass tatsächlich konkrete und wesentliche Einschränkungen der Produktion durch eine Erwerbsminderung verursacht worden sind, nicht aus. Aus § 12 InVeKoSV ergibt sich, dass der Kläger das Vorliegen eines Härtefalles durch geeignete Nachweise belegen muss. Der Kläger hat aber seinen Betrieb, wie eine Überprüfung der Beklagten ergeben hat, nicht nur im bisherigen Umfang weitergeführt, sondern in den Jahren 2000 und 2001 die bisher vorhandene Milchreferenzmenge aufgestockt. Dieser Sachverhalt widerspricht dem Vortrag des Klägers, er habe seinen Betrieb nicht in gewohntem Maße weiterführen können. Zum anderen hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass eine Erwerbsminderung eine Beschränkung der Produktionskapazität im Bereich der Rindersonderprämie zur Folge hatte. Es ist nicht dargelegt worden, weshalb der Kläger zwar die Milchviehhaltung wie bisher weiterbetreiben und sogar erweitern konnte, er aber im Bereich der Haltung männlicher Rinder wesentlichen Einschränkungen unterworfen gewesen sein soll.

33

Daneben sind die Voraussetzungen für einen Härtefall schon deshalb nicht erfüllt, weil Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach seinem ausdrücklichen Wortlaut fordert, dass die Produktion im Bezugszeitraum durch die außergewöhnlichen Umstände beeinträchtigt wurde. Grundsätzlich muss also eine im bzw. vor dem Bezugszeitraum bereits aufgenommene Produktion betroffen sein. Der Kläger hat aber, wie die Beklagte vorträgt, bis 1998 keine Anträge auf Gewährung der Rindersonderprämie gestellt, 1999 hat er lediglich ein Tier beantragt. Demnach hat der Kläger vor dem Unfall im Jahr 1999 die Rindermast nicht in wesentlichem Umfang betrieben. Seine Angaben in der Klageschrift, er sei nicht in der Lage gewesen, in gewohntem Maße weiter zu produzieren, treffen danach nicht zu. Vielmehr hat der Kläger trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkung in den Jahren 2000 und 2001 die Rindermast erweitert, was sich daraus ergibt, dass er in diesen Jahren eine Bewilligung für jeweils 8 Tiere erhalten hat.

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Zwar sind Ausnahmefälle denkbar, in denen bei Vorliegen eines Härtefalles auch die Verhinderung einer erst geplanten Produktionserweiterung berücksichtigt werden kann. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller konkret darlegt und nachweist, dass er eine Aufstockung der Produktion in einem bestimmten Bereich tatsächlich geplant hatte und in welchem zeitlichen Rahmen und Umfang dies erfolgen sollte. Dies ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 u. 2 VO (EG) Nr. 795/2004. Nach dieser Vorschrift kann ein Betriebsinhaber auch im Fall einer geplanten Produktionserweiterung durch Investitionen Zahlungsansprüche für die vorgesehene Produktionskapazität nur dann erhalten, wenn er Umfang und zeitlichen Ablauf der beabsichtigten Aufstockung seines Tierbestandes nachweist. Dies hat der Kläger vorliegend nicht getan, vielmehr hat die Beklagte ausgeführt, er habe in den Jahren 2000 und 2001 seine Milchreferenzmenge aufgestockt, was gegen das Vorhaben des Klägers spricht, bereits im Bezugszeitraum seinen Rindermastbestand in maßgeblichem Umfang aufzustocken.

35

Die Beklagte hat danach zu Recht den Härtefallantrag des Klägers unberücksichtigt gelassen und der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages den Durchschnitt der dem Kläger im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 gewährten Direktzahlungen für Rindfleisch zugrunde gelegt. Dies waren ausweislich der Anlage 2 zum Bescheid vom 07. April 2006 8 Einheiten (1.180,00 EUR) jeweils in den Jahren 2000 und 2001 und 32 Einheiten (6.720,00 EUR) im Jahr 2002, so dass sich ein durchschnittlicher betriebsindividueller Betrag für alle Referenzjahre in Höhe von 3.360,00 EUR im Prämienbereich Rindersonderprämie ergibt. Diesen Betrag hat die Beklagte korrekt ermittelt, indem sie unter Hinzuziehung des Betrages für Milch von 8.971,12 EUR einen betriebsindividuellen Betrag von 12.331,12 EUR ausgewiesen hat.

36

Der Kläger wendet sich des Weiteren gegen die in dem Bescheid vom 07. April 2006 ausgewiesene Festsetzungsfläche von 74,27 ha Dauergrünland (Anlage 3). Wie bereits dargelegt, werden die Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen i.S.d. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt (Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003). Eine beihilfefähige Fläche nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

37

Der Kläger macht geltend, er habe in seinem Antrag versehentlich eine nicht von ihm bewirtschaftete Fläche (Schlag Nr. 29) in dem Feldblock mit der FLIK- Nr. DENILI 0404350075 mit einer Fläche von 6,2 ha angegeben. Tatsächlich habe er den Feldblock mit der FLIK- Nr. DENILI 0404350076 bewirtschaftet und seinen Irrtum im Rahmen des Feldblockabgleichs im August 2005 der Beklagten angezeigt. Die Beklagte habe die Fläche von 5,99 ha zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.

38

Diese Auffassung des Klägers trifft nicht zu. Er hat keinen Anspruch auf Einbeziehung der Fläche mit der FLIK- Nr. DENILI 0404350076, weil er für diese Fläche die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht beantragt hat und ein offensichtlicher Irrtum nicht vorliegt.

39

Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt grundsätzlich nur für solche Flächen, für die der Betriebsinhaber dies bis zum 17. Mai 2005 beantragt hat. Gem. Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden den Betriebsinhabern keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, also des Antragsjahres 2005, beantragen. Nach Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Dies ergibt sich auch aus Art. 12 VO (EG) Nr. 795/2004, wonach die Mitgliedstaaten vor Antragstellung die Hektarzahlen der Flächen ermitteln und den Betriebsinhabern das Antragsformular mit den vorläufigen Festsetzungen übermitteln. Nach Abs. 4 der Vorschrift erfolgt die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung. Entsprechend legen § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 11 Abs. 1 InVeKoSV fest, dass der Betriebsinhaber im Sammelantrag sämtliche landwirtschaftliche Flächen des Betriebes, getrennt nach ihrer Nutzung, anzugeben hat und in dem Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche für alle im Sammelantrag aufgeführten Flächen anzugeben hat, in welchem Umfang sie zum 15. Mai 2003 als Flächen i.S:d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 InVeKoSV, als sonstige Ackerflächen, als Flächen für nicht landwirtschaftliche Nutzung oder als Wald genutzt wurden.

40

Entsprechende Angaben des Klägers im Antrag zu dem tatsächlich von ihm bewirtschafteten Feldblock mit der FLIK Nr. DENILI 0404350076 zu einer Größe von 5,99 ha liegen nicht vor. In dem beigefügten GFN ist vielmehr lediglich die im Feldblock mit der FLIK Nr. DENILI 0404350075 gelegene Fläche, Schlag Nr. 29, zu einer Gesamtgröße von 6,20 ha aufgeführt. Die fehlerhaften Angaben in seinem Antrag konnte der Kläger nach Ablauf der Antragsfrist am 17. Mai 2005 nicht mehr korrigieren.

41

Ein Beihilfeantrag kann gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die fehlerhaften Angaben des Klägers beruhen jedoch nicht auf einem offensichtlichen Irrtum.

42

Ein "offensichtlicher Fehler" liegt immer nur dann vor, wenn der Betriebsleiter gutgläubig gehandelt hat und keinerlei Risiko einer Betrugshandlung seinerseits besteht. Ein Fehler ist auch dann offensichtlich, wenn er bei einer Bearbeitung des Beihilfeantrags ohne weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängt, wobei diese Frage nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist (Nds. OVG, Urt. v. Urt. v. 15.08.2007 - 10 LA 37/06 -; Urt. v. 16.6.2003 - 10 LB 3464/01 -, Urt. v. 11.6.2003 - 10 LB 34/02 -, Urt. v. 11.6.2003 - 10 LB 27/03 -). Zur Auslegung des Begriffs zieht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.06.2003 - 10 LB 27/03 - ) die von der Generaldirektion VI der Europäischen Kommission in den Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 (VI/7103/98 Rev.2-DE) und dem Arbeitsdokument Europäischen Kommission AGR 49533/2002 zum Begriff des "offensichtlichen Irrtums" gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 2419/2001 niedergelegten Bewertungsgrundlagen heran.

43

Offensichtliche Irrtümer sind danach beispielsweise einfache Schreibfehler, die bei Prüfung des Antrags ohne weiteres ersichtlich sind. Weiterhin kann ein offensichtlicher Irrtum bei widersprüchlichen Angaben im Antrag gegeben sein, insbesondere bei einem Widerspruch zwischen den schriftlichen Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis und einer zeichnerischen Darstellung der ausgleichsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzflächen auf einer Flurkarte (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.06.2003 - 10 LB 27/03 -, Urt. v. 11.02.1999 - 3 L 4506/96 -). Ein "offensichtlicher Fehler" setzt aber nicht notwendig voraus, dass er sich aus dem Antrag selbst oder in Verbindung mit den zur Stützung vorgelegten Unterlagen ersehen lässt. Er kann auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Angabe bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es sich für einen verständigen und objektiven Betrachter aufdrängt, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt, wie dies z.B. bei Zahlendrehern oder Angaben der Nummer einer benachbarten Parzelle als Folge eines Lesefehlers der Fall ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.06.2003 - 10 LB 27/03 -; VG Lüneburg, Urt. v. 30.05.2006 - 4 A 2/06 - ).

44

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Widersprüchliche Angaben des Klägers enthält sein Antrag vom 15. Mai 2005 nicht. Vielmehr hat der Kläger den im GFN dem Feldblock mit der FLIK- Nr. DENILI 0404350075 zugeordneten Schlag Nr. 29 mit einer Fläche von 6,20 ha auch in der dem Antrag beigefügten Betriebskarte (Kartennummer 3) auf dem Feldblock DENILI 0404350075 mit einer Gesamtgröße von 9,12 ha als Teilfläche eingezeichnet und die von der Feldblockgröße abweichende Fläche des Schlages in Übereinstimmung mit seinen Antragsangaben gekennzeichnet. Die fehlerhafte Angabe ist auch nicht bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken aufgefallen, sondern hat sich nur dadurch offenbart, dass für den von dem Kläger fälschlicherweise bezeichneten Feldblock eine Überbeantragung mehrerer Antragsteller bei der Beklagten vorlag.

45

Darüber hinaus ist ein Irrtum nach ständiger Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes zu Art. 5 a VO (EWG) Nr. 3887/92 auch dann offensichtlich, wenn er bei einer Vor-Ort-Kontrolle ohne weiteres ersichtlich ist, das heißt für einen unvoreingenommenen urteilsfähigen aufgeschlossenen und mit den näheren Umständen vertrauten Durchschnittsbetrachter bei einem Abgleich der Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis mit den Katasterunterlagen (Auszug auf dem Liegenschaftskataster, Flurkarte) mit der in der Örtlichkeit vorgefundenen und bewirtschafteten Fläche ohne weiteres erkennbar ist und wenn dieser Fehler auf einem offensichtlichen Versehen (Irrtum) oder die Falschangabe rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Verhalten des Betriebsinhabers beruht (Nds. OVG, Urt. v. 15.08.2007 - 10 LA 37/06 -; Urt. v. 16.6.2003 - 10 LB 3464/01 -, Urt. v. 11.6.2003 - 10 LB 34/02 -, Urt. v. 11.6.2003 - 10 LB 27/03 -).

46

Dieser Auslegung, die auch auf die gleichlautende Vorschrift des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 Anwendung findet, folgt die Kammer. Danach ist die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums bei Verwechslung zweier nebeneinander gelegener Feldblöcke unter der naheliegenden Voraussetzung, dass die Verwechslung bei einem Abgleich der tatsächlich von dem Antragsteller bewirtschafteten Flächen anlässlich einer Vor- Ort- Kontrolle festgestellt werden kann, grundsätzlich möglich (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.06.2003, a.a.O.; VG Oldenburg, Urt. v. 16.10.2007 - 12 A 2560/06 -). Dies entspricht auch den Bewertungsmaßstäben des Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Erlass vom 18. August 2005 (307-60161/2.9) zum Begriff des offensichtlichen Irrtums in Sammelanträgen 2005 (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 16.10.2007, a.a.O.). Nach Ziff. 3.4. des Erlasses ist die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums u.a. dann möglich, wenn ein benachbarter Feldblock betroffen ist bzw. der Feldblock auf der Karte verwechselt worden ist.

47

Der Irrtum des Klägers betrifft nicht zwei unmittelbar benachbarte Flächen. Denn wie aus seinem Eintrag in der Betriebskarte ersichtlich ist, lag die von ihm irrtümlich bezeichnete Fläche im östlichen Bereich des Feldblocks mit der FLIK- Nr. DENILI 0404350075. Zwischen diesem Schlag und der tatsächlich bewirtschafteten Fläche liegt der westliche Teil des Feldblocks. Stellt man allerdings ausschließlich auf die in der Betriebskarte vorgegebenen Feldblockgrenzen ab, so betraf sein Irrtum eine Fläche in den nebeneinander gelegenen Feldblöcken mit der FLIK- Nr. DENILI 0404350075 und der FLIK- Nr. DENILI 0404350076.

48

Nach Auffassung der Kammer kann jedoch nicht jeder Irrtum, der sich auf benachbarte Feldblöcke bezieht, dazu führen, dass eine Korrektur jederzeit möglich ist. Vielmehr ist bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 vorliegen, zu berücksichtigen, dass der Umstand wirksamer Verwaltungskontrolle nicht dazu führen darf, den Betriebsinhaber von den ihm im Rahmen des Antragsverfahrens obliegenden Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten freizustellen, innerhalb dessen er u.a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Antrag nebst Anlagen gemachten Angaben zu versichern hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.06.2003, a.a.O.; VG Lüneburg, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Dies gilt insbesondere bei Fehlern, die sich nicht aus den Antragsunterlagen selbst oder bei einem Vergleich mit den beigefügten Unterlagen ersehen lassen, sondern die lediglich bei Verwaltungskontrollen unter Heranziehung von weiteren Informationen, wie z.B. bei einer Vor-Ort-Kontrolle auffallen. Eine solche Versicherung schließt Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten für die vom Betriebsinhaber vor und bei der Antragstellung gemachten Angaben mit ein, deren Verletzung nicht über einen sogenannten offensichtlichen Fehler geheilt werden kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.06.2003, a.a.O.). Unabhängig von der Art, wie sie entdeckt werden, sind Fehler deshalb nur dann "offensichtlich" im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2005, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung des Betriebsinhabers an der unteren Grenze der Vorwerfbarkeit liegt (vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.).

49

Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das Sanktionssystem der VO (EWG) Nr. 3887/92 festgestellt, dass ein offensichtlicher Fehler sogar nur dann vorliegen kann, wenn das Verhalten des Antragstellers nicht einmal den Grad einer leichten Fahrlässigkeit erreicht. Das abgestufte Sanktionssystem des Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 sehe als schärfste Sanktion den Ausschluss des Betriebsinhabers von der Gewährung der Ausgleichszahlungen vor, wenn er absichtlich oder auf Grund grober Fahrlässigkeit falsche Angaben gemacht hat. Die Kürzungsvorschriften kämen demgegenüber in Fällen leichter Fahrlässigkeit zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund könnten unter den Begriff des sanktionslos bleibenden "offensichtlichen Fehlers" nur solche Sachverhalte subsumiert werden, in denen das Verhalten des Subventionsbewerbers noch unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit liegt. Nur in diesen Fällen sei es gerechtfertigt, einen offensichtlichen Fehler anzuerkennen (vgl. zum Vorstehenden: Nds. OVG, Urt. v. 15.08.2007, a.a.O.; Urt. v. 11.06.2003, a.a.O.; Beschl. v. 17.07.2007 - 10 LA 120/05 -). Diese Rechtsprechung hält die Kammer auch im Rahmen der VO (EG) Nr. 796/2004 für anwendbar (so auch VG Oldenburg, Urt. v. 16.10.2007 - 12 A 2560/06 - ). Das in den Art. 51 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 in Fällen von Übererklärungen vorgesehene Sanktionssystem sieht Kürzungen und Ausschlüsse selbst bei fehlerhaften Angaben vor, die nicht auf einem Verschulden des Antragstellers beruhen, so dass die Anerkennung eines sanktionslosen offensichtlichen Irrtums bei fahrlässigem Verhalten nicht gerechtfertigt ist.

50

Der Kläger kann sich nach diesen Maßstäben nicht auf einen offensichtlichen Irrtum berufen, weil die fehlerhafte Angabe in seinem Antrag vermieden worden wäre, wenn er die nach dem Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hätte.

51

Der Kläger hat in seinem Antrag angegeben, den Feldblock mit der FLIK- Nr. DENILI 0404350075 zu einer Größe von 6,20 ha zu bewirtschaften. Zunächst hatte er eine Fläche von 6,34 ha angegeben, die er später korrigiert hat. Diese Angaben hat der Kläger aus Anlage 1 des im Jahr 2004 durchgeführten Beteiligungsverfahrens (AgrarGIS) übernommen. Bei Übertragung des Schlages 29 in die dem Antrag beigefügte Betriebskarte hätte dem Kläger ohne weiteres auffallen müssen, dass es sich bei dem Feldblock mit der FLIK- Nr. 0404350075 nicht um die von ihm bewirtschaftete Fläche handelt. Zwar ist die von ihm in dem Feldblock fehlerhaft eingezeichnete Fläche (Schlag 29) in etwa gleich groß mit der tatsächlich bewirtschafteten Fläche mit der FLIK- Nr. DENILI 0404350076 zu einer Größe von 5,99 ha. Den Schlag Nr. 29 hat der Kläger allerdings, wie aus der Betriebskarte ersichtlich ist, innerhalb des Feldblockes mit der FLIK- Nr. DENILI 0404350075, der insgesamt eine Fläche von 9,12 ha umfasst, abweichend von der vorgegebenen Feldblockgröße eingezeichnet. Die Markierung der Fläche hat der Kläger in dem östlichen Bereich des Feldblockes vorgenommen, sodass sich erst durch seine Einzeichnung eine in etwa gleich große Fläche ergibt. Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Flächengröße des vermeintlichen Feldblockes von 9,12 ha nicht mit der von ihm bewirtschafteten Fläche übereinstimmt, hätte der Kläger bemerken müssen, dass nicht die von ihm tatsächlich bewirtschaftete Fläche vorliegen kann. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der im Besitz des Klägers befindlichen Fläche um einen gesamten Feldblock, also um eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von erkennbaren Außengrenzen umgeben ist, handelt, und nicht nur - wie von ihm bezeichnet - um eine Teilfläche. Demnach hätte der mit den örtlichen Umständen und Gegebenheiten vertraute Kläger aufgrund der Tatsache, dass der von ihm eingezeichnete Schlag 29 lediglich eine Teilfläche des irrtümlich bezeichneten Feldblockes einnahm, auf die fehlerhafte Angabe im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis aufmerksam werden müssen. Dennoch verzeichnete der Kläger handschriftlich die abweichende Fläche innerhalb des Feldblockes Nr. 0404350075.

52

Ein bloßes Versehen liegt demnach hier nicht vor. Die Falschangabe beruht nicht auf einem reinen Ablesefehler, vielmehr hat der Kläger abweichend von den vorgegebenen Feldblockgrenzen den betreffenden Schlag fehlerhaft in die Betriebskarte eingetragen. Die abweichenden Feldblockgrößen hätten ihm Anlass zu einer genaueren Prüfung geben müssen, bei der dem Kläger die fehlerhafte Angabe ohne weiteres hätte auffallen müssen. Dies ergibt sich auch daraus, dass auf der Betriebskarte im Bereich des fehlerhaft eingetragenen Schlages eindeutige Identifikationsmerkmale erkennbar sind, anhand derer der Kläger die Lage der von ihm tatsächlich bewirtschafteten Fläche näher hätte eingrenzen können. So ist gegenüber dem von ihm eingezeichneten Schlag 29 an der östlichen Grundstücksgrenze eine Bebauung erkennbar. Westlich dieser Bebauung befindet sich eine weitere Grünlandfläche und weiter westlich folgt ein Waldstück. Während südöstlich des von dem Kläger eingezeichneten Schlages 29 ein bebautes Grundstück angrenzt, befindet sich der von dem Kläger tatsächlich bewirtschaftete Feldblock mit der FLIK Nr. 0404350076 weiter westlich, ungefähr in der Mitte des Bereichs zwischen dem bebauten Grundstück und dem Waldstück. Für den mit der örtlichen Umgebung näher vertrauten Kläger wäre daher bei Eintragung des Schlages in die Betriebskarte und Betrachtung der Lage der einzelnen Feldblöcke leicht erkennbar gewesen, dass es sich bei dem eingezeichneten Schlag 29 nicht um den tatsächlich bewirtschafteten Feldblock handeln kann. Aufgrund der beschriebenen markanten Anhaltspunkte in der Betriebskarte liegt eine Verwechslung der Feldblöcke bei näherer Betrachtung fern.

53

Der Kläger hat auch keine besonderen Umstände vorgetragen, die eine Verwechslung im vorliegenden Fall plausibel machen oder die seine fehlerhafte Angabe besonders entschuldigen oder rechtfertigen. Der Kläger hatte offenbar selbst Zweifel hinsichtlich der Größe des Schlages 29. Denn er hat in dem GFN die zunächst mit 6,34 ha angegebene Größe nachträglich auf 6,2 korrigiert. All dies hätte ihm Veranlassung für eine genauere Betrachtung der aus der Betriebskarte hervorgehenden örtlichen Gegebenheiten geben müssen.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

56

Beschluss

57

Der Streitwert wird auf

58

2.942,92 Euro

59

festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

60

Der Streitwert wird in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) Nr. 24.2 auf einen Wert von 75% der hier streitigen Zahlungsansprüche festgesetzt (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. November 2006 - 10 OA 223/06 -).

61

Der Kläger begehrt die Festsetzung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage eines durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages im Rahmen der Prämienart Sonderprämie männliche Rinder, der sich ausschließlich aus dem ihm im Jahr 2002 gewährten Betrag in Höhe von 6.720,00 Euro (32,0 Einheiten x 210,00 Euro) zusammensetzt. Die Beklagte hat durchschnittlich 16 Einheiten anerkannt, was einem betriebsindividuellen Betrag für die Prämienart Sonderprämie männliche Rinder von 3.360,00 Euro entspricht. Dieser wurde in dem Bescheid (Anlage A 2) bewilligt (12.331,12 Euro abzüglich des Betrages für Milch in Höhe von 8.971,12 Euro). Der Kläger begehrt demnach einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag in Höhe von 3.360,00 Euro. Dies ergibt abzüglich 1% für die nationale Reserve einen Betrag von 3.326,40 Euro.

62

Weiterhin begehrt der Kläger Zahlungsansprüche für 5,99 ha Dauergrünland. Bei einem Basiswert von 99,75 Euro ergibt dies einen Betrag von 597,50 Euro. Insgesamt folgt daraus ein streitiger Zahlungsanspruch von 3.923,90 Euro. Dies entspricht einem Streitwert von 2.942,92 Euro (75%).

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