§ 16 NLVO - Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1In das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat. 2Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht
- 1.
für einen Vorbereitungsdienst, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
- 2.
in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SVG vorliegen, und
- 3.
für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 SVG.
3Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres, als schwerbehinderter Mensch des 45. Lebensjahres, abgesehen, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Satz 1 je Kind oder Pflegefall um drei Jahre bis zu einem Höchstalter von 46 Jahren.
(2) 1Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber können in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 48. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben. 2Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Bei einer Laufbahnbewerberin oder einem Laufbahnbewerber, die oder der aufgrund der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 nach dem vollendeten 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch nach Vollendung des 45. Lebensjahres, in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, erhöht sich die sich aus Absatz 1 Satz 3 ergebende Höchstaltersgrenze um drei Jahre. 4Für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, die einen Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 abgeleistet haben und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllen, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte eines niedersächsischen Dienstherrn, die zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen werden.
(4) Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze überschritten, so ist eine Einstellung abweichend von den Absätzen 1 und 2 möglich, wenn sie oder er
- 1.
an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt oder
- 2.
eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.
(5) 1Das Finanzministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, und zwar
- 1.
für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, oder
- 2.
für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
2Betrifft die Ausnahme eine Kommunalbeamtin oder einen Kommunalbeamten oder eine Körperschaftsbeamtin oder einen Körperschaftsbeamten, so entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde; die oberste Dienstbehörde kann in diesem Fall ihre Befugnis nach Satz 1 übertragen.