§ 15 NLVO - Erwerb der Laufbahnbefähigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 erfüllt und
- 1.
- 2.
für den Zugang für das zweite Einstiegsamt
- a)
eine für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen, erforderlichenfalls eine Zusatzqualifikation erworben und eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 23),
- b)
einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 21) oder
- c)
eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Ausbildung oder Fortbildung abgeschlossen hat (§ 22).
(2) 1Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 bis 3 erfüllt und
- 1.
eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 25) oder
- 2.
einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 26).
2Die Befähigung hat auch erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 4 erfüllt.
(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch
- 1.
durch die Entscheidung, dass ein Laufbahnwechsel zulässig ist (§ 23 Abs. 2 NBG),
- 2.
für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 durch Bestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1,
- 3.
durch Zuerkennung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2,
- 4.
- 5.
durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den §§ 35 bis 42
erworben werden.
(4) 1Wer sich um Einstellung bewirbt und die Befähigung für die Laufbahn gemäß den Absätzen 1 bis 3 erworben hat, ist Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber. 2Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber ist auch,
- 1.
wer sich für den Vorbereitungsdienst bewirbt und die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt und
- 2.
wer sich mit einer Laufbahnbefähigung nach § 43 Abs. 2 bewirbt.