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Anlage 2 NLVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(zu § 23)

Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, die in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:

Nr.FachrichtungBerufsausbildungErforderliche ZusatzqualifikationAbweichungen
(§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1)
1Justizfür die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildungmit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung für den Gerichtsvollzieherdienstdrei Jahre berufliche Tätigkeit
2JustizBerufsausbildung zur oder zumdrei Jahre berufliche Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums
a)Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder
b)Justizfachangestellten nach der Ausbildungsordnung für Kanzleilehrlinge in der Justiz vom 2. Februar 1957 (Nds. Rpfl. S. 23), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20. April 1994 (Nds. Rpfl. S. 229)
3Gesundheits- und soziale Dienstefür pflegerische Tätigkeiten eine Berufsausbildung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder § 58 Abs. 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
4Gesundheits- und soziale Dienstemit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur, die nicht unmittelbar nach Anlage 1 Abschnitt B Nr. 3 qualifiziertzwei Jahre berufliche Tätigkeit in Niedersachsen beim Landesgesundheitsamt oder im medizinischen Fachdienst des öffentlichen Gesundheitsdienstes eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt
5Agrar- und umweltbezogene DiensteBerufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt, Betriebszweig kleine Hochsee- und KüstenfischereiBefähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) zum Kapitän BKüzwei Jahre berufliche Tätigkeit beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven
6Technische DiensteBerufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
7Technische DiensteBerufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeignetenMeisterprüfung oder Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Technikerein Jahr berufliche Tätigkeit
a)Handwerk nach der Handwerksordnung,
b)Ausbildungsberuf der Landwirtschaft oder
c)technischen Beruf
8Technische DiensteBerufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten BerufBefähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung zum die erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um die Zeit der
a)Kapitän NK,Seefahrtzeit, die Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses gewesen ist
b)Kapitän NK mit Einschränkungen nach § 9 See-BV zum Führen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 oder
c)Kapitän BK
9Allgemeine Dienstemit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten, die nicht unmittelbar nach Anlage 1 Abschnitt B Nr. 7 qualifiziertzwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn nach § 1 NBG