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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 17 NLVO - Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die Laufbahn und das Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. 2Die ausgewählten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber werden als Beamtin oder Beamter auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt. 3Sie werden abweichend von Satz 2 in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eingestellt, wenn ein solches vorgeschrieben ist oder wenn der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist und die Bewerberin oder der Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beantragt hat (§ 4 Abs. 3 NBG).

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar" jeweils nach näherer Bestimmung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall wegen längerer Erkrankung, eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung, einer Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen, ähnlich gewichtigen Gründen verlängert werden, wenn ohne die Verlängerung ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet wäre.

(4) 1Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem

  1. 1.

    das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder

  2. 2.

    das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder einer Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird. 2Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet der Vorbereitungsdienst jedoch frühestens mit Ablauf der im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

(5) 1Die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sind in regelmäßigen Abständen unter Beteiligung der auszubildenden Beamtinnen und Beamten zu beurteilen. 2§ 44 findet für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst keine Anwendung.