§ 8 KHVSVG - Auflösung des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHVSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
1Das Sondervermögen wird mit Ablauf des 1. Januar 2021 aufgelöst. 2Mittel des Sondervermögens, die bis zum 1. Januar 2021 nicht für Zwecke gemäß § 4 verausgabt werden, sind entsprechend den jeweiligen Mitfinanzierungsanteilen an den Landeshaushalt und die in § 1 Satz 1 NKHG genannten Kommunen abzuführen.