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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 KHVSVG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
Redaktionelle Abkürzung
KHVSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.