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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 4 KHVSVG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
Redaktionelle Abkürzung
KHVSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG verwendet werden, die

  1. 1.

    der Zusammenlegung von Standorten oder Betriebsstätten,

  2. 2.

    der Sicherstellung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum,

  3. 3.

    dem Ausbau von überregionalen Leistungsschwerpunkten oder

  4. 4.

    der sonstigen Verbesserung von Versorgungsstrukturen

dienen. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.