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§ 8 KHVSVG - Auflösung des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
Redaktionelle Abkürzung
KHVSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Das Sondervermögen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2042 aufgelöst. 2Mittel des Sondervermögens, die bis zum 31. Dezember 2042 nicht für Zwecke gemäß § 4 verausgabt werden, sind entsprechend den jeweiligen Mitfinanzierungsanteilen an den Landeshaushalt und die in § 1 Satz 1 NKHG genannten Kommunen abzuführen.