§ 4 KHVSVG - Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHVSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG verwendet werden, die
- 1.
der Zusammenlegung von Standorten oder Betriebsstätten,
- 2.
der Sicherstellung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum,
- 3.
dem Ausbau von überregionalen Leistungsschwerpunkten oder
- 4.
der sonstigen Verbesserung von Versorgungsstrukturen
dienen. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.