KHVSVG,NI - Krankenhausversorgung-Sondervermögensgesetz

Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
Redaktionelle Abkürzung
KHVSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

Vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301, 303 - VORIS 21065 -) (1)

Geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Zweck des Sondervermögens2
Finanzierung3
Zweckbindung4
Fördervoraussetzungen5
Verwaltung6
Übersicht und Nachweis7
Auflösung des Sondervermögens8

Artikel 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2017 vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301)

§ 1 KHVSVG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
Redaktionelle Abkürzung
KHVSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2 KHVSVG - Zweck des Sondervermögens

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Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
Redaktionelle Abkürzung
KHVSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Mit der Errichtung des Sondervermögens soll im Bereich der Krankenhausversorgung der Nachholbedarf bei der Durchführung von Investitionen abgebaut und der Strukturwandel im Krankenhauswesen gefördert werden. 2Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen, die Träger von Plankrankenhäusern (§ 108 Nr. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs) zur Durchführung von Investitionen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), verwenden.

§ 3 KHVSVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
Redaktionelle Abkürzung
KHVSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Das Land führt dem Sondervermögen im Jahr 2017 einen Betrag in Höhe von 16 000 000 Euro und in den Jahren 2018 und 2019 einen Betrag in Höhe von jährlich 32 000 000 Euro zu. 2Die jährlichen Zuführungsbeträge werden entsprechend § 2 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes anteilig von den dort genannten Kommunen aufgebracht.

(2) Soweit ein Krankenhausträger aus dem Sondervermögen erhaltene Fördermittel zu erstatten hat, fließen diese dem Sondervermögen zu.

§ 4 KHVSVG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
Redaktionelle Abkürzung
KHVSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG verwendet werden, die

  1. 1.

    der Zusammenlegung von Standorten oder Betriebsstätten,

  2. 2.

    der Sicherstellung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum,

  3. 3.

    dem Ausbau von überregionalen Leistungsschwerpunkten oder

  4. 4.

    der sonstigen Verbesserung von Versorgungsstrukturen

dienen. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.