§ 7 KHVSVG - Übersicht und Nachweis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHVSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
1Für jedes Haushaltsjahr wird eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens erstellt. 2Diese Übersicht ist Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und wird als Kapitel 5052 im Einzelplan 05 ausgewiesen. 3Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres wird der Haushaltsrechnung des Landes ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beigefügt.