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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 KHVSVG - Zweck des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
Redaktionelle Abkürzung
KHVSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Mit der Errichtung des Sondervermögens soll im Bereich der Krankenhausversorgung der Nachholbedarf bei der Durchführung von Investitionen abgebaut und der Strukturwandel im Krankenhauswesen gefördert werden. 2Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen, die Träger von Plankrankenhäusern (§ 108 Nr. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs) zur Durchführung von Investitionen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), verwenden.