Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 08.02.2008, Az.: L 2 R 144/07
Verpflichtung zur Spontanberatung i.S.d. § 115 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nach den Grundsätzen des an §§ 13, 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) angelehnten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches; Prüfung und Feststellung von nach bestimmten leistungsrechtlichen Kriterien abrufbaren Daten in den jeweiligen Versicherungskonten i.R.e. Massenverwaltung auf Antragsstellung von einem Versicherten für einen möglichen Leistungsbezug
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.02.2008
- Aktenzeichen
- L 2 R 144/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 12109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0208.L2R144.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 14.02.2007 - AZ: S 5 RA 272/03
Rechtsgrundlagen
- § 37 SGB VI a.F.
- § 70 Abs. 2 SGB VI
- § 71 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI
- § 99 Abs. 1 SGB VI
- § 115 Abs. 6 SGB VI
- § 300 Abs. 1 SGB VI
Fundstelle
- NZS 2009, 51 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 1. Mai 1999 Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.
Die Beklagte hat die der Klägerin in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Mai 1999.
Die am 17. Juni 1937 geborene Klägerin war im Beitrittgebiet zunächst als technische Zeichnerin und später als Sachbearbeiterin beim Kreisbauamt des Kreises I. beschäftigt. Mit Bescheid vom 24. Juli 1978 (Berechnung der Vorsorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates) bewilligte der Rat des Kreises I. der Klägerin ab 1. April 1978 Invalidenversorgung bestehend aus Rente der Sozialversicherung und zusätzlicher Versorgung für Mitglieder Staatsapparates. Mit Bescheid vom 28. November 1991 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erfolgte die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrechts dahingehend, dass die bisher gezahlte Versichertenrente künftig als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werde und ab 1. Januar 1992 umzuwerten und anzupassen sei.
Am 5. Mai 1995 beantragte die Klägerin die Neuberechnung ihrer Bestandsrente nach § 307b SGB VI. Mit Bescheid vom 3. Juli 1995 erfolgte die Neufeststellung der Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB VI. Nach Anlage 1 Seite 5 war die monatliche Rente ab 1. Juli 1993 höher als die um 6,84% erhöhte Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991. Die monatliche Rente wurde deshalb nicht erhöht. Der Bescheid enthielt zur Dauer des Leistungsbezuges folgende Angabe:
"Die Rente wird längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Im Anschluss daran besteht Anspruch auf eine Regelaltersrente."
Mit Bescheid der BfA vom 8. Juli 1996 erfolgte eine Neuberechnung der Rente u.a. wegen einer Änderung des Beitragssatzes Ost ab November 1995. Gegen die Bescheide vom 3. Juli 1995 und vom 8. Juli 1996 erhob die Klägerin keinen Widerspruch.
Sie wandte sich erstmals wieder mit Schreiben vom 4. und 11. August 2001, eingegangen am 14. August 2001, an die Beklagte und trug vor, sie habe seit der Rentenumwertung mit Bescheid vom 28. November 1991 keine Angaben über die Rentenentwicklung bzw. das Abschmelzen des Auffüllbetrages erhalten. Das betreffe auch die Sonderversorgung und die geänderten Anrechnungszeiten für die Erziehung der Kinder. Sie habe bereits am 21. Januar 1992 Widerspruch gegen den Umwertungsbescheid vom 28. November 1991 eingelegt. Die Beklagte, die laut Terminblatt vom 6. Oktober 1999 von der Neufeststellung des am 28. April 1999 bestandskräftigen Rentenbescheides im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften als Zusatz und Versorgungssystemen auch deswegen abgesehen hatte, weil eine Neufeststellung der Rente aus sonstigen Gründen (Hinzutritt/Wegfall/Änderung von Zeiten) nicht erforderlich sei, stellte die EU-Rente mit Bescheid vom 9. August 2001 ab 1. Mai 1999 wegen des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes neu fest und erteilte im Hinblick auf den am 14. August 1991 eingegangenen Überprüfungsantrag den Bescheid vom 6. Februar 2002. Der Antrag auf Anpassung des Auffüllbetrages entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung in den neuen Bundesländern werde abgelehnt, weil ein Auffüllbetrag entsprechend Anlage 1 zum Bescheid vom 3. Juli 1995 in der Rente nicht enthalten sei. Die Rente der Klägerin sei zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst worden, außerdem seien bis zum 31. Dezember 1966 zusätzlich Anpassungen des Teils der Rente erfolgt, dem Entgeltpunkte Ost zuzuordnen gewesen sein. Diese Anpassungen seien entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittgebiet erfolgt. Eine darüber hinausgehende Dynamisierung sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. März 2002 Widerspruch, weil die gezahlte Rente seit Januar 1996 keine Dynamisierung gezeigt habe. Der Auffüllbetrag sei abgeschmolzen worden. Ihre Zusatzversorgung nähme an den Rentensteigerungen nicht teil und die Erhöhung ihrer persönlichen Entgeltpunkte infolge Kindererziehungszeiten habe keine Auswirkungen auf den Ausfüllbetrag. Mit Bescheid vom 23. April 2002 erfolgte erneut eine Neufeststellung der EU-Rente entsprechend § 307b SGB VI mit dem Hinweis, dass diese längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) gezahlt werde.
Am 17. April 2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2002 und gewährte der Klägerin ab 1. Juli 2002 Regelaltersrente. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-EntG) werde die Rente neu festgestellt, weil der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren sei. Im Versicherungsverlauf (Anlage 2) waren nunmehr 191 Kalendermonate mit Rentenbezug bis zum 55. Lebensjahr bzw. Rentenbezug mit Zurechnungszeit vom 1. April 1978 bis zum 28. Februar 1994 enthalten und vom 1. April 1960 bis zum 31. Januar 1978 Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitragsgebiet. Daraus ließen sich zu den Entgeltpunkten Ost für Beitragszeiten (14,5432) Entgeltpunkte Ost für beitragsfreie Zeiten (20,5029) und zusätzliche Entgeltpunkte Ost für beitragsgeminderte Zeiten (1,5330) ermitteln, so dass die Summe aller Entgeltpunkte Ost 36,5791 Punkte betrug.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Februar 2002 zurück. Dem Begehren auf Dynamisierung der Rentenleistungen könne nicht stattgegeben werden. Streitbefangen sei die nach § 307b SGB VI festgestellte EU-Rente, die in Höhe der bisherigen Rente einschließlich Zusatzleistung gezahlt werde. Die Neufeststellung nach dem 2. AAÜG-EntG führe zu keinem anderen Ergebnis. Erst die ab 1. Juli 2002 gezahlte Regelaltersrente führe zu einem höheren Rentenzahlbetrag. Die nach § 307b SGB VI festgestellte Rente enthalte keinen Auffüllbetrag im Sinne von § 315a SGB VI. Eine Abschmelzung komme daher nicht zum Tragen. Die Einbeziehung der Zusatzversorgung in die Rentensteigerung sei bereits mit Bescheid vom 3. Juli 1995 erfolgt. Die Anpassung der tatsächlich zustehenden Rente habe sich nicht ausgewirkt, da der Besitzschutzbetrag in jedem Fall höher gewesen sei. Entsprechendes habe nach Hochwertung der Entgeltpunkt infolge der Kindererziehungszeiten gegolten. Auch die Neufeststellung nach dem 2. AAÜG-EntG mit Bescheiden vom 9. August 2001 bzw. 23. April 2002 ab 1. Juli 1990 aufgrund des nicht bindenden Rentenbescheides wegen des anhängigen Widerspruchsverfahrens zur Umwertung habe kein anderes Ergebnis ergeben. Die Klägerin sei nicht beschwert, da durch den umgewandelten Besitzschutzbetrag eine höhere Rentenleistung gezahlt werde als die nach § 307 SGB VI errechnete Rente einschließlich jeder Rentenanpassung. Mit Schreiben vom 23. Januar 2003 bemängelte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Widerspruch gegen den Umwertungsbescheid vom 28. November 1992 wiederum, dass die Leistungen aus der Zusatzverordnung nicht berücksichtigt worden seien.
Am 3. Februar 2003 beantragte die Klägerin die Umwandlung der EU-Rente in eine Altersrente wegen Schwerbehinderung ab 1. Mai 1999. Laut Vermerk des aufnehmenden Mitarbeiters der BfA habe sie reichlich Schriftverkehr hinsichtlich der Zusatzversorgung gehabt und verzichte auf weitere Erklärungen. Da das Gesetz, um dass es ihr gehe, am 28. April 1999 in Kraft getreten sei, habe ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Umwandlung der EU-Rente in eine Altersrente ab Mai 1999 erfolgen müssen. Eine Probeberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei einem zugrunde gelegten Rentenbeginn vom 1. Mai 1999 ergebe sich eine monatliche Rentenanwartschaft von 1.510,93 DM. Mit Bescheid vom 7. April 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen BU/EU gemäß § 236a SGB VI für die Zeit ab 1. Mai 1999 ab, da der Umwandlungsantrag nicht rechtzeitig, sondern erst am 3. März 2003 gestellt worden sei. Die Gewährung aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches könne nicht erfolgen, da 1999 keine konkrete Beratung bezüglich der Umwandlung der EU-Rente in eine Altersrente stattgefunden habe. Eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI liege ebenfalls nicht vor, da es sich um keinen geeigneten Fall im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe. Dazu gehörten insbesondere Fälle, in denen eine BU/EU-Rente oder Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werde. Dieser Personenkreis erhalte bereits eine Leistung und werde deshalb nicht von § 115 Abs. 6 SGB VI erfasst, weil es sich um Nachfolgeansprüche handele. § 115 Abs. 6 SGB VI betreffe Rentenansprüche nur dem Grunde nach, nicht aber deren Höhe. Ohne Probeberechnung könne keine Aussage über einen höheren Rentenanspruch bei einer anderen Rentenart gemacht werden.
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, im Rahmen des Schriftverkehrs bis zum Juni 2002 habe die Beklagte keinen Hinweis auf die Möglichkeit des Altersrentenbezuges wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vor dem 65. Lebensjahr gegeben. Sie habe nach § 236a SGB VI einen Anspruch auf höhere Erwerbsunfähigkeitsrente schon vor deren Umwandlung in eine Altersrente gehabt. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003). Es liege kein Beratungsfehler vor. Die Klägerin habe nicht konkret um Beratung nachgesucht. Es habe auch keine nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit ohne komplizierte Überlegungen und schwierigere Zuordnungen offen zutage gelegen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin darauf verwiesen, dass sich anhand der Probeberechnung ein deutlich höherer Rentenzahlbetrag für die Rente, bezogen auf Mai 1999, herausgestellt habe. Die Beklagte habe sie trotz ständigen Schriftverkehrs nicht über die Möglichkeit vorzeitiger Umwandlung in eine Altersrente beraten. In allen vorangegangenen Bescheiden sei vielmehr der Hinweis enthalten gewesen, dass der Rentenanspruch längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestehe und im Anschluss daran ein Anspruch auf Regelaltersrente. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die Beklagte die Erhöhung der Entgeltpunkte in den Bescheiden vom 9. August 2001 und 23. April 2002 im Altersrentenbescheid dahingehend erklärt, die Erhöhung der Entgeltpunkte habe sich u.a. dadurch ergeben, dass die Entgeltpunkte Ost für die beitragsfreie Zeit als Zurechnungszeiten im Rahmen der Erwerbsunfähigkeitsrente nunmehr Anrechnungszeiten im Rahmen der Altersrente seien. Die Erhöhung der Entgeltpunkte Ost für die beitragsfreie Zeit durch Berücksichtigung der Rentenbezugszeit mit Zurechnungszeit kam ( § 252a SGB VI) habe nicht auffallen müssen, da solche Zeiten nicht im Versicherungskonto gespeichert gewesen seien. Diese Zeiten seien erst bei der Berechnung der Altersrente in Anlage 2 des Altersrentenbescheides aufgetaucht.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erwerbsunfähigkeitsrente habe typischerweise den gleichen Zahlbetrag wie eine Altersrente. Zwischen dem 6. Juni 1996 und dem Jahre 2001 habe keine Sachbearbeitung stattgefunden. Die Klägerin habe sich vielmehr erstmals im August 2001 an die Beklagte gewandt. Anlässlich der anschließenden Bearbeitung habe der Vorteil der Stellung eines Altersrentenantrages nicht offen zutage gelegen. Ein solcher Vorteil habe sich erst durch eine komplizierte Vergleichsberechnung herausstellen können. Hier habe sich die besondere Konstellation ergeben, dass die Neuberechnung der Gesamtleistungsbewertung günstig für die Klägerin ausgefallen sei. Das sei im Jahre 2001 nicht offenkundig gewesen.
Im Berufungsverfahren verweist die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie habe für die Zeit ab 1. Mai 1999 keine Rentenauskunft erhalten.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2003 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 1999 Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin sei nicht über die Möglichkeit informiert worden, ab Vollendung des 60igsten Lebensjahres vorzeitige Altersrente zu beziehen. Die Antragsvordrucke für die Beantragung einer Regelaltersrente seien der Klägerin erst am 4. April 2002 übersandt worden. Die Beklagte hat außerdem Probeberechnungen der Altersrente für Schwerbehinderte bezogen auf eine Rentenbeginn am 1. Mai 1999 und einen solchen am 1. September 2001 eingereicht. Die Vorsprache vom 3. Februar 2003 sei nicht als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) anzusehen, da es der Klägerin hauptsächlich um die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente gegangen sei.
Die Beklagte hat außerdem dazu Stellung genommen, warum der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Berechnung der Altersrente unterschiedliche Entgeltpunkte zugrunde zulegen seien.
Außer der Gerichtsakte haben die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Der Senat hat über den am 3. Februar 2003 gestellten Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung ab 1. Mai 1999 anstelle von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu entscheiden. Hiergegen hat die Klägerin den zuletzt bezüglich der Erwerbsunfähigkeitsrente erteilten (Renten-) Bescheid vom 23. April 2002 nicht mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angegriffen und auch gegen den im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Bescheid vom 6. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2002 keine Klage erhoben hat.
Der klagabweisende Gerichtsbescheid und der die begehrte Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 236a SGB VI ablehnende Bescheid vom 7. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2003 erweisen sich als rechtswidrig. Die Klägerin hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass ihr bereits ab Mai 1999 an Stelle der gewährten EU-Rente (und natürlich unter Anrechnung dieser) Altersrente gewährt wird. Jedenfalls seit Mai 1999 erfüllte sie die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Altersrentenanspruchs aus § 37 SGB VI aF. Diesbezüglich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass der nach § 99 Abs. 1 SGB VI erforderliche Altersrentenantrag nicht schon im Mai 1999 gestellt worden sei. Das Fehlen eines rechtzeitigen Altersrentenantrages ist im Ergebnis der Beklagten anzulasten. Sie hat daher die Klägerin so zu stellen, als ob sie den erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Die Klägerin ist wegen Verstoßes der Beklagten gegen die in § 115 Abs. 6 SGB VI vorgeschriebene Pflicht zur Spontanberatung nach den Grundsätzen des von der Rechtsprechung in Anlehnung an §§ 13, 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als ob sie rechtzeitig den Umwandlungsantrag gestellt hätte. Nach § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen auch ohne Anwendung der nach Satz 2 aufgestellten Richtlinien darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.
Im vorliegenden Fall ist Hintergrund für die deutlich höhere Altersrente als die bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neubewertung der Kindererziehungszeiten in § 70 Abs. 2 SGB VI (vgl. Art. 1 Nr. 34 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S 2998) mit Wirkung vom 1. Juli 1998. Die Neuregelung konnte nach § 306 SGB VI nicht auf die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente angewendet werden. Sie war jedoch bei der erstmaligen Bewertung einer Altersrente nach § 300 Abs. 1 SGB VI heranzuziehen.
Die Neubewertung der Kindererziehungszeiten war für die Klägerin (und dementsprechend für alle anderen Versicherten mit ähnlichem Versicherungsverlauf) von um so größerer Bedeutung als die Vorgaben für die Bewertung der Kindererziehungszeiten nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI auch für die Bewertung der (im vorliegenden Fall 18 Jahre umfassenden) Berücksichtigungszeiten bei der Gesamtleistungsbewertung heranzuziehen sind. Das Gewicht dieser Gesamtleistungsbewertung war um so größer, als die Klägerin Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs (bzw. bezogen auf die vorausgegangene Erwerbsunfähigkeitsrente: Zurechnungszeiten) von mehr als 15 Jahre Dauer aufwies, für deren Berücksichtigung die Ergebnisse der Gesamtleistungsbewertung ausschlaggebend waren.
Vor dem Hintergrund der Regelung des § 306 Abs. 1 SGB VI wonach die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte aus Anlass einer Rechtsänderung nicht neu bestimmt werden, sofern Anspruch auf Leistung der Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften bestanden hat, hätten die Rentenversicherungsträger nach § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI angesichts der Neufassung des § 70 Abs. 2 SGB VI zum 1. Juli 1998 bei solchen Beziehern einer Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Rentenkonto Kindererziehungs- und/oder Berücksichtigungszeiten aufwies und die
- a.
bereits am 30. Juni 1998 60 Jahre alt waren, wie hier die Klägerin, oder
- b.
nach dem 30. Juni 1998 60 Jahre alt wurden,
im Rahmen einer Probeberechnung auf der Grundlage des vorhandenen Datenbestandes abklären müssen, ob ein Wechsel in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI - wovon typischerweise auszugehen war - auch nach Maßgabe der individuellen Verhältnisse für sie vorteilhaft war. Bejahendenfalls hätte der zuständige Rentenversicherungsträger die Betroffen bei Inkrafttreten der Neuregelung bzw. bei Vollendung des 60igsten Lebensjahres über die Möglichkeit eines solchen Wechsels in die Altersrente und die damit verbundenen Vorteile informieren müssen. Die Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen Beratung ergab sich aus § 115 Abs. 6 S 1 SGB VI. Neben der Pflicht zur Spontanberatung, die einen konkreten Anlass und die Kenntnis der Umstände voraussetzen, die auf einen Beratungsbedarf auch ohne konkretes Beratungsersuchen schließen lassen, steht die Pflicht zur Beratung, deren Anlass sich bereits aus dem vorhandenen Datenbestand ergibt. Ermöglichen es die von den Versicherten gespeicherten Daten den Rentenversicherungsträgern, einzelne Versicherte auf für sie nahe liegende Gestaltungsmöglichkeiten in typischen Fallkonstellationen hinzuweisen, dann hat er von dieser Möglichkeit im Interesse der Versicherten auch Gebrauch zu machen (§§ 115 Abs. 6 S 1 SGB VI, 14, 2 Abs. 2 SGB I). Die nach bestimmten leistungsrechtlichen Kriterien abrufbaren Daten in den jeweiligen Versicherungskonten erlauben auch im Rahmen einer Massenverwaltung die Prüfung und Feststellung, ob von einem Versicherten für einen möglichen Leistungsbezug, das heißt für eine für ihn "nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit", bereits der entsprechende Antrag gestellt worden oder dies aus einer dann zu vermutenden Unkenntnis des Berechtigten unterblieben ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 1998 - B 5 RJ 18/98 R -, SozR 3-2600 § 115 Nr. 3; Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 39/01 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 9 und das - jedenfalls nach Maßgabe des Leitsatzes noch weitergehende - Urteil des 4. Senates des BSG vom 6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R - SozR 4-2600 § 115 Nr. 1). Danach ist die Klägerin im Wege des Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob sie bereits im Juli 1998, auf jeden Fall aber bis Mai 1999, Rente nach § 37 SGB VI a.F. beantragt hätte. Dann hätte ihr auch materiell-rechtlich ein Altersrentenanspruch aus § 37 SGB VI a.F. und damit im Ergebnis ein höherer Rentenbetrag zugestanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen.