Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.02.2008, Az.: L 9 AS 7/08 ER

Berücksichtigung von Verpflegung bei vollstationärer Unterbringung als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); Rechtmäßigkeit eines Abzugs von Grundsicherungsleistungen nach SGB II wegen Verpflegung bei stationärer Behandlung im Krankenhaus; Auslegung eines Klageantrages hinsichtlich des Klägerbegehrens; Marktwert einer geldeswerten Leistung; Konzeption der Pauschalierung von Leistungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.02.2008
Aktenzeichen
L 9 AS 7/08 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 12624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0228.L9AS7.08ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 12.12.2007 - AZ: S 28 AS 1726/07 ER

Tenor:

Der einstweiligen Rechtsschutz versagende Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Dezember 2007 wird aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 5. Dezember 2007 Grundsicherungsleistungen ohne Abzug für eine Verpflegungspauschale zu leisten.

Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Rechtmäßigkeit eines Abzugs von den Grundsicherungsleistungen der Beschwerdeführerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), weil diese im Rahmen eines stationären Aufenthaltes Verpflegung erhält.

2

Die 1987 geborene Beschwerdeführerin steht seit 2006 im laufenden Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II bei der Beschwerdegegnerin.

3

Mit Bescheid vom 24. April 2007 wurden ihr für die Zeit von Juni bis November 2007 Regelsatzleistungen in gesetzlicher Höhe gewährt. Die Beschwerdegegnerin erlangte durch Mitteilung der Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass diese sich ab dem 29. Oktober stationär in der Klinik C. - Kompetenzzentrum für Essstörungen und ADHS in Bad D. aufhalten würde. Ergänzend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, sie werde während der Kur einen gewissen Eigenanteil leisten müssen.

4

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 änderte die Beschwerdegegnerin die Bewilligung vom 24. April 2007 dahingehend, dass ab 29. Oktober 2007 monatlich nur noch 225,55 Euro gezahlt würden. Zugleich bewilligte sie für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 Leistungen in ebenso gekürzter Höhe. Zur Begründung wies sie darauf hin, die Beschwerdeführerin sei stationär untergebracht und werde voll verpflegt. Daher seien ihr Leistungen für die Verpflegung in Höhe von monatlich 121,45 Euro als Einkommen auf ihren Anspruch anzurechnen.

5

Am 5. Dezember 2007 hat die Beschwerdeführerin bei dem Sozialgericht (SG) Lüneburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Das SG lehnte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 ab. Zur Begründung wies es im Wesentlichen darauf hin, die Frage, ob die Gewährung von Vollverpflegung beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung als Einkommen im Sinne des SGB II zu werten sei, sei rechtlich umstritten. Im Anschluss an die Spruchpraxis des 13. Senats des erkennenden Gerichts sei das Vorgehen aber als rechtmäßig anzusehen. Für den Zeitraum vom 29. Oktober bis zum 30. November 2007 scheide einstweiliger Rechtsschutz schon aus, weil gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2007 nicht Klage erhoben worden sei.

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Gegen den am 14. Dezember 2007 zugestellten Beschluss ist am 3. Januar 2008 Beschwerde eingelegt worden, die das SG am 7. Januar 2008 dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin auch ausgeführt, sie erhebe Klage gegen den Beschluss.

7

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

8

Einstweiliger Rechtsschutz ist hier ab dem 5. Dezember 2007, dem Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht, in Anwendung von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren. Einstweilige Anordnungen können danach auch zur vorläufigen Regelung eines Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Regelungsanordnung ist also die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und des Vorliegens eines Anspruchs in der Sache (Anordnungsanspruch).

9

Die Eilbedürftigkeit des Begehrens der Beschwerdeführerin ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass um existenzsichernde Leistungen gestritten wird. Der Beschwerdeführerin ist es nicht zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

10

Die Beschwerdeführerin hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.

11

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zunächst die Bestandskraft des Bescheides vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2007 nicht entgegen. Der Senat geht - im Gegensatz zum SG - davon aus, dass bereits mit dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2007 - eingegangen am 5. Dezember 2007 - sowohl die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt als auch im Sinne von § 90 SGG Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2007 erhoben worden ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Förmlichkeiten bei Klageerhebung im SGG weniger streng geregelt sind, als dies in anderen Verfahrensordnungen der Fall ist (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., § 90 Rn 1). Ob Klage erhoben werden soll, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist unwesentlich, wie das prozessuale Begehren bezeichnet wird (Leitherer a.a.O. Rn 4) - etwa wenn wie hier in einer Überschrift das Schriftstück lediglich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezeichnet wird. Wesentlich ist allein, dass das Ziel der Überprüfung des bezeichneten Bescheides durch ein Gericht verständlich gemacht wird. Der Kläger muss deutlich machen, er sei mit dem Verwaltungsakt unzufrieden und begehre eine Leistung (Senatsbeschluss vom 27. März 2001, L 9 VS 11/99 veröffentlicht bei [...]). Dies hat die Beschwerdeführerin hier mit ihrem Schriftsatz vom 2. Dezember 2007 in ausreichendem Umfang getan. Sie hat insbesondere die Verurteilung der Beschwerdegegnerin begehrt, was nur im Klageverfahren möglich ist. Zudem hat sie sich ausdrücklich auch auf den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2007 bezogen, was bei lebensnaher Betrachtung auch nahe legt, sie wolle diesen nicht bestandskräftig werden lassen. Der Erklärung der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 1. Januar 2008, sie erhebe Klage, kommt insoweit nur klarstellende Funktion zu.

12

Die Beschwerdeführerin hat auch einen Anspruch auf ungekürzte Regelleistungen nach dem SGB II glaubhaft gemacht. Der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2007 ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig und verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten soweit die Leistungen für die Zeit ihres Aufenthalts in der Klinik C. - Kompetenzzentrum für Essstörungen und ADHS in Bad D. wegen der dort vorgehaltenen Verpflegung gekürzt wird.

13

Insoweit hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, die rechtliche Einschätzung der Frage, ob die Gewährung von Vollverpflegung für die Zeit stationärer Unterbringung als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II angesehen werden kann, sei in der Rechtsprechung umstritten. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit dem 8. Senat des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 25. Februar 2008 , L 9 AS 839/07 ER), die Auffassung, dass § 11 Abs. 1 SGB II die Berücksichtigung von Verpflegung bei vollstationärer Unterbringung als Einkommen nicht erlaubt (vgl. Beschluss des 8. Senats vom 30. Juli 2007, L 8 AS 186/07 ER, veröffentlicht bei [...]; vgl. weiter das Urteil des 8. Senats vom 23. August 2007 zum Sozialhilferecht, L 8 SO 70/06 - ebenfalls bei [...] veröffentlicht; so auch der 6. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 26. November 2007 - L 6 AS 694/07 ER).

14

Das SGB II geht vom Pauschalierungsgrundsatz aus (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II), der es zunächst nicht erlaubt, abweichende Bedarfe im Sinne von § 20 SGB II festzulegen. Die Gewährung von Vollverpflegung in einer stationären Unterbringung kann auch nicht als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II angesehen werden. Nach dieser Vorschrift sind als Einkommen zu berücksichtigen, Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Unter Einnahmen, die Geldeswert haben, werden nur solche verstanden, die einen Marktwert haben, also gegen Geld tauschbar sind (vgl. hierzu nur Brühl in LPK SGB II, 2. Aufl. § 11 Rdnr. 11). Die gewährte Vollverpflegung hat einen solchen Marktwert - im Gegensatz zur Auffassung des SG - gerade nicht (so auch Söhngen in [...] Praxiskommentar zum SGB II, § 11 Rn 38, der dezidiert auf die Unterscheidung von Geld- und Marktwert hinweist; vgl. auch Kochhan in info also 2007,65,67; vor in Estelmann, SGB II. § 20 Rn 72 f). Der Beschwerdeführerin war es nicht möglich, das ihr von der Klinik C. - Kompetenzzentrum für Esstörungen und ADHS in Bad D. jeweils zur Verfügung gestellte Essen gegen Geld zu tauschen.

15

Die entgegenstehende Auffassung des 13. Senats des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 29. Januar 2007, L 13 AS 14/06 ER ebenfalls in [...] veröffentlicht) vermag nicht zu überzeugen. Für den erkennenden Senat war nicht ersichtlich, wie es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, die ihr angereichte Verpflegung in der Rehabilitationseinrichtung einem irgendwie gearteten Markt zuzuführen. Auch der 13. Senat vermag hierfür keine Erklärung anzudeuten. Das vom 13. Senat gefundene Argument, der Marktwert ergebe sich schon daraus, dass der Leistungsträger für die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der der Klinik C. - Kompetenzzentrum für Essstörungen und ADHS in Bad D. für die Gewährung der Vollverpflegung einen Preis zu entrichten habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Frage des Marktwertes einer geldeswerten Leistung ist nach der Konzeption des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II allein aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. Nur dann, wenn es diesem möglich ist, die empfangene Leistung in Geld umzutauschen, will es das Gesetz erlauben, diese Leistung als geldwert und damit als Einkommen anzusehen. Ob die empfangene Leistung aus der Sicht eines anderen Leistungsträgers oder etwa einer anderen Person Geldes- oder Marktwert hat, ist nicht die Perspektive, die § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die rechtliche Beurteilung einbezieht. Dies ergibt sich auch aus einer Parallelüberlegung. Würde die Erwägung des 13. Senats zutreffen, so wäre es dem Leistungsträger nach dem SGB II auch erlaubt, Hilfeempfängern, die regelmäßig auf die Anschaffung eigener Nahrungsmittel verzichten und sich etwa von Nahrungszuwendungen karitativer Einrichtungen ernähren, um die so freiwerdenden Mittel anders zu nutzen, dies als Einkommen entgegenzuhalten. Dies ist ersichtlich vom Gesetzgeber des SGB II nicht gewollt, der mit der Konzeption der Pauschalierung der Leistungen nach dem SGB II unter dem Schlagwort des "Förderns und Forderns" gerade den Ansatz verfolgt hat, die Autonomie der Hilfeempfänger zu stärken (vgl. § 1 Abs. 1 SGB II). Hieraus ergibt sich, dass es der gesetzgeberischen Konzeption entspricht, es dem Hilfeempfänger gerade freizustellen, ob er sich in der von der Zusammensetzung des Regelsatzes intendierten Weise der ihm zur Verfügung gestellten Mittel bedient oder ob er diese Mittel anders nutzt. Diese Konzeption des Gesetzes würde ersichtlich - worauf der 8. Senat kurz aber zutreffend hinweist - umgangen, wenn für die Sondersituation der Gewährung von Vollverpflegung bei stationärer Unterbringung die Anrechnung als Einkommen erlaubt würde (vgl. in diese Richtung aus jüngerer Zeit auch SG Berlin, Beschluss vom 14. November 2007 S 37 AS 28904/07 ER; SG Leipzig, Beschluss vom 3. Dezember 2007 S 19 AS 3220/07).

16

Zudem müssten dann vom abzusetzenden Einkommen (Verpflegung) Aufwendungen abgesetzt werden, die mit der Erzielung dieses Einkommens durch den stationären Aufenthalt verbunden sind - etwa wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - Eigenanteil/Zuzahlungen, sowie weitere besondere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt auftreten (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Auch dies ist vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.

17

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Heranziehung der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V).

18

Es ist bereits ausgeführt und im Einzelnen begründet worden, dass die Gewährung von Vollverpflegung für die Zeit stationärer Unterbringung nicht als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II angesehen werden kann. § 13 SGB II und auch die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung - (Alg II-V)) in den vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) und vom 1. Januar 2008 geltenden Fassungen (BGBl. 2007,2942) setzen jedoch das Vorliegen von Einkommen voraus, sodass diese Verordnung nicht anwendbar ist.

19

In dieser Verordnung könnte der Verordnungsgeber im Übrigen eine Anrechnung der stationären Verpflegung als Einkommen schon deswegen nicht regeln, weil dies nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt wäre. Die in Anwendung von Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) erforderliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Alg II-V ergibt sich aus § 13 SGB II. Dabei ordnet Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG an, in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz zu bestimmen. Dabei sind bei Ermächtigungen zu - wie hier - belastenden Regelungen strengere Anforderungen zu stellen als bei Ermächtigungen zu begünstigenden Regelungen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1968, 2 BvL 15/65 = BVerfGE 23,62,73) [BVerfG 30.01.1968 - 2 BvL 15/65]. Dies hat der Bundesgesetzgeber hier in § 13 Nr. 1 SGB II derart getan, dass er dem Verordnungsgeber die Ermächtigung erteilt hat, Einnahmen zu bestimmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in § 13 Nr. 1 SGB II aber gerade nicht ermächtigt, Einnahmen, die nach dem Gesetz nicht als Einkommen zu qualifizieren sind, auf dem Verordnungswege als Einkommen zu definieren. Selbst wenn der Verordnungsgeber dies also getan hätte, hätte er damit die ihm eingeräumte Rechtssetzungskompetenz überschritten. Eine erweiternde Auslegung von § 13 SGB II scheidet vor dem Hintergrund der angedeuteten Anforderungen von Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG aus.

20

Für die seit dem 1. Januar 2008 geltende Fassung der Alg II-V (BGBl. 2007, 2942) ergibt sich aber schon aus § 2 Abs. 5 Alg II-V, dass lediglich eine Anrechnung bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen ist. Die stationäre Unterbringung kann hierunter nicht subsumiert werden. Auch über § 4 Nr. 1 Alg II-V, der eine entsprechende Anwendung von § 2 Alg II-V vorsieht, könnte eine Anrechnung wohl nicht erfolgen, weil die Vollverpflegung nicht als Sozialleistung in diesem Sinne zu verstehen ist.

21

Für den Zeitraum vom 5. bis zum 31. Dezember 2007 gilt nichts anderes. Auch in der damals geltenden Fassung der Alg II-V konnte eine Berücksichtigung über § 2 b in Verbindung mit § 2 - entgegen der Auffassung des 13. Senates - nicht erfolgen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich auch damals immer gewesen, dass zuvor festgestellt wird, dass es sich bei der gewährten Vollverpflegung um Einkommen im oben näher dargelegten Verständnis des § 11 SGB II gehandelt hat, was aber gerade nicht der Fall ist.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

23

Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.