Anlage 1 LiegKatErl - Flurstückskennzeichen
Bibliographie
- Titel
- Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- LiegKatErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
Das Flurstückskennzeichen besteht aus dem Schlüssel des Landes, der Gemarkungsnummer, der Flurnummer sowie der Flurstücksnummer.
Eine Gemarkung ist nach dem Namen der Gemeinde oder eines Gemeindeteils benannt und besteht aus einer Gruppe zusammenliegender Fluren.
Flurnummer ist die Bezeichnung (ganze Zahl) einer Gruppe zusammenliegender Flurstücke (Flur) innerhalb einer Gemarkung.
Die Flurstücksnummer ist die Bezeichnung für die innerhalb einer Flur vergebene Nummer eines Flurstücks. Sie besteht aus einer ganzen Zahl oder einer Bruchzahl. Bei der Bruchzahl ist der eine Teil die ganzzahlige Nummer der erstmaligen Flurstücksnummerierung (Stammnummer) und der andere Teil eine mit Eins beginnende, fortlaufende ganze Zahl zur Unterscheidung.
Neue Flurstücksnummern sollen außer bei flächenhaften Neubildungen als Bruchzahl gebildet werden, wobei dem Zähler die Stammnummer und dem Nenner die - mit der Zahl Eins beginnende - jeweils nächste der zuletzt vergebenen ganzen Zahl zuzuordnen ist (Nummerierung nach Abstammung).
Bei flächenhaften Neubildungen sollen ganze Zahlen vergeben werden. Als ganze Zahl ist die nächste der zuletzt vergebenen Stammnummer - bei flurweisen Neubildungen mit Eins beginnend - zu vergeben (freie Nummerierung).
Einmal vergebene Flurstückskennzeichen dürfen nicht wieder verwendet werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)