LiegKatErl,NI - LiegKatErlass

Führung des Liegenschaftskatasters
(LiegKatErlass)

Bibliographie

Titel
Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegKatErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

RdErl. d. MI v. 6.1.2020 - 15-23401/004 -

Vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)

- VORIS 21160 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 15.10.2014 (Nds. MBl. 674), zuletzt geändert durch RdErl. v. 30.8.2019 (Nds. MBl. S. 1304)
    - VORIS 21160 -

  2. b)

    RdErl. v. 18.5.2015 (Nds. MBl. S. 683), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.8.2019 (Nds. MBl. S. 1190)
    - VORIS 21160 -

  3. c)

    RdErl. v. 14.11.2016 (Nds. MBl. S. 1112)
    - VORIS 21160 -

Inhaltsverzeichnis(1)Abschnitt
Allgemeines1
Grundsätze1.1
Qualitätssicherung1.2
Datenschutz1.3
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters2
Flurstück, Lage, Punkte2.1
Flurstück2.1.1
Lage2.1.2
Punkte2.1.3
Eigentumsangaben2.2
Eigentumsangaben zum Grundstück2.2.1
Eigentumsangaben zu im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken2.2.2
Gebäude2.3
Tatsächliche Nutzung2.4
Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben2.5
Relief2.6
Gesetzliche Festlegungen, Gebietseinheiten, Kataloge2.7
Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen2.7.1
Bodenschätzung, Bewertung2.7.2
Kataloge2.7.3
Geografische und administrative Gebietseinheiten2.7.4
Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters3
Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters3.1
Aktualisierung aufgrund von Liegenschaftsvermessungen3.1.1
Aktualisierung der Angaben zu Flurstücken, Entstehung von Flurstücken3.1.1.1
Aktualisierung der Netzpunkte des Liegenschaftskatasters3.1.1.2
Wahrung der Übereinstimmung der Bundes- und Landesgrenze3.1.1.3
Aktualisierung des Gebäudenachweises3.1.1.4
Aktualisierung aufgrund örtlicher Veränderungen3.1.2
Aktualisierung aufgrund von Mitteilungen anderer Stellen3.1.3
Mitteilungen des Finanzamtes zur Bodenschätzung3.1.3.1
Mitteilungen des Amtsgerichts (Grundbuchamt) zu Eigentumsangaben3.1.3.2
Mitteilungen eines Gerichts über Grenzstreitigkeiten3.1.3.3
Berichtigung der öffentlichen Bücher nach § 74 oder § 84 BauGB oder § 79 FlurbG3.1.3.4
Berichtigung der öffentlichen Bücher nach § 27 NKomVG3.1.3.5
Mitteilungen zu Anschriften3.1.3.6
Weitere Mitteilungen von anderen Stellen3.1.3.7
Maßnahmen zur Qualitätssicherung3.2
Qualitätsverbessernde Maßnahmen3.2.1
Bereinigung von Zeichenungenauigkeiten3.2.2
Verschmelzungen3.2.3
Berichtigung unrichtiger Angaben nach § 3 Abs. 3 NVermG3.3
Berichtigung eines Flächenfehlers3.3.1
Berichtigung eines Zeichenfehlers3.3.2
Berichtigung eines Aufnahmefehlers3.3.3
Fachtechnische Fortführung3.4
Verwaltungsverfahren4
Beginn des Verfahrens4.1
Voraussetzungen für die Eintragung in das Liegenschaftskataster4.2
Anhörung4.3
Bekanntgabe4.4
Mitteilungen an andere Stellen4.5
Dokumentation4.6
Führung der Liegenschaftskatasterakten5
Grundsätze5.1
Dokumente zu den Liegenschaften5.2
Dokumente zu den Netzpunkten des Liegenschaftskatasters5.3
Aufnahmepunktbeschreibungen5.3.1
Aufnahmepunktfortführungsrisse5.3.2
Aufnahmepunktakten5.3.3
Verfügbarkeit im Internet6
Schlussbestimmungen7
FlurstückskennzeichenAnlage 1
Angaben zu Netz- und ObjektpunktenAnlage 2
Führung der LiegenschaftskatasteraktenAnlage 3

Abkürzungsverzeichnis

AdVArbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
AFISAmtliches Festpunktinformationssystem
ALKISAmtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
APAufnahmepunkt
ATKISAmtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem
BBPBesonderer Bauwerkspunkt
BGPBesonderer Gebäudepunkt
DE_DHHN2016_NHDeutsches Haupthöhennetz 2016, Normalhöhe
DHDatenerhebung
DHKDatenhaltungskomponente
EOstwert (East, englisch)
ETRS89_hEuropäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989, Ellipsoidische Höhe
EQKErhebungs- und Qualifizierungskomponente
FDVFachdatenverbindung
FODISFortführungsdokumenteinformationssystem
GBOGrundbuchordnung
GPGrenzpunkt
GSGenauigkeitsstufe
MiZiAnordnungen über die Mitteilungen in Zivilsachen
m2Quadratmeter
NNordwert (North, englisch)
NBZNummerierungsbezirk
SPSicherungspunkt
TNTatsächliche Nutzung
UTMUniversale Transversale Mercator
VPSonstiger Vermessungspunkt
VWVertrauenswürdigkeit

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Abschnitt 1 LiegKatErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegKatErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

1.1 Grundsätze

Das Liegenschaftskataster ist

  • der Nachweis der Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) einschließlich der Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen,

  • amtliches Verzeichnis i. S. des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO),

  • der Nachweis der Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung i. S. des § 14 BodSchätzG.

Die Angaben im Liegenschaftskataster sind Teil der Geobasisdaten Niedersachsen entsprechend dem Bezugserlass zu c. Geobasisdaten sind Daten, die die Topografie, die Liegenschaften, die Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen und den einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezug anwendungsneutral nachweisen und beschreiben.

Die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters werden für das Landesgebiet im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) geführt. Die Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters erfolgt entsprechend dem von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) bundesweit vereinbarten objektstrukturierten Datenmodell für das Amtliche Festpunktinformationssystem (AFIS), das ALKIS und das Amtliche Topografisch-Kartografische Informationssystem (ATKIS) (AAA-Datenmodell).

Im ALKIS werden zu den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters Angaben zu ihrer Bezeichnung und zu ihrer räumlichen Ausdehnung auf der Basis des Landesbezugssystems geführt.

Zu den Liegenschaften sind Angaben zur Topografie zu führen. Diese umfassen charakteristische Merkmale (besondere Bauwerke), ordnende Merkmale (Tatsächliche Nutzungen) und Geländeformen (Reliefe).

Zu den Liegenschaften sind nach § 3 Abs. 2 NVermG Eigentumsangaben zu führen; diese zählen i. S. dieses RdErl. zu den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters.

Der Nachweis der Liegenschaften umfasst die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters im ALKIS und die Liegenschaftskatasterakten. Die Liegenschaftskatasterakten umfassen die maßgeblichen Dokumente zu den Liegenschaften, insbesondere Fortführungsrisse und amtliche Grenzdokumente, und zu den Netzpunkten des Liegenschaftskatasters. Die digitale Führung der Liegenschaftskatasterakten erfolgt im Fortführungsdokumenteinformationssystem (FODIS).

Die Führung des Liegenschaftskatasters obliegt der Vermessungs- und Katasterbehörde.

1.2 Qualitätssicherung

Die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters sind flächendeckend, aktuell und zuverlässig vorzuhalten. Eine widerspruchsfreie und modellkonforme Führung ist zu gewährleisten. Eintragungen in das ALKIS sollen automatisiert durchgeführt werden.

Die Qualität des Liegenschaftskatasters soll stetig verbessert werden, um die Anforderungen an ein zeitgemäßes öffentlich-rechtliches Geobasisinformationssystem zu erfüllen. Die Führung des Liegenschaftskatasters erfolgt grundsätzlich nach landesweit einheitlichen Standards. Die landesweit einheitlichen Standards werden durch das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium bestimmt.

Bei der Eintragung von Liegenschaften soll die Identität zwischen Liegenschaftsgrafik und Objektpunktkoordinaten entsprechend des ALKIS-Datenmodells hergestellt werden. Das Prinzip der Nachbarschaft ist hierbei zu beachten; Spannungen im nachbarschaftlichen Umfeld sind zu vermeiden.

Um die Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters zu verbessern, sollen Flurstücke, die örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, verschmolzen werden.

Unrichtige Angaben des Liegenschaftskatasters, insbesondere Flächenfehler, Zeichenfehler und Aufnahmefehler, sind zu berichtigen. Angaben, die nicht zweifelsfrei berichtigt werden können, sind zu kennzeichnen.

Werden Angaben zum Flurstück in einem Rechtsbehelfsverfahren angefochten, so ist dies kenntlich zu machen.

Der Nachweis der Bundesgrenze ist mit dem Königreich der Niederlande und der Nachweis der Landesgrenzen mit den benachbarten Ländern abzustimmen sowie in Übereinstimmung zu führen. Dem für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministerium ist zu berichten, wenn

  • eine Flurstücksgrenze zugleich Bundes- oder Landesgrenze ist und Widersprüche nach beiderseitigem Zusammenwirken nicht geklärt werden konnten,

  • es zweckmäßig ist, den Verlauf der Landesgrenze (z. B. bei Überbauten, Flussregulierungen) zu ändern.

Öffentliche Stellen liefern Fortführungsdaten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zu. Diese sollen automatisiert ausgetauscht werden. Soweit der Datenaustausch nicht automatisiert erfolgt, sind besondere Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen zu treffen.

1.3 Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Datenschutzrecht zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)

Abschnitt 2 LiegKatErl - Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

Bibliographie

Titel
Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegKatErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

In der Geobasis Niedersachsen werden die Objektarten der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters sowie deren Eigenschaften, d. h. Attributarten, Relationsarten und Methoden, die zu Objektartengruppen und Objektartenbereichen zusammengefasst sind, definiert.

Die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters sind in folgenden Objektartenbereichen strukturiert abgebildet:

  • Flurstück, Lage, Punkte,

  • Eigentümer (im Folgenden Eigentumsangaben),

  • Gebäude,

  • Tatsächliche Nutzung (TN),

  • Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben,

  • Relief,

  • Gesetzliche Festlegungen, Gebietseinheiten, Kataloge.

2.1 Flurstück, Lage, Punkte

2.1.1 Flurstück

Flurstücke nach § 2 Nr. 2 NVermG sind in ihrer räumlichen Ausdehnung durch Grenzpunkte und deren linienförmige Verbindungen (Gerade oder Kreisbogen) geometrisch festgelegt. Ein Flurstück entsteht mit seiner Eintragung in das Liegenschaftskataster. Die Flurstücke werden im Liegenschaftskataster durch das Flurstückskennzeichen eindeutig bezeichnet (Anlage 1).

Das Flurstück ist die elementare Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Über die Eintragung des Flurstückskennzeichens auf der Buchungsstelle erfolgt die Zuordnung zu einem Grundstück im Grundbuch.

Neue Flurstückskennzeichen sind zu vergeben bei der

  • Entstehung eines Flurstücks durch Zerlegung oder Sonderung,

  • Entstehung eines Flurstücks durch Verschmelzung,

  • Entstehung von Flurstücken durch Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB oder dem FlurbG,

  • Änderung der Zugehörigkeit eines Flurstücks zu einer Gemarkung oder einer Flur,

  • Änderung der geometrischen Form eines Flurstücks kraft besonderen Rechts (z. B. Wasserrecht, Mitteilungen eines Gerichts über Grenzstreitigkeiten),

  • Berichtigung der amtlichen Fläche eines Flurstücks wegen eines Flächenfehlers,

  • Berichtigung der geometrischen Form des Flurstücks wegen eines Zeichenfehlers,

  • Berichtigung des Nachweises des Flurstücks im Liegenschaftskataster wegen eines Aufnahmefehlers.

Treffen mehrere der in Absatz 3 genannten Anlässe innerhalb einer Fortführung zu, so soll nur ein neues Flurstückskennzeichen vergeben werden.

Die amtliche Fläche ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksfläche. Zu jedem Flurstück ist im Liegenschaftskataster eine amtliche Fläche ganzzahlig, positiv und in der Einheit Quadratmeter (m2) zu führen. Die kleinstmögliche Flächenangabe ist 1 m2. Die Entscheidung über die in das Liegenschaftskataster einzuführende amtliche Fläche erfolgt nach den Vorgaben des Bezugserlasses zu b.

Flurstücke, die in ihrer Vermutung der Richtigkeit eingeschränkt sind, sind zu kennzeichnen (Attribute Rechtsbehelfsverfahren oder Zweifelhafter Flurstücksnachweis).

Das Attribut Abweichender Rechtszustand ist zu belegen, wenn außerhalb des Grundbuchs in einem durch Gesetz geregelten Bodenordnungsverfahren ein neuer Rechtszustand eingetreten ist und das amtliche Verzeichnis der jeweiligen ausführenden Stelle maßgebend ist.

2.1.2 Lage

Für jedes Flurstück ist eine Lagebezeichnung zu führen. Die Lagebezeichnung soll verschlüsselt eingetragen werden.

Für Gebäude ist die durch die zuständige Stelle (Gemeinde) vergebene Lagebezeichnung mit Hausnummer zu führen. Die Hausnummer kann einen Adressierungszusatz enthalten.

2.1.3 Punkte

Es werden Netz- und Objektpunkte des Liegenschaftskatasters geführt.

Netzpunkte des Liegenschaftskatasters sind

  • Aufnahmepunkte (AP),

  • Sicherungspunkte (SP) und

  • Sonstige Vermessungspunkte (VP).

    Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind

  • Grenzpunkte (GP),

  • Besondere Gebäudepunkte (BGP) und

  • Besondere Bauwerkspunkte (BBP).

Netz- und Objektpunkte des Liegenschaftskatasters werden einschließlich ihrer Qualitätsangaben im Landesbezugssystem entsprechend dem Bezugserlass zu b geführt und objektartenübergreifend bezeichnet. Neu erhobene und berechnete Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind mit einer Punktkennung zu führen (Anlage 2).

Die Netz- und Objektpunkte des Liegenschaftskatasters werden fortgeführt, wenn

  • neue Punkte bestimmt,

  • Angaben zu Punkten verändert worden sind oder

  • Punkte zu löschen sind.

Zu Grenzpunkten, die nach dem Bezugserlass zu b erhoben worden sind, ist das Attribut Fachdatenverbindung (FDV) fortlaufend einzutragen. Die FDV ist mit dem Dokumentkennzeichen aus FODIS zu belegen (Anlage 3).

Ist ein Grenzpunkt bei einer Liegenschaftsvermessung nach dem Bezugserlass zu b mit der Datenerhebung (DH) 1300 und der Vertrauenswürdigkeit (VW) 1200 bestandskräftig festgestellt oder als neuer Grenzpunkt festgelegt worden, so ist das Attribut Festgestellter Grenzpunkt mit dem Wert ja zu belegen.

Für einen Objektpunkt mit Mehrfachfunktion ist ein Punktobjekt mit einem Punktort anzulegen. Eine Mehrfachfunktion liegt vor, wenn z. B. ein GP gleichzeitig ein BGP ist. Die Objektart ist nach der Reihenfolge GP, BGP, BBP auszuwählen.

2.2 Eigentumsangaben

Zu den Eigentumsangaben sind die Anschriften im Liegenschaftskataster anlassbezogen zu aktualisieren.

2.2.1
Eigentumsangaben zum Grundstück

Eigentumsangaben zum Grundstück sind die Namen der Personen, für die im Grundbuch Eigentum an den Liegenschaften oder ein Erbbaurecht eingetragen ist, einschließlich deren Eigentumsanteile. Geburtsdatum und Geburtsname sind im Liegenschaftskataster zu führen, sofern sie im Grundbuch eingetragen sind.

Die Eigentumsangaben werden über das Buchungsblatt und die Buchungsstelle als Ordnungsmerkmale des Grundbuchs dem Flurstück zugeordnet.

Die Übereinstimmung der Eigentumsangaben im Liegenschaftskataster mit dem Grundbuch ist sicherzustellen.

Ein Pseudoblatt ist ein temporäres Buchungsblatt, das die Buchung, die bereits vor Eintrag im Grundbuch Rechtskraft erlangt hat, enthält (z. B. Eintragung von Bodenordnungsverfahren).

2.2.2
Eigentumsangaben zu im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken

Flurstücke, die zu keinem Grundstück im Grundbuch gebucht sind (§ 3 Abs. 2 GBO), werden im Liegenschaftskataster auf einem Katasterblatt geführt.

Zum Katasterblatt werden folgende Angaben geführt:

  • bei offenkundigen oder ermittelbaren Eigentumsverhältnissen die Namen der ermittelten Personen,

  • bei Anliegereigentum die Bezeichnung "Im Anliegereigentum",

  • bei nicht ermittelten Eigentumsverhältnissen die Bezeichnung "Nicht ermittelte Eigentumsverhältnisse".

2.3 Gebäude

Die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG werden im ALKIS nach Gebäuden mit Gebäudefunktion und Gebäuden mit Bauwerksfunktion unterschieden.

Jedes Gebäude soll als eigenständiges Objekt geführt werden; dessen bestimmende Attribute sind zu beschreiben. Diese bilden die objektiv erkennbare, vorherrschende, funktionale Bedeutung eines Gebäudes ab (Dominanzprinzip).

Insbesondere zu öffentlichen Gebäuden sollen Namen (Eigennamen) und ihre Funktion geführt werden.

2.4 Tatsächliche Nutzung

Die TN gehört zur Topografie und beschreibt Flächen gleichartiger Bodenbedeckung, gleichen Bewuchses oder vergleichbarer Bebauung und Zweckbestimmung.

Eine TN wird im ALKIS als eigenständiges flächenhaftes Objekt geführt. Flächen, die einer Objektart der TN zugeordnet werden können und gleiche Attribute aufweisen, sollen zusammengefasst werden.

Namen (Eigennamen) können für bedeutsame Nutzungen geführt werden. Namenskonventionen sind zu beachten.

Die Objekte der TN enden an der Gemarkungsgrenze.

2.5 Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben

Bauwerke, Einrichtungen und sonstigen Angaben (charakteristische Merkmale) werden im ALKIS als Gebäude mit Bauwerksfunktion geführt.

Je nach Objektart werden sie unterteilt in Bauwerke, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG oder die keine Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind.

Bauwerke, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, sind nach den Grundsätzen des Objektartenbereichs der Gebäude zu erheben.

Bauwerke, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die keine Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, sind als Topografie zu erheben, sofern sie für die Beschreibung des Grund und Bodens bedeutsam sind.

2.6 Relief

Die Geobasisdaten zu den Geländeformen und Geländestrukturen (Reliefe) sind als Angaben zur Topografie zu führen. Sie sollen im Rahmen der Aktualisierung der TN erhoben werden, wenn sie als Geländeformen oder Geländestruktur für die Beschreibung des Grund und Bodens bedeutsam sind.

2.7 Gesetzliche Festlegungen, Gebietseinheiten, Kataloge

2.7.1 Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen

Öffentlich-rechtliche Festlegungen sind auf den Grund und Boden bezogene Beschränkungen, Belastungen oder andere Eigenschaften, die öffentlich-rechtlich begründet sind. Diese Angaben beruhen auf anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes. Der originäre Nachweis sowie die Klassifizierung und Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen Festlegungen werden durch das jeweilige Fachrecht begründet. Die Zuordnung, Einstufung, Widmung und Abgrenzung obliegen der jeweils zuständigen Stelle.

Sonstige Festlegungen beschreiben prägende Teile der Erdoberfläche.

Die Hinweise auf öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen haben im Liegenschaftskataster nachrichtlichen Charakter; hiervon ausgenommen sind die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung.

Flächen unterschiedlicher öffentlich-rechtlicher oder sonstiger Festlegungen können sich überlagern; ein Flurstück kann ganz oder teilweise mehreren Festlegungen unterliegen.

2.7.2 Bodenschätzung, Bewertung

Nach § 14 BodSchätzG sind die bestandskräftig festgestellten Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung in das Liegenschaftskataster einzutragen. Die Zuordnung, Einstufung und Abgrenzung der Bodenschätzungsflächen obliegen der Finanzverwaltung. Die Verknüpfung der Schätzungsflächen mit den Flurstücken dient der steuerlichen Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke; die Eintragung in das Liegenschaftskataster hat konstitutiven Charakter.

Im Liegenschaftskataster haben die Angaben zur Bewertung nach dem BewG nachrichtlichen Charakter.

Die Objekte der Bodenschätzung und der Bewertung enden an der Gemarkungsgrenze.

2.7.3 Kataloge

Die Objektartengruppe Kataloge dient der Verwaltung von Schlüsselkatalogen, die eine Zuordnung der Liegenschaften zu politischen und administrativen Einheiten ermöglichen.

2.7.4 Geografische und administrative Gebietseinheiten

Geografische Gebietseinheiten sind bewohnte Gebiete, die einen Eigennamen tragen (Wohnplätze); es wird der Wohnplatzname geführt.

Zu den administrativen Gebietseinheiten werden das Gemeindekennzeichen mit der Zuordnung zum Land und ggf. zum Landkreis oder zur Region sowie die Gemeindefläche geführt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)

Abschnitt 3 LiegKatErl - Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

Bibliographie

Titel
Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegKatErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Die Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters beinhaltet das Vorhalten des ALKIS, die Eintragung von Aktualisierungen nach § 1 Abs. 1 NVermG und Berichtigungen der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nach § 3 Abs. 3 NVermG einschließlich qualitätssichernder Maßnahmen.

Das Eintragungsverfahren umfasst

  • die fachtechnische Fortführung,

  • soweit erforderlich, ein nichtförmliches Verwaltungsverfahren i. S. des § 1 NVwVfG i. V. m. § 9 VwVfG und

  • die Mitteilungen an andere Stellen (siehe Nummer 4.5).

Die Vermessungsschriften nach dem Bezugserlass zu b sind grundsätzlich aufzubewahren. Fortführungsrisse, amtliche Grenzdokumente sowie weitere für die Führung des Liegenschaftskatasters maßgebliche Dokumente sind dauerhaft zu archivieren.

3.1
Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

3.1.1 Aktualisierung aufgrund von Liegenschaftsvermessungen

3.1.1.1
Aktualisierung der Angaben zu Flurstücken, Entstehung von Flurstücken

Infolge von Liegenschaftsvermessungen nach dem Bezugserlass zu b können sich Angaben zu Flurstücken ändern, neue Flurstücke entstehen oder vorhandene Flurstücke untergehen.

Die Eintragung eines neuen Flurstücks löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Die Eintragung einer Abmarkung (Marke) löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Die Eintragung, Änderung oder Löschung der Abmarkung eines Grenzpunktes ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner mitzuteilen.

Die Eintragung einer durch Grenzfeststellungsvertrag festgelegten Flurstücksgrenze erfolgt mit dem Vorbehalt, dass das Amtsgericht (Grundbuchamt) das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs berichtigt. Lehnt das Amtsgericht (Grundbuchamt) die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs ab, ist die Eintragung rückgängig zu machen. Die Vermessungs- und Katasterbehörde kennzeichnet die betroffenen Flurstücke mit der Belegung des Attributs Zweifelhafter Flurstücksnachweis. Die Eintragung oder Löschung des Attributs Zweifelhafter Flurstücksnachweis löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.

3.1.1.2
Aktualisierung der Netzpunkte des Liegenschaftskatasters

Im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen können sich Angaben zu Netzpunkten des Liegenschaftskatasters ändern, neue Netzpunkte entstehen oder vorhandene Netzpunkte untergehen.

Die Eintragung von Angaben zu Netzpunkten des Liegenschaftskatasters hat ausschließlich katastertechnischen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung. Aktualisierungen zu Sonstigen Vermessungspunkten werden im Zusammenhang mit der Liegenschaftsvermessung dokumentiert und dauerhaft archiviert.

3.1.1.3
Wahrung der Übereinstimmung der Bundes- und Landesgrenze

Im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen können sich Angaben zu Bundes- oder Landesgrenzpunkten ändern, neue Bundes- oder Landesgrenzpunkte entstehen oder vorhandene Bundes- oder Landesgrenzpunkte untergehen.

Aktualisierungen an der Bundes- oder Landesgrenze sind in das Liegenschaftskataster einzutragen. Dabei sind ggf. auch die von der katasterführenden Stelle des Königreichs der Niederlande oder der benachbarten Länder vorgelegten Vermessungsschriften zu verwenden.

Vermessungsschriften, die Teile der Bundes- oder Landesgrenze beinhalten, sind an das Königreich der Niederlande oder die benachbarten Länder mit der Bitte um Aktualisierung ihres Nachweises abzugeben.

Für Bundes- oder Landesgrenzpunkte sind zusätzlich die Punktkennzeichen des Königreichs der Niederlande oder der benachbarten Länder zu führen.

Die Wahrung der Übereinstimmung der Bundes- und Landesgrenze löst in der Regel kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Die dem Fortführungsriss oder dem Amtlichen Grenzdokument entsprechenden Dokumente sind dauerhaft zu archivieren.

3.1.1.4
Aktualisierung des Gebäudenachweises

Aufgrund von Liegenschaftsvermessungen können sich Angaben zu Gebäuden, Gebäudeteilen oder Bauwerken, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, im ALKIS ändern.

Nach dem Bezugserlass zu b erhobene Gebäude, Gebäudeteile oder Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind in das Liegenschaftskataster einzutragen.

Örtlich nicht mehr vorhandene Gebäude, Gebäudeteile oder Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben, die als Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG nachgewiesen sind, sind aus dem ALKIS zu löschen. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen. Eine Liegenschaftsvermessung von Amts wegen kann erforderlich werden.

Die Eintragung oder Veränderung eines Gebäudes, Gebäudeteils oder von Bauwerken, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Die Löschung eines Gebäudes, Gebäudeteils oder von Bauwerken, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, aus dem ALKIS ist den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Erbbauberechtigten mitzuteilen.

Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.

3.1.2 Aktualisierung aufgrund örtlicher Veränderungen

Aufgrund von örtlichen Veränderungen kann die Änderung von Angaben der Topografie im ALKIS erforderlich werden.

Die Tatsächliche Nutzung ist flächendeckend in der Regel aus Digitalen Orthophotos (DOP) in einem regelmäßigen Turnus in Anlehnung an den Befliegungszyklus oder anlassbezogen zu aktualisieren.

Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben, die keine Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, sowie das Relief sind anlassbezogen zu aktualisieren. Ihre Aktualisierung erfolgt entsprechend ihrer Bedeutung für die Beschreibung des Grund und Bodens gestuft. Zusätzlich sind Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben, die keine Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, auf Antrag zu aktualisieren.

Die Eintragung der Topografie löst in der Regel kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.

3.1.3 Aktualisierung aufgrund von Mitteilungen anderer Stellen

3.1.3.1
Mitteilungen des Finanzamtes zur Bodenschätzung

Die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung sind in das Liegenschaftskataster einzutragen.

Als Fortführungsdokument sind die von der Finanzverwaltung vorgelegten Unterlagen zu verwenden.

Die Eintragung der Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Das Verwaltungsverfahren ist zu dokumentieren. Eine dauerhafte Archivierung erfolgt nicht.

3.1.3.2
Mitteilungen des Amtsgerichts (Grundbuchamt) zu Eigentumsangaben

Das Amtsgericht teilt folgende Angaben mit Eigentumsbezug mit:

  • Angaben zu Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Erbbauberechtigten,

  • Angaben zur Grundbuchbezeichnung,

  • Angaben zu grundstücksgleichen Rechten und Anteilsgrundstücken,

  • Angaben zur Teilung oder Vereinigung von Grundstücken.

Die Mitteilung (Datenbereitstellung) und die Eintragung erfolgen grundsätzlich automatisiert.

Die Eintragung von Mitteilungen des Amtsgerichts (Grundbuchamt) hat nachrichtlichen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.

3.1.3.3
Mitteilungen eines Gerichts über Grenzstreitigkeiten

Das Liegenschaftskataster ist bei Mitteilungen eines Gerichts über Grenzstreitigkeiten nach § 3 Abs. 1 NVermG i. V. m. dem Zweiten Teil 1. Abschnitt Nr. I Nr. 3 Abs. 4 der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) zu aktualisieren. Für die Eintragung und ggf. Erhebung ist ein Amtsverfahren nach § 7 Abs. 1 NVermG einzuleiten.

Die Eintragung aufgrund der Mitteilung eines Gerichts löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.

3.1.3.4
Berichtigung der öffentlichen Bücher nach § 74 oder § 84 BauGB oder § 79 FlurbG

Das Liegenschaftskataster verliert in Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB und dem FlurbG zeitweise seine Funktion als amtliches Verzeichnis. Vom Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur Berichtigung der öffentlichen Bücher i. S. des BauGB und des FlurbG dienen der Flurbereinigungsplan, der Umlegungsplan oder der Beschluss über die vereinfachte Umlegung als amtliches Verzeichnis der Grundstücke i. S. des § 2 Abs. 2 GBO.

Das Liegenschaftskataster ist auf Ersuchen der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 1 NVermG i. V. m. den §§ 74 oder 84 BauGB oder § 79 Abs. 1 FlurbG zu berichtigen.

Die Eintragung des neuen Rechtszustandes in das Liegenschaftskataster löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Die für die Eintragung maßgeblichen Dokumente sind durch die Vermessungs- und Katasterbehörde aufzubewahren. Die Übersicht der Objektpunkte, z. B. Liegenschaftsriss, ist dauerhaft zu archivieren.

Der Flurbereinigungsplan, der Umlegungsplan oder der Beschluss über die vereinfachte Umlegung wird von der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde aufbewahrt.

3.1.3.5
Berichtigung der öffentlichen Bücher nach § 27 NKomVG

Gebiete von Gebietskörperschaften können durch Gesetz oder durch Gebietsänderungsvertrag geändert werden. Das Liegenschaftskataster ist entsprechend dem Ersuchen der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 NVermG i. V. m. § 27 Abs. 1 NKomVG zu aktualisieren.

Die Eintragung eines neuen Flurstückskennzeichens aufgrund von Gebietsänderungen löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen und dauerhaft zu archivieren.

Die Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft hat als Hinweis auf eine öffentlich-rechtliche Festlegung nachrichtlichen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.

3.1.3.6 Mitteilungen zu Anschriften

Teilen Eigentümerinnen, Eigentümer, Erbbauberechtigte oder andere Stellen aktuelle Anschriften mit, sind diese nach § 3 Abs. 2 Satz 3 NVermG in das Liegenschaftskataster einzutragen.

Die Eintragung der Anschriften hat nachrichtlichen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.

3.1.3.7
Weitere Mitteilungen von anderen Stellen

Anlassbezogen sind weitere Mitteilungen von anderen Stellen nach § 3 Abs. 1 NVermG in das Liegenschaftskataster einzutragen, sofern die Angaben zu den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters gehören.

Die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben obliegen der mitteilenden Stelle (inhaltliche Zuständigkeit).

Die Eintragung von weiteren Mitteilungen anderer Stellen hat nachrichtlichen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.

3.2
Maßnahmen zur Qualitätssicherung

3.2.1 Qualitätsverbessernde Maßnahmen

Qualitätsverbessernde Maßnahmen können aus modelltechnischen oder fachlichen Gründen erforderlich werden.

Die Durchführung von qualitätsverbessernden Maßnahmen soll vorrangig automatisiert erfolgen. Manuell durchzuführende qualitätsverbessernde Arbeiten sind thematisch zusammenzufassen und priorisiert abzuarbeiten (Maßnahmenpakete). Widersprüche im Datenbestand sind sukzessive aufzulösen.

Die Eintragung von qualitätsverbessernden Maßnahmen löst in der Regel kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.

3.2.2 Bereinigung von Zeichenungenauigkeiten

Eine Zeichenungenauigkeit ist eine abweichende Darstellung der Inhalte der Liegenschaftskatasterakte in der Liegenschaftsgrafik, die kein Zeichenfehler i. S. dieses RdErl. ist.

Die Liegenschaftsgrafik ist flächendeckend mit hoher Genauigkeit zu führen. Hierzu soll die Identität zwischen der Liegenschaftsgrafik und den koordinierten Objektpunkten hergestellt werden. Die Bereinigung von Zeichenungenauigkeiten (geometrische Verbesserungen) soll vorrangig flächenhaft durch Homogenisierung erfolgen. Ergänzend dazu sollen Zeichenungenauigkeiten im Zusammenhang mit der Eintragung von Liegenschaftsvermessungen und in Gebieten mit einem besonderen Bedarf bereinigt werden.

Bei Veränderungen infolge geometrischer Verbesserung der Liegenschaftsgrafik ist grundsätzlich kein neues Flurstückskennzeichen zu vergeben. Im Einzelfall kann die geometrische Verbesserung der Liegenschaftsgrafik die Berichtigung eines Flächenfehlers erforderlich machen.

Die Bereinigung von Zeichenungenauigkeiten löst in der Regel kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.

3.2.3 Verschmelzungen

Um die Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters zu verbessern, sollen Flurstücke verschmolzen werden. Voraussetzung für die Verschmelzung ist, dass

  • die betreffenden Flurstücke Teile des selben Grundstücks im Rechtssinne sind (im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer laufenden Nummer geführt werden),

  • die zu verschmelzenden Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und

  • der Verschmelzung keine grundbuchlichen Bedenken (§ 5 GBO) entgegenstehen.

Die Verschmelzung von Flurstücken löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen.

Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.

3.3
Berichtigung unrichtiger Angaben nach § 3 Abs. 3 NVermG

Unrichtige Angaben des Liegenschaftskatasters sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigungen unrichtiger Angaben zum Flurstück umfassen im Wesentlichen

  • die Berichtigung eines Flächenfehlers,

  • die Berichtigung eines Zeichenfehlers oder

  • die Berichtigung eines Aufnahmefehlers.

3.3.1 Berichtigung eines Flächenfehlers

Ein Flächenfehler liegt vor, wenn die Abweichung zwischen der geometrischen und der amtlichen Fläche die im Bezugserlass zu b angegebenen größten zulässigen Abweichungen bei der Flächenberechnung überschreitet.

Für die Berechnung von Flurstücksflächen sind die Regelungen des Bezugserlasses zu b entsprechend anzuwenden.

Die Berichtigung eines Flächenfehlers löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen.

Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.

3.3.2 Berichtigung eines Zeichenfehlers

Ein Zeichenfehler ist eine falsche Darstellung der Inhalte der Liegenschaftskatasterakte im Datenbestand des ALKIS, der zu einer sichtbar anderen geometrischen Form von Flurstücken in der Liegenschaftsgrafik führt.

Zeichenfehler sind unverzüglich zu berichtigen. Im Einzelfall kann die Berichtigung eines Zeichenfehlers die Berichtigung eines Flächenfehlers erforderlich machen.

Die Berichtigung eines Zeichenfehlers löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen.

Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.

3.3.3 Berichtigung eines Aufnahmefehlers

Ein Aufnahmefehler liegt vor, wenn

  • der örtliche Verlauf einer Flurstücksgrenze nicht den Angaben in den maßgeblichen Liegenschaftskatasterakten entspricht,

  • die größte zulässige Abweichung für die Grenzermittlung nach dem Bezugserlass zu b überschritten wird und

  • die Grenze weder rechtswirksam noch willkürlich verändert worden ist.

Aufnahmefehler sind unverzüglich zu berichtigen. Für die Berichtigung eines Aufnahmefehlers sind die Regelungen des Bezugserlasses zu b anzuwenden.

Die Berichtigung eines Aufnahmefehlers erfolgt mit dem Vorbehalt, dass das Amtsgericht (Grundbuchamt) das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs berichtigt. Lehnt das Amtsgericht (Grundbuchamt) die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs ab, ist die Berichtigung des Aufnahmefehlers rückgängig zu machen.

Die Berichtigung eines Aufnahmefehlers löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.

Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.

3.4
Fachtechnische Fortführung

Zur Bearbeitung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters ist grundsätzlich die Erhebungs- und Qualifizierungskomponente (EQK) sowie zur Führung des Datenbestandes der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters die Datenhaltungskomponente (DHK) zu nutzen. EQK und DHK werden durch die Vermessungs- und Katasterbehörde vorgehalten.

Der Fortführungsauftrag der Erhebung (Fortführungsauftrag) ist im Bearbeitungsprozess entsprechend den Angaben der Vermessungsschriften zu vervollständigen und zu plausibilisieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)

Abschnitt 4 LiegKatErl - Verwaltungsverfahren

Bibliographie

Titel
Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegKatErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Bei Eintragungen in das Liegenschaftskataster mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung für die Beteiligten ist ein Verwaltungsverfahren nach § 1 NVwVfG i. V. m. § 9 VwVfG durchzuführen.

4.1
Beginn des Verfahrens

Die Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters wird auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen.

Berechtigt zur Antragstellung sind

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie

  • Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben.

Sonstige Berechtigte nach § 7 Abs. 1 NVermG sind befugt, die Eintragung von Gebäuden zu veranlassen.

Antragstellerinnen oder Antragsteller können vertreten werden oder sich vertreten lassen, z. B. durch Personen mit Vollmacht.

Eine Eintragung in das Liegenschaftskataster ist von Amts wegen auszuführen, wenn sie zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen. Das ist z. B. bei der Berichtigung unrichtiger Angaben im Liegenschaftskataster gegeben.

4.2
Voraussetzungen für die Eintragung in das Liegenschaftskataster

Die Vermessungs- und Katasterbehörde entscheidet, ob die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters geeignet sind.

In Gebieten öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren soll für die Bildung von Flurstücken die Genehmigung der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde vorliegen (§ 51 BauGB - Verfügungs- und Veränderungssperre in Umlegungsgebieten).

Eintragungen aufgrund von Mitteilungen anderer Stellen werden entsprechend den mitgeteilten Angaben vorgenommen.

4.3
Anhörung

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, ist den Beteiligten, in deren Rechte eingegriffen wird, Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Eintragung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters zu äußern.

Beteiligte sind vor allem Personen,

  • für die ein Eigentum oder ein Erbbaurecht an den vom Verwaltungsverfahren betroffenen Flurstücken eingetragen ist,

  • die eine Liegenschaftsvermessung beantragt haben,

  • die als Erwerberinnen oder Erwerber hinzugezogen worden sind oder

  • in deren Rechte sonst eingegriffen wird.

In Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB oder dem FlurbG ist die für das Bodenordnungsverfahren zuständige Behörde als Beteiligte hinzuzuziehen.

Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn die Beteiligten hinreichend zur Sache informiert sind. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn

  • die Eintragung auf einer Liegenschaftsvermessung beruht, an der sie beteiligt gewesen sind,

  • die Eintragung ihrem Antrag entspricht oder

  • sie in anderer Weise in das Verfahren eingebunden worden sind.

4.4
Bekanntgabe

Den Beteiligten ist die Eintragung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters bekannt zu geben.

Mit der schriftlichen Bekanntgabe der Eintragung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters sind eine Standardpräsentation des Liegenschaftskatasters und ggf. weitere Dokumente zu übersenden, aus welchen der erlassene Verwaltungsakt erkennbar ist. Die elektronische Übermittlung ist zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

Bekanntgaben an mehr als zehn Beteiligte können nach § 3 Abs. 4 NVermG als Offenlegung erfolgen. Ort und Zeitraum sind vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Die Form der ortsüblichen Bekanntmachung richtet sich nach der Hauptsatzung oder Bekanntmachungssatzung der Kommune, in welcher die betroffenen Flurstücke liegen (Belegenheitsprinzip). Die ortsübliche Bekanntmachung muss die Verwaltungsakte hinreichend bestimmen und die Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Bei einer Offenlegung nach § 3 Abs. 4 NVermG wird der veränderte Nachweis zur Einsicht ausgelegt. Mit Ablauf der Offenlegungsfrist von einem Monat gelten die Verwaltungsakte als bekannt gegeben.

Wird gegen die Eintragung in das Liegenschaftskataster Klage erhoben und kann der Klage nicht kurzfristig abgeholfen werden, kennzeichnet die Vermessungs- und Katasterbehörde die betroffenen Flurstücke mit der Belegung des Attributs Rechtsbehelfsverfahren. Diese Eintragung oder deren Löschung hat im Liegenschaftskataster nachrichtlichen Charakter.

4.5
Mitteilungen an andere Stellen

Andere Stellen sind die jeweils fachlich zuständigen Stelle für die öffentlich-rechtlichen und sonstige Festlegungen.

Die Mitteilungen an die Grundbuch- oder die Finanzverwaltung erfolgen in automatisierten Verfahren.

Die Eintragung neuer Flurstücke in das Liegenschaftskataster ist

  • in Enteignungsverfahren, Sanierungsverfahren oder städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Stelle mitzuteilen,

  • bei Vorliegen einer Baulast der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Mitteilungen über die Eintragung in das Liegenschaftskataster können an weitere zuständige Stellen übermittelt werden.

4.6
Dokumentation

Das Verwaltungsverfahren ist nachvollziehbar und transparent in den Geschäftsnachweisen zu dokumentieren. Geschäftsnachweise sollen elektronisch geführt werden.

Bestandteile der Vermessungsschriften, die nicht dauerhaft archiviert werden aber von Bedeutung sein können, sind zu den Geschäftsnachweisen zu nehmen.

Die Geschäftsnachweise sind mit der Beendigung der Amtshandlung oder der Rücknahme des Antrags zu schließen. Dokumente, die von der Vermessungs- und Katasterbehörde nicht dauerhaft archiviert werden, sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Antrag geschlossen worden ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)