Die Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters beinhaltet das Vorhalten des ALKIS, die Eintragung von Aktualisierungen nach § 1 Abs. 1 NVermG und Berichtigungen der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nach § 3 Abs. 3 NVermG einschließlich qualitätssichernder Maßnahmen.
Das Eintragungsverfahren umfasst
die fachtechnische Fortführung,
soweit erforderlich, ein nichtförmliches Verwaltungsverfahren i. S. des § 1 NVwVfG i. V. m. § 9 VwVfG und
die Mitteilungen an andere Stellen (siehe Nummer 4.5).
Die Vermessungsschriften nach dem Bezugserlass zu b sind grundsätzlich aufzubewahren. Fortführungsrisse, amtliche Grenzdokumente sowie weitere für die Führung des Liegenschaftskatasters maßgebliche Dokumente sind dauerhaft zu archivieren.
3.1
Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters
3.1.1 Aktualisierung aufgrund von Liegenschaftsvermessungen
3.1.1.1
Aktualisierung der Angaben zu Flurstücken, Entstehung von Flurstücken
Infolge von Liegenschaftsvermessungen nach dem Bezugserlass zu b können sich Angaben zu Flurstücken ändern, neue Flurstücke entstehen oder vorhandene Flurstücke untergehen.
Die Eintragung eines neuen Flurstücks löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Die Eintragung einer Abmarkung (Marke) löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Die Eintragung, Änderung oder Löschung der Abmarkung eines Grenzpunktes ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner mitzuteilen.
Die Eintragung einer durch Grenzfeststellungsvertrag festgelegten Flurstücksgrenze erfolgt mit dem Vorbehalt, dass das Amtsgericht (Grundbuchamt) das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs berichtigt. Lehnt das Amtsgericht (Grundbuchamt) die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs ab, ist die Eintragung rückgängig zu machen. Die Vermessungs- und Katasterbehörde kennzeichnet die betroffenen Flurstücke mit der Belegung des Attributs Zweifelhafter Flurstücksnachweis. Die Eintragung oder Löschung des Attributs Zweifelhafter Flurstücksnachweis löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.1.1.2
Aktualisierung der Netzpunkte des Liegenschaftskatasters
Im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen können sich Angaben zu Netzpunkten des Liegenschaftskatasters ändern, neue Netzpunkte entstehen oder vorhandene Netzpunkte untergehen.
Die Eintragung von Angaben zu Netzpunkten des Liegenschaftskatasters hat ausschließlich katastertechnischen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung. Aktualisierungen
zu Sonstigen Vermessungspunkten werden im Zusammenhang mit der Liegenschaftsvermessung
dokumentiert und dauerhaft archiviert.
3.1.1.3
Wahrung der Übereinstimmung der Bundes- und Landesgrenze
Im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen können sich Angaben zu Bundes- oder Landesgrenzpunkten ändern, neue Bundes- oder Landesgrenzpunkte entstehen oder vorhandene Bundes- oder Landesgrenzpunkte untergehen.
Aktualisierungen an der Bundes- oder Landesgrenze sind in das Liegenschaftskataster einzutragen. Dabei sind ggf. auch die von der katasterführenden Stelle des Königreichs der Niederlande oder der benachbarten Länder vorgelegten Vermessungsschriften zu verwenden.
Vermessungsschriften, die Teile der Bundes- oder Landesgrenze beinhalten, sind an das Königreich der Niederlande oder die benachbarten Länder mit der Bitte um Aktualisierung ihres Nachweises abzugeben.
Für Bundes- oder Landesgrenzpunkte sind zusätzlich die Punktkennzeichen des Königreichs der Niederlande oder der benachbarten Länder zu führen.
Die Wahrung der Übereinstimmung der Bundes- und Landesgrenze löst in der Regel kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Die dem Fortführungsriss oder dem Amtlichen Grenzdokument entsprechenden Dokumente sind dauerhaft zu archivieren.
3.1.1.4
Aktualisierung des Gebäudenachweises
Aufgrund von Liegenschaftsvermessungen können sich Angaben zu Gebäuden, Gebäudeteilen oder Bauwerken, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, im ALKIS ändern.
Nach dem Bezugserlass zu b erhobene Gebäude, Gebäudeteile oder Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind in das Liegenschaftskataster einzutragen.
Örtlich nicht mehr vorhandene Gebäude, Gebäudeteile oder Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben, die als Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG nachgewiesen sind, sind aus dem ALKIS zu löschen. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen. Eine Liegenschaftsvermessung von Amts wegen kann erforderlich werden.
Die Eintragung oder Veränderung eines Gebäudes, Gebäudeteils oder von Bauwerken, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Die Löschung eines Gebäudes, Gebäudeteils oder von Bauwerken, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, aus dem ALKIS ist den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Erbbauberechtigten mitzuteilen.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.1.2 Aktualisierung aufgrund örtlicher Veränderungen
Aufgrund von örtlichen Veränderungen kann die Änderung von Angaben der Topografie im ALKIS erforderlich werden.
Die Tatsächliche Nutzung ist flächendeckend in der Regel aus Digitalen Orthophotos (DOP) in einem regelmäßigen Turnus in Anlehnung an den Befliegungszyklus oder anlassbezogen zu aktualisieren.
Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben, die keine Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, sowie das Relief sind anlassbezogen zu aktualisieren. Ihre Aktualisierung erfolgt entsprechend ihrer Bedeutung für die Beschreibung des Grund und Bodens gestuft. Zusätzlich sind Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben, die keine Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, auf Antrag zu aktualisieren.
Die Eintragung der Topografie löst in der Regel kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.1.3 Aktualisierung aufgrund von Mitteilungen anderer Stellen
3.1.3.1
Mitteilungen des Finanzamtes zur Bodenschätzung
Die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung sind in das Liegenschaftskataster einzutragen.
Als Fortführungsdokument sind die von der Finanzverwaltung vorgelegten Unterlagen zu verwenden.
Die Eintragung der Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Das Verwaltungsverfahren ist zu dokumentieren. Eine dauerhafte Archivierung erfolgt
nicht.
3.1.3.2
Mitteilungen des Amtsgerichts (Grundbuchamt) zu Eigentumsangaben
Das Amtsgericht teilt folgende Angaben mit Eigentumsbezug mit:
Angaben zu Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Erbbauberechtigten,
Angaben zur Grundbuchbezeichnung,
Angaben zu grundstücksgleichen Rechten und Anteilsgrundstücken,
Angaben zur Teilung oder Vereinigung von Grundstücken.
Die Mitteilung (Datenbereitstellung) und die Eintragung erfolgen grundsätzlich automatisiert.
Die Eintragung von Mitteilungen des Amtsgerichts (Grundbuchamt) hat nachrichtlichen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.1.3.3
Mitteilungen eines Gerichts über Grenzstreitigkeiten
Das Liegenschaftskataster ist bei Mitteilungen eines Gerichts über Grenzstreitigkeiten nach § 3 Abs. 1 NVermG i. V. m. dem Zweiten Teil 1. Abschnitt Nr. I Nr. 3 Abs. 4 der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) zu aktualisieren. Für die Eintragung und ggf. Erhebung ist ein Amtsverfahren nach § 7 Abs. 1 NVermG einzuleiten.
Die Eintragung aufgrund der Mitteilung eines Gerichts löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.1.3.4
Berichtigung der öffentlichen Bücher nach § 74 oder § 84 BauGB oder § 79 FlurbG
Das Liegenschaftskataster verliert in Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB und dem FlurbG zeitweise seine Funktion als amtliches Verzeichnis. Vom Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur Berichtigung der öffentlichen Bücher i. S. des BauGB und des FlurbG dienen der Flurbereinigungsplan, der Umlegungsplan oder der Beschluss über die vereinfachte Umlegung als amtliches Verzeichnis der Grundstücke i. S. des § 2 Abs. 2 GBO.
Das Liegenschaftskataster ist auf Ersuchen der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 1 NVermG i. V. m. den §§ 74 oder 84 BauGB oder § 79 Abs. 1 FlurbG zu berichtigen.
Die Eintragung des neuen Rechtszustandes in das Liegenschaftskataster löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Die für die Eintragung maßgeblichen Dokumente sind durch die Vermessungs- und Katasterbehörde aufzubewahren. Die Übersicht der Objektpunkte, z. B. Liegenschaftsriss, ist dauerhaft zu archivieren.
Der Flurbereinigungsplan, der Umlegungsplan oder der Beschluss über die vereinfachte Umlegung wird von der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde aufbewahrt.
3.1.3.5
Berichtigung der öffentlichen Bücher nach § 27 NKomVG
Gebiete von Gebietskörperschaften können durch Gesetz oder durch Gebietsänderungsvertrag geändert werden. Das Liegenschaftskataster ist entsprechend dem Ersuchen der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 NVermG i. V. m. § 27 Abs. 1 NKomVG zu aktualisieren.
Die Eintragung eines neuen Flurstückskennzeichens aufgrund von Gebietsänderungen löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen und dauerhaft zu archivieren.
Die Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft hat als Hinweis auf eine öffentlich-rechtliche Festlegung nachrichtlichen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.1.3.6 Mitteilungen zu Anschriften
Teilen Eigentümerinnen, Eigentümer, Erbbauberechtigte oder andere Stellen aktuelle Anschriften mit, sind diese nach § 3 Abs. 2 Satz 3 NVermG in das Liegenschaftskataster einzutragen.
Die Eintragung der Anschriften hat nachrichtlichen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.1.3.7
Weitere Mitteilungen von anderen Stellen
Anlassbezogen sind weitere Mitteilungen von anderen Stellen nach § 3 Abs. 1 NVermG in das Liegenschaftskataster einzutragen, sofern die Angaben zu den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters gehören.
Die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben obliegen der mitteilenden Stelle (inhaltliche Zuständigkeit).
Die Eintragung von weiteren Mitteilungen anderer Stellen hat nachrichtlichen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.2
Maßnahmen zur Qualitätssicherung
3.2.1 Qualitätsverbessernde Maßnahmen
Qualitätsverbessernde Maßnahmen können aus modelltechnischen oder fachlichen Gründen erforderlich werden.
Die Durchführung von qualitätsverbessernden Maßnahmen soll vorrangig automatisiert erfolgen. Manuell durchzuführende qualitätsverbessernde Arbeiten sind thematisch zusammenzufassen und priorisiert abzuarbeiten (Maßnahmenpakete). Widersprüche im Datenbestand sind sukzessive aufzulösen.
Die Eintragung von qualitätsverbessernden Maßnahmen löst in der Regel kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.2.2 Bereinigung von Zeichenungenauigkeiten
Eine Zeichenungenauigkeit ist eine abweichende Darstellung der Inhalte der Liegenschaftskatasterakte in der Liegenschaftsgrafik, die kein Zeichenfehler i. S. dieses RdErl. ist.
Die Liegenschaftsgrafik ist flächendeckend mit hoher Genauigkeit zu führen. Hierzu soll die Identität zwischen der Liegenschaftsgrafik und den koordinierten Objektpunkten hergestellt werden. Die Bereinigung von Zeichenungenauigkeiten (geometrische Verbesserungen) soll vorrangig flächenhaft durch Homogenisierung erfolgen. Ergänzend dazu sollen Zeichenungenauigkeiten im Zusammenhang mit der Eintragung von Liegenschaftsvermessungen und in Gebieten mit einem besonderen Bedarf bereinigt werden.
Bei Veränderungen infolge geometrischer Verbesserung der Liegenschaftsgrafik ist grundsätzlich kein neues Flurstückskennzeichen zu vergeben. Im Einzelfall kann die geometrische Verbesserung der Liegenschaftsgrafik die Berichtigung eines Flächenfehlers erforderlich machen.
Die Bereinigung von Zeichenungenauigkeiten löst in der Regel kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.2.3 Verschmelzungen
Um die Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters zu verbessern, sollen Flurstücke verschmolzen werden. Voraussetzung für die Verschmelzung ist, dass
die betreffenden Flurstücke Teile des selben Grundstücks im Rechtssinne sind (im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer laufenden Nummer geführt werden),
die zu verschmelzenden Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und
der Verschmelzung keine grundbuchlichen Bedenken (§ 5 GBO) entgegenstehen.
Die Verschmelzung von Flurstücken löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.3
Berichtigung unrichtiger Angaben nach § 3 Abs. 3 NVermG
Unrichtige Angaben des Liegenschaftskatasters sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigungen unrichtiger Angaben zum Flurstück umfassen im Wesentlichen
die Berichtigung eines Flächenfehlers,
die Berichtigung eines Zeichenfehlers oder
die Berichtigung eines Aufnahmefehlers.
3.3.1 Berichtigung eines Flächenfehlers
Ein Flächenfehler liegt vor, wenn die Abweichung zwischen der geometrischen und der amtlichen Fläche die im Bezugserlass zu b angegebenen größten zulässigen Abweichungen bei der Flächenberechnung überschreitet.
Für die Berechnung von Flurstücksflächen sind die Regelungen des Bezugserlasses zu b entsprechend anzuwenden.
Die Berichtigung eines Flächenfehlers löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.3.2 Berichtigung eines Zeichenfehlers
Ein Zeichenfehler ist eine falsche Darstellung der Inhalte der Liegenschaftskatasterakte im Datenbestand des ALKIS, der zu einer sichtbar anderen geometrischen Form von Flurstücken in der Liegenschaftsgrafik führt.
Zeichenfehler sind unverzüglich zu berichtigen. Im Einzelfall kann die Berichtigung eines Zeichenfehlers die Berichtigung eines Flächenfehlers erforderlich machen.
Die Berichtigung eines Zeichenfehlers löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.3.3 Berichtigung eines Aufnahmefehlers
Ein Aufnahmefehler liegt vor, wenn
der örtliche Verlauf einer Flurstücksgrenze nicht den Angaben in den maßgeblichen Liegenschaftskatasterakten entspricht,
die größte zulässige Abweichung für die Grenzermittlung nach dem Bezugserlass zu b überschritten wird und
die Grenze weder rechtswirksam noch willkürlich verändert worden ist.
Aufnahmefehler sind unverzüglich zu berichtigen. Für die Berichtigung eines Aufnahmefehlers sind die Regelungen des Bezugserlasses zu b anzuwenden.
Die Berichtigung eines Aufnahmefehlers erfolgt mit dem Vorbehalt, dass das Amtsgericht (Grundbuchamt) das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs berichtigt. Lehnt das Amtsgericht (Grundbuchamt) die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs ab, ist die Berichtigung des Aufnahmefehlers rückgängig zu machen.
Die Berichtigung eines Aufnahmefehlers löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.4
Fachtechnische Fortführung
Zur Bearbeitung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters ist grundsätzlich die Erhebungs- und Qualifizierungskomponente (EQK) sowie zur Führung des Datenbestandes der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters die Datenhaltungskomponente (DHK) zu nutzen. EQK und DHK werden durch die Vermessungs- und Katasterbehörde vorgehalten.
Der Fortführungsauftrag der Erhebung (Fortführungsauftrag) ist im Bearbeitungsprozess entsprechend den Angaben der Vermessungsschriften zu vervollständigen und zu plausibilisieren.