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  • ab 16.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LiegKatErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegKatErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

1.1 Grundsätze

Das Liegenschaftskataster ist

  • der Nachweis der Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) einschließlich der Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen,

  • amtliches Verzeichnis i. S. des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO),

  • der Nachweis der Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung i. S. des § 14 BodSchätzG.

Die Angaben im Liegenschaftskataster sind Teil der Geobasisdaten Niedersachsen entsprechend dem Bezugserlass zu c. Geobasisdaten sind Daten, die die Topografie, die Liegenschaften, die Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen und den einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezug anwendungsneutral nachweisen und beschreiben.

Die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters werden für das Landesgebiet im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) geführt. Die Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters erfolgt entsprechend dem von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) bundesweit vereinbarten objektstrukturierten Datenmodell für das Amtliche Festpunktinformationssystem (AFIS), das ALKIS und das Amtliche Topografisch-Kartografische Informationssystem (ATKIS) (AAA-Datenmodell).

Im ALKIS werden zu den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters Angaben zu ihrer Bezeichnung und zu ihrer räumlichen Ausdehnung auf der Basis des Landesbezugssystems geführt.

Zu den Liegenschaften sind Angaben zur Topografie zu führen. Diese umfassen charakteristische Merkmale (besondere Bauwerke), ordnende Merkmale (Tatsächliche Nutzungen) und Geländeformen (Reliefe).

Zu den Liegenschaften sind nach § 3 Abs. 2 NVermG Eigentumsangaben zu führen; diese zählen i. S. dieses RdErl. zu den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters.

Der Nachweis der Liegenschaften umfasst die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters im ALKIS und die Liegenschaftskatasterakten. Die Liegenschaftskatasterakten umfassen die maßgeblichen Dokumente zu den Liegenschaften, insbesondere Fortführungsrisse und amtliche Grenzdokumente, und zu den Netzpunkten des Liegenschaftskatasters. Die digitale Führung der Liegenschaftskatasterakten erfolgt im Fortführungsdokumenteinformationssystem (FODIS).

Die Führung des Liegenschaftskatasters obliegt der Vermessungs- und Katasterbehörde.

1.2 Qualitätssicherung

Die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters sind flächendeckend, aktuell und zuverlässig vorzuhalten. Eine widerspruchsfreie und modellkonforme Führung ist zu gewährleisten. Eintragungen in das ALKIS sollen automatisiert durchgeführt werden.

Die Qualität des Liegenschaftskatasters soll stetig verbessert werden, um die Anforderungen an ein zeitgemäßes öffentlich-rechtliches Geobasisinformationssystem zu erfüllen. Die Führung des Liegenschaftskatasters erfolgt grundsätzlich nach landesweit einheitlichen Standards. Die landesweit einheitlichen Standards werden durch das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium bestimmt.

Bei der Eintragung von Liegenschaften soll die Identität zwischen Liegenschaftsgrafik und Objektpunktkoordinaten entsprechend des ALKIS-Datenmodells hergestellt werden. Das Prinzip der Nachbarschaft ist hierbei zu beachten; Spannungen im nachbarschaftlichen Umfeld sind zu vermeiden.

Um die Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters zu verbessern, sollen Flurstücke, die örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, verschmolzen werden.

Unrichtige Angaben des Liegenschaftskatasters, insbesondere Flächenfehler, Zeichenfehler und Aufnahmefehler, sind zu berichtigen. Angaben, die nicht zweifelsfrei berichtigt werden können, sind zu kennzeichnen.

Werden Angaben zum Flurstück in einem Rechtsbehelfsverfahren angefochten, so ist dies kenntlich zu machen.

Der Nachweis der Bundesgrenze ist mit dem Königreich der Niederlande und der Nachweis der Landesgrenzen mit den benachbarten Ländern abzustimmen sowie in Übereinstimmung zu führen. Dem für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministerium ist zu berichten, wenn

  • eine Flurstücksgrenze zugleich Bundes- oder Landesgrenze ist und Widersprüche nach beiderseitigem Zusammenwirken nicht geklärt werden konnten,

  • es zweckmäßig ist, den Verlauf der Landesgrenze (z. B. bei Überbauten, Flussregulierungen) zu ändern.

Öffentliche Stellen liefern Fortführungsdaten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zu. Diese sollen automatisiert ausgetauscht werden. Soweit der Datenaustausch nicht automatisiert erfolgt, sind besondere Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen zu treffen.

1.3 Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Datenschutzrecht zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)