Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.11.2020, Az.: L 1 R 521/17

Altersrente für besonders langjährige Versicherte; Nichterfüllung der Wartezeit; Nichtanrechnung des Zeitraums eines Bezuges von Arbeitslosengeld

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.11.2020
Aktenzeichen
L 1 R 521/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 05.09.2017 - AZ: S 6 R 106/16

Redaktioneller Leitsatz

Eine vollständige Geschäftsaufgabe im Sinne von § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Halbsatz 2 SGB VI stellt das Ende und damit die Auflösung der gesamten Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel dar – hier verneint u.a. beim Fortbestand des Unternehmens als juristische Person mit zumindest von fachkundiger Seite wahrnehmbarer Geschäftstätigkeit.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 5. September 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom beklagten Rentenversicherungsträger eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab April 2016 anstelle der ihm ab Februar 2016 bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte.

Der im Januar 1953 geborene Kläger nahm nach dem Besuch der Handelsschule von April 1968 bis März 1970 im April 1970 bei der H. Aktiengesellschaft (AG) die Berufsausbildung zum Industriekaufmann auf, die er im März 1972 erfolgreich abschloss. Ab September 1972 war er als kaufmännischer Angestellter bei der I. AG erwerbstätig, einem in verschiedenen Bereichen der Batterieherstellung tätigen Großunternehmen. Ab August 1986 wechselte der Kläger in den Bereich Bilanzen. Der Kläger übernahm ab Oktober 1996 die Leitung der Finanzbuchhaltung und war in dieser Funktion mit Aufgaben der Buchhaltung, IT und der Erstellung der Geschäftsberichte betraut (Arbeitsvertrag vom 26. September 1996).

Die I. AG durchlief ab 1995 einen tiefgreifenden Umstrukturierungsprozess. Ab 1998 fungierte sie als reine Konzernholding. Im Jahr 2000 ging der größte Teil der Aktien der I. AG auf eine Beteiligungsgesellschaft über. 2001 wurde der Geschäftsbereich Microbatterien in die I. J. GmbH ausgegliedert, 2002 weitere Mehrheitsbeteiligungen verkauft.

Ab 2003 verfügte der Kläger über Gesamtprokura für die I. AG und die I. J. GmbH. Zugleich war der Kläger Geschäftsführer verschiedener Konzerngesellschaften.

Nach dem Verkauf einer weiteren Beteiligung trennte sich die I. AG 2007 auch von ihrer Beteiligung an der I. J. GmbH. Sie war damit nicht mehr an einem produzierenden Unternehmen beteiligt, sondern beschäftigte seit 2008 noch zwei Mitarbeiter - den Kläger und Frau K. - mit der Verwaltung und Verwertung des verbliebenen Vermögens einschließlich der verbliebenen Tochtergesellschaften, der Abwicklung von Verträgen und leistete Pensionszahlungen. 2011 übertrug die I. AG die verbliebenen Tochtergesellschaften mit Ausnahme des Tochterunternehmens für Pensionszahlungen, der I. L. GmbH - an das Unternehmenskonsortium, das zuvor bereits die I. J. GmbH übernommen hatte. 2012 wurde die Börsenzulassung der Aktien der I. AG widerrufen und auf der Hauptversammlung beschlossen, den Sitz der I. AG von M. nach N. zu verlegen. Die bis dahin genutzten Büroräume wurden zum Ende des Jahres 2012 gekündigt, ebenso das Arbeitsverhältnis der Frau K ... Im Jahr 2013 war der Kläger der einzige Mitarbeiter der I. AG. Im Zeitraum vom 18. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2013 mietete die I. AG eine ca. 72 qm große Wohnung im Privathaus des Klägers an und richtete diese - überwiegend mit den vom Kläger bislang genutzten Büromöbeln - als Büro ein, um die laufenden Tätigkeiten der I. AG während der Standortverlagerung aufrecht zu erhalten. Die Aufgaben des Klägers wurden 2013 in zunehmendem Umfang von einem Mitarbeiter der I. J. GmbH übernommen.

Das im Wesentlichen aus der IT- und Geschäftsausstattung und Fuhrpark bestehende Sachanlagevermögen der I. AG sank auf 72 bzw. 16 bzw. 2 Tausend Euro (TEUR) in den Jahren 2011, 2012 und 2013 bei - im Wesentlichen zur Deckung von Pensionsverpflichtungen bestimmten - Finanzanlagen in Höhe von rund 0,9 bzw. 25,7 bzw. 26,2 Mio. Euro. Der Bilanzgewinn betrug 2013 rund 5,3 Mio. Euro.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit arbeitgeberseitigem Schreiben vom 29. Mai 2013 "ordentlich" mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gekündigt. Die Kündigung wurde im Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2014 mit der Standortverlagerung des Unternehmens begründet. Eine Abfindung erhielt der Kläger nach Aktenlage nicht.

Die I. AG besteht mit dem geänderten Unternehmenssitz in N. bis heute fort. Die Jahresabschlüsse der I. AG wiesen für 2014 und 2015 mit Ausnahme von Pensionsverbindlichkeiten keinen Personalaufwand aus, jedoch Sachanlagen in Höhe von 27 bzw. 19 TEUR, Finanzanlagen in Höhe von 12,8 Mio. bzw. 5,5 Mio. Euro und einen Bilanzgewinn von rund 13,3 Mio. Euro bzw. einen Bilanzverlust von 2,2 Mio. Euro. Ab 2016 wurden verschiedene Gesellschaften, hierunter die I. J. GmbH, wieder in die I. AG eingegliedert, es erfolgte eine Kapitalerhöhung und es wurden wieder Mitarbeiter beschäftigt. Der Jahresabschluss der I. AG wies für 2016 Sachanlagen in Höhe von 214 TEUR, Finanzanlagen in Höhe von 30,6 Mio. Euro und einen Bilanzgewinn von rund 1,2 Mio. Euro aus.

Der Kläger bezog bis Ende des Jahres 2015 Arbeitslosengeld (Bescheid der Agentur für Arbeit vom 8. Januar 2014). Auf seine Anfrage wegen der Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Schreiben vom 10. Mai 2015) teilte ihm die Beklagte mit, dass sie lediglich eine Wartezeit von 528 anstatt der erforderlichen 540 Monate festgestellt habe und forderte den Kläger zum Nachweis der Geschäftsaufgabe auf (Rentenauskunft vom 21. Juli und Schreiben vom 4. September 2015). Der Kläger übersandte sodann Kopien diverser Schreiben und Publikationen aus den Jahren 2011 bis 2013 (Schreiben vom 23. September 2015). Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass aus ihrer Sicht keine Geschäftsaufgabe vorliege und forderte den Kläger zur Vorlage des Kündigungsschreibens, des Arbeitszeugnisses und eines Nachweises der steuerlichen Betriebsaufgabe auf.

Mit dem am 17. November 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 14. November 2015 beantragte der Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte, ausdrücklich nur für den Zeitraum von Februar bis März 2016, und reichte zugleich das Antragsformular ein. Nach Rückfrage der Beklagten (Schreiben vom 23. November 2015) teilte der Kläger mit, er wolle im Januar 2016 die Gewährung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab April 2016 beantragen (Schreiben vom 24. November 2015) und bat um Mitteilung, ob er seinen Rentenantrag zurücknehmen solle, um die Bewilligung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht zu vereiteln (Schreiben vom 30. November 2015).

Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente für besonders langjährig Versicherte ab (Bescheid vom 8. Dezember 2015); der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger die 45-jährige Wartezeit nicht erfüllt habe. Er habe nur 528 statt der erforderlichen 540 Beitragsmonate zurückgelegt. Die im Zeitraum vom April 2014 bis März 2016 im Versicherungskonto erfassten Beitragsmonate seien nicht auf die Wartezeit anzurechnen.

Der Kläger hat am 3. Februar 2016 das Sozialgericht (SG) Hannover angerufen. Die Beklagte hat dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab Februar 2016 bewilligt (Bescheid vom 8. April 2016). Auf den Widerspruch des Klägers ist das Verfahren einvernehmlich bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens ruhend gestellt worden.

Das SG hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben und sie verpflichtet, dem Kläger ab April 2016 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren (Urteil vom 5. September 2017). Die Zeiten des Bezuges des Arbeitslosengeldes seien bei der Berechnung der 45-jährigen Wartezeit zu berücksichtigen. Es habe eine vollständige Geschäftsaufgabe i. S. des § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI vorgelegen. Wortlaut und systematischer Zusammenhang der Vorschrift sprächen dafür, das Tatbestandsmerkmal unabhängig von einer Insolvenzsituation und einer offensichtlichen Masselosigkeit zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung genüge auch eine willkürliche, aber vollständige Beendigung der Geschäftstätigkeit ohne Bezug zu Markt- und Finanzentwicklungen. Die Beschränkung auf die zwei typischerweise einfacher festzustellenden Ausnahmetatbestände spreche dafür, dass dem Gesetzgeber nicht an einer ausgefeilten oder durch unbestimmte Rechtsbegriffe ausdifferenzierenden Härteregelung gelegen gewesen sei. Die beiden Ausnahmetatbestände beträfen Fälle, in denen der Ausscheidungsgrund vom Arbeitnehmer nicht habe beeinflusst werden können und stellten objektiv zwingende Umstände dar, bei denen keinerlei Handlungsspielraum seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bestehe, da sämtliche Arbeitsverhältnisse aufgelöst würden. Die Formulierung einer vollständigen Geschäftsaufgabe mache deutlich, dass teilweise - wie auch immer ausgestaltete - Reduzierungen der Betriebstätigkeit durch betriebsbedingte Kündigungen bei Fortsetzung der Betriebstätigkeit nicht maßgeblich sein sollten. Die beiden alternativen Tatbestände der Rückausnahme seien daher eng auszulegen. Die I. AG habe zwar fortbestanden, aber ab 2014 nur noch eine "leere Hülle" dargestellt. Alle Aufgaben des Klägers seien auf einen Mitarbeiter der I. J. GmbH übertragen worden. Der Gewährung der begehrten Altersrente stehe auch nicht entgegen, dass dem Kläger ab Februar 2016 Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt worden sei, weil diese im Hinblick auf das ruhende Widerspruchsverfahren nicht bindend bewilligt worden sei.

Gegen das der Beklagten am 19. September 2017 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 12. Oktober 2017 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie bekräftigt ihre Ansicht, dass bei einem Fortbestehen des Arbeitgebers einschließlich des Eintrags im Handelsregister auch bei vollständiger Aufgabe des operativen Geschäfts keine vollständige Geschäftsaufgabe i. S. des § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI vorliege.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 5. September 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben mit ihren Schriftsätzen vom 18. Dezember 2019 und 22. Januar 2020 einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem mit ihren Schriftsätzen vom 19. Dezember 2019 und 20. Januar 2020 zugestimmt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Urteil des SG Hannover vom 5. September 2017 ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid vom 8. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016 in der Fassung des Bescheides vom 8. April 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab April 2016 anstelle der ihm von der Beklagten ab Februar 2016 bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte. Klagegegenstand ist der Bescheid vom 8. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016 über die Ablehnung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab April 2016 und des Bescheides vom 8. April 2016, mit dem die Beklagte dem Kläger die Altersrente für langjährig Versicherte gewährt hat. 2. Die Auslegung des Rentenantrages des Klägers vom 17. November 2015 folgt hierbei dem Meistbegünstigungsprinzip. Danach sind Leistungsanträge ohne Bindung an den Wortlaut nach dem wirklichen Willen des Antragstellers auszulegen; auf diese Weise wird sichergestellt, dass die sozialen Rechte im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB I möglichst weitgehend verwirklicht werden (Voelzke in: jurisPK-SGB I, 3. Auflage [Stand: 21. April 2020], § 2 SGB I, Rn. 27). Ein Rentenantrag ist deshalb grundsätzlich umfassend und somit im Zweifel auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Renten gerichtet. Der Versicherungsträger darf hinsichtlich eines Leistungsbegehrens des Versicherten nicht am Wortlaut seiner Erklärung haften, sondern muss nach § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I stets davon ausgehen, dass der Versicherte die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 1/04 R -, juris Rn. 15; Urteil vom 29. November 2007 - B 13 R 44/07 R - Rn. 21 ff.). Vom einzelnen Versicherten kann auch nicht erwartet werden, dass er über alle Rentenarten und deren Anspruchsvoraussetzungen informiert ist; daher kann ohne ausdrücklich erklärte Einschränkung nicht angenommen werden, dass er bei der Rentenantragstellung bestimmte Rentenarten ausschließen will (BSG, Urteil vom 29. November 2007 - B 13 R 44/07 R - Rn. 23).

Dies zugrunde gelegt, ist der Rentenantrag vom 17. November 2015 auf die höhere von zwei in Betracht kommenden Altersrenten zu betrachten, also nicht lediglich für langjährig Versicherte, sondern auch auf die hier im Kern allein streitige Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Dass allein diese Auslegung den Interessen des Klägers entspricht, ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger im Rahmen des nachfolgenden Schriftverkehrs die Erwartung zum Ausdruck brachte, im Anschluss an die zunächst ausdrücklich nur für zwei Monate beantragte Altersrente für langjährig Versicherte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu können. Ein von Anfang an auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gerichteter Antrag ergibt sich insbesondere aus der wiederholten Bezugnahme auf Unterlagen im unmittelbar darauffolgenden Schriftwechsel, mit denen er die vollständige Geschäftsaufgabe der I. AG zu belegen suchte. Diese Unterlagen waren für die Altersrente für langjährig Versicherte ohne jegliche Relevanz, weil deren Wartezeit in jedem Fall erfüllt war. Schließlich kam der auf beide Altersrenten gerichtete Wille auch dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger unmittelbar nach seinem ausdrücklich nur auf die Altersrente für langjährig Versicherte gerichteten Antrages um Mitteilung bat, ob er diesen Antrag zurücknehmen solle, um die Bewilligung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht zu vereiteln (Schreiben des Klägers vom 30. November 2015). Ohne Bedeutung ist deshalb, dass sich der Kläger in dem von ihm ausgefüllten Antragsformular allein auf die Rente für langjährig Versicherte bezog. Im Übrigen ist auch die Beklagte von einem Antrag auf die höhere von beiden in Betracht kommenden Altersrenten ausgegangen, denn sie hat zunächst den Antrag auf die Altersrente für besonders langjährige Versicherte abgelehnt und insoweit das Widerspruchsverfahren durchgeführt und erst im Anschluss im Verlauf des Klageverfahrens die Altersrente für langjährig Versicherte gewährt.

Der Bescheid vom 8. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016 in der Fassung des Bescheides vom 8. April 2016 ist entsprechend eine einheitliche Entscheidung über die vom Kläger gestellten beiden Rentenanträge. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch bereits daran scheitert, dass die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte gewährt hat (hierzu a.). Jedenfalls hat der Kläger die Wartezeit für die Bewilligung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht erfüllt (hierzu b.) a. Der Senat lässt offen, ob der vom Kläger erstrebte Wechsel der Rente bereits gesetzlich ausgeschlossen ist. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestimmt, dass der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters (hierzu aa.) nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters - Variante 1 (hierzu bb.) - oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente - Variante 2 (hierzu cc.) - ausgeschlossen ist. aa. Der Übergang von der Altersrente für langjährige Versicherte in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte stellte zwar einen Wechsel i. S. des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI dar. Ein Wechsel läge nur dann nicht vor, wenn beide Altersrenten zum selben Zeitpunkt begännen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Altersrente für langjährig Versicherte im Februar 2016 begann, während die vom Kläger gewünschte Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst im April 2016 begonnen hätte. bb. Dem SG ist auch im Ergebnis darin zu folgen, dass keine bindende Bewilligung (Variante 1) erfolgt ist. Eine bindende Bewilligung liegt erst bei Bestandskraft des Rentenbescheids, nicht bereits bei dessen Bekanntgabe vor (Freudenberg in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. [Stand: 31. Januar 2017], § 34 SGB VI, Rn. 83). Insoweit ist zwar nicht erheblich, dass das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 8. April 2016 ruht. Vielmehr folgt dies daraus, dass dieser Bescheid - wie zu 1. bereits ausführlich dargelegt - Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, weil er nicht abtrennbarer Teil einer Entscheidung über einen auf die alternative Zahlung von zwei in Betracht kommenden Altersrenten ist. cc. Der Anspruch des Klägers könnte indes wegen des Bezugs der noch nicht bindend bewilligten Altersrente ausgeschlossen sein (Variante 2). Zwar ist der Rentenantrag vom 17. November 2015 als einheitlicher Antrag auf die höhere von zwei in Betracht kommenden Altersrenten zu betrachten (hierzu soeben 1.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vom Kläger beantragte Altersrente für langjährig Versicherte bereits im Februar 2016 begann, während die vom Kläger erstrebte Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst im April 2016 begonnen hätte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass im Hinblick auf die nach § 77 Satz 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI eintretende Minderung des Rentenanspruchs für den Rentenversicherungsträger eine Hinweispflicht besteht (siehe nur Gürtner, in: Kasseler Kommentar [Stand: 110. EL 2020], § 34 SGB VI Rn. 41). Es muss nicht aufgeklärt werden, ob - was nach Aktenlage Zweifeln begegnet - die Beklagte dieser Hinweispflicht hinreichend nachgekommen ist und deshalb trotz der ausdrücklichen Anfrage des Klägers, ob er seinen Antrag auf die Altersrente für langjährig Versicherte zum Erhalt des Anspruchs auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte zurücknehmen solle (Schreiben des Klägers vom 30. November 2015), die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab Februar 2016 bewilligen durfte. Im Falle eines entsprechenden Versäumnisses wäre ggf. zu erwägen, ob dem Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Rücknahme seines Antrages auf Altersrente für langjährig Versicherte eröffnet wäre (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. September 1998 - B 11 AL 17/98 R -, juris Rn. 23). Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil der Anspruch des Klägers auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. b. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist § 236b SGB VI, eingefügt mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 durch Art. 1 Nr. 8 RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 (BGBl. I 787). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 63. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze soweit hier interessierend von 63 Jahren wie folgt angehoben (§ 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI):

Versicherte

Anhebung

auf Alter

Geburtsjahr/Geburtsmonat

um Monate

Jahr

Monat

1953

2

63

2

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI Kalendermonate angerechnet mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind (Halbsatz 1); dabei werden Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (Halbsatz 2).Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch nicht.

Der Kläger hat die Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt, weil der Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld vom 1. April 2014 bis 30. Dezember 2015 nicht auf die Wartezeit anzurechnen ist. Der Bezug des Arbeitslosengeldes war nicht durch Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe seiner Arbeitgeberin im Sinne des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Halbsatz 2 SGB VI bedingt. Mangels Insolvenz der I. AG käme hier allein deren vollständige Geschäftsaufgabe als Grund für die Berücksichtigung der genannten Beitragszeiten in Betracht. Diese lag jedoch entgegen der Ansicht des Klägers und des SG nicht vor.

Eine vollständige Geschäftsaufgabe stellt das Ende und damit die Auflösung der gesamten Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel dar (BSG, Urteil vom 28. Juni 2018 - B 5 R 25/17 R -, Rn. 37). Der Bezug von Arbeitslosengeld ist nur dann durch eine vollständige Geschäftsaufgabe bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis der vorhandenen Beschäftigungen wegfällt (BSG, a. a. O. Rn. 28, 39). Wird das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers aufgegeben, d. h. aufgelöst bzw. geschlossen oder abgeschafft, fällt die Basis jedweder möglichen Beschäftigung weg, mit der Folge, dass zumindest im Regelfall eine missbräuchliche Beendigung von Beschäftigungen zwecks Frühverrentung durch ein Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Wo keinerlei Beschäftigungsbasis mehr existiert, weil der Arbeitgeber diese aufgibt, scheidet eine Beschäftigung von Arbeitnehmern zwingend und schlechthin aus. Für eine missbräuchliche, der Frühverrentung dienenden Beendigung von Arbeitsverhältnissen einzelner Arbeitnehmer ist in diesem Fall kein Raum. Zugleich ist das Merkmal der Aufgabe der Geschäftstätigkeit eng auszulegen. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn für die Arbeitslosigkeit allein Gründe maßgeblich waren, die frei von missbräuchlichen Absichten sind (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.7.2014, BT-Drucks 18/2186, 9; BSG, Urteil vom 20. Mai 2020 B 13 R 23/18 R , Rn. 34). Die I. AG hat ihre Geschäfte jedoch nicht in diesem Sinne aufgegeben.

aa. Unerheblich ist zunächst der vom Kläger mehrfach hervorgehobene Umstand des Verkaufs bzw. der Übertragung der Produktivsparten der I. AG bis 2007. Selbst wenn die vom Kläger danach verrichteten Tätigkeiten allein der Abwicklung der I. AG gedient hätten, wäre für die Frage der Geschäftsaufgabe allein auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers abzustellen. Das folgt bereits daraus, dass zwischen der Geschäftsaufgabe und dem Bezug von Entgeltersatzleistungen eine Ursachenbeziehung ("durch [ ] vollständige Geschäftsaufgabe [ ] bedingt") bestehen muss. Die Gründe für eine Arbeitslosigkeit können aber erst dann festgestellt werden, wenn das konkrete Beschäftigungsverhältnis endet. Abgesehen davon waren Verkauf und Übertragung der Produktivsparten Teil eines langjährigen Umstrukturierungsprozesses, der die Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers gerade nicht zunichte machte, sondern danach noch über mehrere Jahre uneingeschränkt fortbestehen ließ.

bb. Auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers als letztem verbliebenen Mitarbeiter kommt es vorliegend ebenfalls nicht an, weil hieraus - anders als bei der Beendigung einer Mehr- oder sogar Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen - zumindest nicht ohne weitere Aspekte auf eine bewusste unternehmerische Willensentscheidung geschlossen werden kann, sein gesamtes Geschäft nicht mehr fortführen zu wollen.

cc. Auch mit dem Ende des zwischen der I. AG und dem Kläger geschlossenen befristeten Mietvertrages über Büroräume im Privathaus des Klägers entfiel nicht zugleich auch der komplette organisatorische Rahmen, innerhalb dessen der Kläger hätte weiterhin beschäftigt werden können. Dies folgt im Wesentlichen daraus, dass seine Aufgaben im Verlauf des Jahres 2013 in zunehmendem Umfang von einem Mitarbeiter der I. J. GmbH übernommen wurden. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, eine unerwünschte Frühverrentung auszuschließen, ist regelmäßig nur erreichbar, wenn unter Geschäftsaufgabe die vollständige Aufgabe des Unternehmens des Arbeitgebers zu verstehen ist. Würde man sie bereits dann annehmen, wenn ein einzelner Betrieb oder Unternehmensteil vollständig aufgegeben wird, während ein oder mehrere Unternehmensteile weiter bestehen bleiben, könnten Absprachen mit dem Ziel einer unerwünschten Frühverrentung nicht ausgeschlossen werden (BSG, Urteil vom 20. Mai 2020 - B 13 R 23/18 R -, Rn. 35). Bei einem solchen Sachverhalt wäre es möglich, ältere Arbeitnehmer zunächst in den Teil des Unternehmens bzw. an einen Standort umzusetzen, der ohnehin aus betrieblichen Erwägungen des Arbeitgebers heraus aufgegeben werden soll. Erfolgt die Schließung des Unternehmensteils dann tatsächlich, wären entsprechende Absprachen schwer aufzudecken (BSG, Urteil vom 20. Mai 2020 - B 13 R 23/18 R -, Rn. 35 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 28. Juni 2018 - B 5 R 25/17 R - Rn. 43). So verhält es sich auch hier. Mit der Verlagerung des Geschäftssitzes nach N. hatte sich die I. AG aus betrieblichen Erwägungen zur Aufgabe des Standorts M. entschieden. Somit entfiel gerade nicht der gesamte verbliebene organisatorische Rahmen der I. AG, sondern dieser wurde lediglich entsprechend der zuvor getroffenen (rechtlichen) Standortentscheidung nach N. verlagert. Aus Sicht des Senats ist dabei unerheblich, dass die Aufgaben des Klägers von einem Mitarbeiter der I. J. GmbH übernommen wurden, weil sich hierdurch am rein tatsächlichen Fortbestand der Aufgaben bei der I. AG nichts änderte, insbesondere nicht weitere Teile des verwalteten Vermögens auf die I. J. GmbH oder Dritte übergingen.

dd. Der Fortbestand der I. AG als juristische Person ist ebenfalls für die Frage der Geschäftsaufgabe nicht von Bedeutung. Zwar wird die rechtliche Beendigung eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit in aller Regel ein wesentliches Indiz für eine Geschäftsaufgabe sein. Demgegenüber ist sein rechtlicher Fortbestand kein geeignetes Kriterium für den gegenteiligen Rückschluss. Der Bestand einer juristischen Person des Privatrechts knüpft an die Eintragung im Handelsregister an. Die juristische Existenz eines Unternehmens erlaubt allerdings keinen Rückschluss auf den Umfang seiner Geschäftstätigkeit. So ist im Wirtschaftsleben der rechtliche Fortbestand von Unternehmen auch ohne jegliche Geschäftstätigkeit durchaus üblich. Diese sog. Mantelgesellschaften haben regelmäßig keine wesentlichen Vermögensgegenstände und verfügen über keinen Geschäftsbetrieb, können jedoch - z. B. mit einem am Markt bekannten Firmennamen - für einen neuen Geschäftszweck genutzt werden (näher Fahsel, Mantelverwendung im Gesellschafts- und Umsatzsteuerrecht, DStR 2015, 2153 m. w. N.).

Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Halbsatz 2 SGB VI muss deshalb vorrangig an tatsächliche Umstände anknüpfen (so auch Hessisches LSG, Urteil vom 28. Februar 2020 - L 5 R 224/17 -, juris Rn. 41). Bei einem rechtlichen Fortbestand eines Unternehmens ist es deshalb für die Annahme einer Geschäftsaufgabe notwendig, aber auch ausreichend, dass jede zumindest von fachkundiger Seite wahrnehmbare Geschäftstätigkeit eines Unternehmens wegfällt oder der Unternehmenszweck grundlegend geändert wird (zu letzterem siehe etwa Hessisches LSG, Urteil vom 28. Februar 2020 - L 5 R 224/17: Beschränkung auf die Verwaltung unternehmenseigener Immobilien nach Schließung der einzigen Niederlassung eines Bekleidungsgeschäfts und Kündigung des gesamten Verkaufspersonals).

ee. Insofern wäre in der Tat von einer Aufgabe der Geschäftstätigkeit der I. AG auszugehen, wenn diese - wie der Kläger meint - jedenfalls ab 2014 lediglich eine "leere Hülle" gewesen wäre. Dies war jedoch nach Überzeugung des Senats nicht der Fall. Die I. AG entfaltete auch über das Jahr 2013 hinaus eine zumindest von fachkundiger Seite wahrnehmbare Geschäftstätigkeit.

Zwar ist unverkennbar, dass die I. AG von der tiefgreifenden Umstrukturierung des gesamten früheren Weltkonzerns geprägt war. So sank das im Wesentlichen aus der IT- und Geschäftsausstattung und Fuhrpark bestehende Sachanlagevermögen der I. AG auf nur noch 2 TEUR im Jahr 2013. Diese Entwicklung erlaubt indes nicht den Rückschluss, dass die I. AG nahezu vermögenslos gewesen wäre. Dies ließe nämlich außer Acht, dass im Jahr 2013 der Bestand der Finanzanlagen rund 26,2 Mio. Euro und der Bilanzgewinn rund 5,3 Mio. Euro betrug. Eine auch nur gebremste Geschäftstätigkeit ist in den Folgejahren ebenfalls nicht zu erkennen: Zwar wiesen die Jahresabschlüsse der I. AG für 2014 und 2015 mit Ausnahme von Pensionsverbindlichkeiten keinen Personalaufwand aus, jedoch nunmehr wieder höhere Sachanlagen in Höhe von 27 bzw. 19 TEUR, Finanzanlagen in Höhe von 12,8 Mio. bzw. 5,5 Mio. Euro und einen Bilanzgewinn von rund 13,3 Mio. Euro bzw. Bilanzverlust von 2,2 Mio. Euro. Die vormalige Unternehmensorganisation bestand letztlich über den 31. Dezember 2013 fort. Die Geschäftstätigkeit der I. AG als Basis für eine Beschäftigung des Klägers bei der Arbeitgeberin war damit - wenn auch ggf. nicht am bisherigen Standort - weiterhin gegeben.

ff. Gleichermaßen spiegelt sich eine fehlende Geschäftsaufgabe auch im Arbeitszeugnis des Klägers wieder. In diesem wurde als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade nicht die Einstellung der Geschäftstätigkeit, sondern die Verlegung des Unternehmenssitzes angegeben.

gg. Für eine nicht aufgrund der Einstellung der Geschäftstätigkeit - sondern eine nach allem durchaus im Einvernehmen mit dem Kläger - erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht schließlich auch, dass der Kläger eine "ordentliche" Kündigung ohne Angabe von Gründen, also weder eine auf die Einstellung der Geschäftstätigkeit gestützte Kündigung, noch eine - bei einer Standortverlagerung eigentlich zu erwartende - Änderungskündigung erhielt und sich gegen diese - trotz des bei der I. AG vorhandenen Vermögens - nicht zur Wehr setzte.

Hierfür spricht auch, dass der Kläger keine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhielt, bei einer betriebsbedingten Kündigung nach einer mehr als 40-jährigen Tätigkeit für die I. AG aber in jedem Falle in beträchtlicher Höhe hätte beanspruchen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Tatbestände erfüllt ist.