Amtsgericht Hildesheim
Beschl. v. 21.01.2008, Az.: 76 XVII D 553

Anbringung; Einrichtung; Einsatz; freiheitsentziehende Maßnahme; freiheitsentziehender Eingriff; Freiheitsentziehung; Freiheitsentzug; Funkortungschip; Genehmigung; Genehmigungsbedürftigkeit; Genehmigungspflichtigkeit; Heim; Induktionschleife; Personenortungsanlage; Räumlichkeit; Türbereich; Verlassen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung; Warneinrichtung

Bibliographie

Gericht
AG Hildesheim
Datum
21.01.2008
Aktenzeichen
76 XVII D 553
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 55140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. im Schuhwerk eines Betroffenen bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Gründe

1

Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB ist für die Anbringung einer elektronischen Warneinrichtung im Schuh eines Betroffenen, die einen Alarm auslöst, wenn der Betroffene einen bestimmten Bereich verlässt (so genannter „Funkortungschip“), nicht erforderlich. Denn bei einer solchen Maßnahme handelt es sich nicht um einen freiheitsentziehenden Eingriff im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB.

2

Vielmehr handelt es sich bei einem „Funkortungschip“ lediglich um eine Warneinrichtung, die auf elektronischem Wege - in der Regel über eine im Türbereich des Heimes verlegte Induktionsschleife - einen Alarm auslöst, wenn der Funkortungschip den Türbereich passiert, und so dem Personal der Einrichtung Mitteilung macht, wenn der Betroffene die Einrichtung bzw. das Gelände verlässt. Eine solche technische Vorrichtung wirkt jedoch nicht unmittelbar freiheitsentziehend. Erst etwaige nachfolgende Maßnahmen des Personals - etwa ein Anhalten oder Festhalten des Betroffenen - wirken gegebenenfalls freiheitsentziehend.

3

Im Einklang mit der mittlerweile vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. nur OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, 11 Wx 59/05, FamRZ 2006, 1481; AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07, FamRZ 2007, 1911; Palandt- Diederichsen , § 1906 Rn. 37; Soergel- Dammrau , § 1906 Rn. 80; MüKo- Schwab , § 1906 Rn. 34; ausführlich zum Ganzen: Feuerabend , Zur Freiheitsentziehung durch so genannte Personenortungsanlagen, BtPrax 1999, 93 ff.) hält das Gericht deshalb den Einsatz von Funkortungschips für nicht genehmigungsbedürftig.