Amtsgericht Hildesheim
Beschl. v. 22.09.2008, Az.: 42 XVII W 1285

Abgrenzung; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Altenheimbewohner; Alzheimererkrankung; Betreuer; Betreuter; Betreuungsgericht; Chip; Dementenbetreuung; Demenzerkrankung; Demenzkranker; Desorientiertensicherung; Eingangstür; elektronische Warnmeldung; fachärztliches Gutachten; Fortbewegungsfreiheit; Freiheitsentziehung; Funkchip; Funkortungschip; Genehmigungsbedürftigkeit; Genehmigungserfordernis; geschlossene Einrichtung; geschlossene Unterbringung; Gesundheitsgefahr; Grundrechtsschutz; Hausarzt; Identifikationssystem; informationelle Selbstbestimmung; Menschenwürde; Orientierungslosigkeit; Pflegeheimbewohner; Radio Frequenz ; Radio-Frequenz-Identifikations-System; rechtliche Betreuung; RFID; RFID-Funkchip; Schuhwerk; türblockierender Transponder; Türblockierung; Türöffner; Türöffnungsschalter; unterbringungsähnliche Maßnahme; Vormundschaftsgericht; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung; Weglauftendenz; ärztliches Zeugnis

Bibliographie

Gericht
AG Hildesheim
Datum
22.09.2008
Aktenzeichen
42 XVII W 1285
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 55145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Anbringung eines RFID-Funkchips im Schuhwerk eines dementen und orientierungslosen Bewohners eines Altenheimes ist eine Freiheitsentziehung i.S.d. § 1906 BGB und bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Chip verhindert, dass der Betroffene die Eingangstür der Einrichtung öffnen und die Einrichtung verlassen kann.

Individuelle Maßnahmen, durch die in einer offen geführten Einrichtung einzelnen Personen die Freiheit entzogen wird, sind nicht als Unterbringung i.S.d. § 1906 Abs. 1 BGB, sondern als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB zu klassifizieren. Für die Abgrenzung ist nicht auf die konkreten Auswirkungen einer Maßnahme für den einzelnen Betroffenen, sondern auf den Charakter der Einrichtung abzustellen.Die Verwendung türblockierender RFID-Funkchips in der Dementenbetreuung bedarf als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Tenor:

1. Gemäß § 1906 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 1906 Abs. 1 BGB wird die Anbringung eines die Eingangstür der Einrichtung blockierenden Transponders (RFID-Funkchip) im Schuhwerk des Betroffenen vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

2. Diese Genehmigung ist gültig bis zum 21.09.2010.

3. Diese Genehmigung ist sofort wirksam.

Gründe

I.

1

1. Der Betroffene leidet ausweislich des ärztlichen Zeugnisses der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie M.-T. vom 15.07.2008 unter Demenz vom Alzheimer-Typ. Er ist körperlich noch agil, jedoch örtlich vollkommen desorientiert und hat Weglauftendenzen. Deshalb ist er in das Altenheim „Seniorenzentrum H. GmbH“ aufgenommen worden, das sich auf die Versorgung schwer zu führender demenzkranker Menschen spezialisiert hat.

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2. Um zu verhindern, dass desorientierte Bewohner die Einrichtung ohne Begleitung verlassen und sich - etwa durch Verlaufen oder Umherirren auf stark befahrenen Straßen - erheblichen Gefahren aussetzen, wurde eine spezielle Anlage zur Sicherung der elektrischen Eingangstür des Heimes installiert. Wenn sich Personen dem Eingang von außen nähern, werden sie von einem Bewegungsmelder erfasst; dann öffnet sich die Automatik-Glasschiebetür sofort. Die Einrichtung kann mithin von jedermann ungehindert betreten werden. Zum Verlassen des Heimes muss dagegen ein Türöffnungsschalter an der Wand in der Eingangshalle gedrückt werden. Dieser Schalter ist jedoch mit einem RFID-System (Radio-Frequenz-Identifikations-System) kombiniert. Dementen Bewohnern mit starken Weglauftendenzen wird ein kleiner passiver Transponder („Funkchip“, „RFID-Chip“) in ihr Schuhwerk eingelegt. Dieses kleine dünne Plättchen enthält einen Chip, jedoch keine eigene Energieversorgung, und ist nach der Befestigung weder sichtbar noch für den Betroffenen spürbar. Sobald eine mit einem solchen Transponder ausgestattete Person vor den Türöffnungsschalter tritt, wird der RFID-Chip durch im Fußboden eingelassene Induktionsschleifen über ein schwaches elektromagnetisches Hochfrequenzfeld geringer Reichweite mit Energie versorgt und ein Funkkontakt zwischen dem Transponder und einem Lesegerät hergestellt. Der RFID-Chip sendet ein Signal an das Lesegerät, das so programmiert ist, dass jetzt die Türöffnung blockiert wird (vgl. allgemein zur RFID-Technologie Holznagel/Bonnekoh , MMR 2006, 17). Bewohner, die mit einem Funkchip ausgestattet sind, können also - anders als alle anderen Personen - die Tür nicht öffnen und die Einrichtung nicht selbstständig verlassen (so genannte „Desorientiertensicherung“).

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3. Die Betreuerin des Betroffenen, zu deren Aufgabenkreis Unterbringungen und unterbringungsähnliche Maßnahmen gehören, hat beantragt, die Befestigung eines Transponders im Schuhwerk des Betroffenen zu genehmigen. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie M.-T. hat diese Maßnahme in ihrem Attest vom 15.07.2008 als medizinisch indiziert erachtet.

II.

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Die beantragte Genehmigung ist gemäß § 1906 Abs. 4 BGB i.V.m. § 1906 Abs. 1 BGB zu erteilen.

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1. Bei der Anbringung eines RFID-Chips im Schuhwerk des Betroffenen, der diesem ein Öffnen der Eingangstür der Einrichtung unmöglich macht und ihn somit an einem eigenmächtigen Verlassen der Einrichtung hindert, handelt es sich um eine Freiheitsentziehung i.S.d. § 1906 BGB, die einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.

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a) Die rechtliche Einordnung solcher elektronischer Sicherungsmaßnahmen ist - soweit ersichtlich - bislang nicht diskutiert worden. Zwar hatten sich Vormundschaftsgerichte bereits mit dem Einsatz von RFID-Systemen in der Dementenversorgung zu befassen. Doch ging es dabei um reine Personenortungsanlagen: Bei diesen werden die Betroffenen zwar gleichfalls mit einem Funkchip ausgestattet. Doch wenn sie in den Sende- und Empfangsbereich des im Eingangsbereich der Einrichtung installierten Lesegerätes kommen, wird „lediglich“ ein Alarm ausgelöst: Das Pflegepersonal wird über Funkempfänger benachrichtigt und kann - sofern dies im konkreten Fall erforderlich erscheint - den Bewohner an einem Verlassen der Einrichtung hindern oder in diese zurückführen.

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Solche elektronischen Warneinrichtungen stellen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen dar; sie sind deshalb nicht genehmigungsbedürftig (so auch OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1481; AG Coesfeld, FamRZ 2008, 304; AG Meißen, FamRZ 2007, 1911; Bauer , in: Prüttig/Wegen/Weinrich, BGB-Kommentar, 3. Auflage 2008, § 1906 Rn. 6, 9; Palandt- Diederichsen , 67. Auflage 2008, § 1906 BGB Rn. 37; Feuerabend , BtPrax 1999, 93 ff.; Erman- Roth , Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. II, 12. Auflage 2008, § 1906 Rn. 29; MüKo-BGB- Schwab , Bd. 8, 4. Auflage 2002, § 1906 Rn. 34; Soergel- Zimmermann , Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 20 - Familienrecht 4, 13. Auflage 2000, § 1906 Rn. 80). Die gegenteilige Rechtsauffassung (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, FamRZ 1997, 704; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Hannover, BtPrax 1992, 113; Staudinger- Bienwald , Kommentar zum BGB, Buch 4: Familienrecht, Neubearbeitung 2006, § 1906 Rn. 43; Marschner , in: Jürgens u.a., Betreuungsrecht kompakt, 6. Auflage 2007, Rn. 518; ders. , in: Jürgens [Hrsg.], Betreuungsrecht - Kommentar, 3. Auflage 2005, § 1906 Rn. 38) vermag nicht zu überzeugen. Denn die Ausstattung von Personen mit Funkortungschips wirkt nicht unmittelbar freiheitsentziehend; die betreffende Person ist nicht schon durch die technische Vorkehrung daran gehindert, die Einrichtung zu verlassen. Erst ein etwaiges nachfolgendes Einschreiten des Pflegepersonals wirkt unter Umständen freiheitsentziehend. Dieses kann und muss isoliert betrachtet werden, da einer elektronischen Warnmeldung nicht zwangsläufig Maßnahmen des Personals folgen (müssen), die den Betroffenen an einem Verlassen der Einrichtung hindern.

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b) Der hier zu beurteilende Einsatz von RFID-Systemen hat jedoch eine gänzlich andere Qualität. Denn er bewirkt unmittelbar, dass die mit Funkchips ausgestatteten Personen die Einrichtung nicht ohne fremde Hilfe verlassen können. Ein Einschreiten des Pflegepersonals ist nicht erforderlich. Für die betroffene Person hat die Ausstattung mit einem Transponder die gleiche Wirkung wie ein Abschließen der Eingangstür; sie kann nicht mehr selbst bestimmen, ob und wann sie die Einrichtung verlässt. Ihr wird also unmittelbar durch technische Mittel die Freiheit entzogen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die betreffende Person mit Hilfe Dritter - etwa Angehöriger - die Einrichtung verlassen kann, und zwar auch, wenn kein Pflegepersonal anwesend ist. Denn Dritte können den Türöffner selbst dann betätigen, wenn eine mit einem RFID-Chip ausgestattete Person im Raum weilt, da die Induktionsschleifen lediglich in unmittelbarer Nähe zum Türöffnungsschalter verlegt sind und ihr Sendebereich sehr klein ist.

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2. § 1906 BGB unterscheidet zwischen zwei eng beieinander liegenden Arten von Freiheitsentziehungen: mit einer Freiheitsentziehung verbundene Unterbringungen (§ 1906 Abs. 1 BGB) und Freiheitsentziehungen durch mechanische Vorkehrungen, Medikamente oder auf andere Weise (§ 1906 Abs. 4 BGB - so genannte „unterbringungsähnliche Maßnahmen“). Zwar verlangt § 1906 BGB für beide Arten von Freiheitsentziehungen in gleicher Weise eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, die jeweils für maximal zwei Jahre erteilt werden darf (§ 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG). Doch kann nicht offen bleiben, welcher Art Freiheitsentziehung die Anbringung türblockierender Transponder im Schuhwerk von Betroffenen zuzuordnen ist. Denn während für Unterbringungen nach § 1906 Abs. 1 BGB gemäß § 70e Abs. 1 S. 1 FGG ein Gutachten eines Arztes für Psychiatrie bzw. in der Psychiatrie erfahrenen Arztes erforderlich ist, genügt für unterbringungsähnliche Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB gemäß § 70e Abs. 1 S. 3 FGG grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis, das auch vom behandelnden Hausarzt ausgestellt werden darf (MüKo-BGB- Schwab , Bd. 8, 4. Auflage 2002, § 1906 Rn. 71, 74; Soergel- Zimmermann , Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 20 - Familienrecht 4, 13. Auflage 2000, § 1906 Rn. 68).

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a) Die richtige Einordnung der hier interessierenden Maßnahme liegt nicht auf der Hand. Es spricht auf den ersten Blick einiges dafür, den Einsatz türblockierender RFID-Chips als Unterbringung i.S.d. § 1906 Abs. 1 BGB zu klassifizieren. Denn für den Betroffenen hat die Anbringung eines Transponders in seinem Schuhwerk die gleiche Konsequenz wie eine abgeschlossene Eingangstür. Er ist gewissermaßen „eingesperrt“ und ebenso wie Personen, die in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, in seiner Fortbewegungsfreiheit auf die Räumlichkeiten der Einrichtung beschränkt.

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b) Gleichwohl aber ist der hier zu beurteilende Einsatz von RFID-Technologie als unterbringungsähnliche Maßnahme i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB (Freiheitsentziehung „auf andere Weise“) einzustufen. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 1906 Abs. 4 BGB all diejenigen Maßnahmen erfassen, durch die einzelne Bewohner einer grundsätzlich „offenen“ Einrichtung daran gehindert werden, die Einrichtung bzw. ihren aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen (vgl. BT-Drucks. 11/4528, S. 82, 145 f., 148). In der Gesetzesbegründung werden als Beispiele für unterbringungsähnliche Maßnahmen neben Bettgittern und Leibgurten das zeitweilige Verschließen der Eingangstür, komplizierte Schließmechanismen von Türen und das Abhalten von Personen vom Verlassen der Einrichtung durch einen Pförtner oder anderes Personal genannt (BT-Drucks. 11/4528, S. 82, 146, 148). In diese Reihe beispielhafter Maßnahmen lässt sich die Verwendung türblockierender RFID-Systeme zwanglos einordnen.

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Zu sachgerechten und den legislativen Willen beachtenden Abgrenzungsergebnissen gelangt man nur, wenn man den Begriff der Unterbringung in § 1906 Abs. 1 BGB im Sinne eines formalisierten Unterbringungsbegriffes wie im öffentlich-rechtlichen Unterbringungsrecht eng fasst (vgl. BT-Drucks. 11/4528, S. 146, 149; wie hier auch Marschner , in: Jürgens u.a., Betreuungsrecht kompakt, 6. Auflage 2007, Rn. 492; Erman- Roth , Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. II, 12. Auflage 2008, § 1906 Rn. 10). Eine Unterbringung i.S.d. § 1906 Abs. 1 BGB liegt deshalb nur vor bei einem Aufenthalt in einer geschlossen geführten Einrichtung (BGH NJW 2001, 888 [889] = FamRZ 2001, 149 [150]; Bauer , in: Prüttig/Wegen/Weinrich, BGB-Kommentar, 3. Auflage 2008, § 1906 Rn. 3; Palandt- Diederichsen , 67. Auflage 2008, § 1906 BGB Rn. 3, Erman- Roth , a.a.O.). Abzustellen ist für die Abgrenzung mithin nicht auf die konkreten Auswirkungen einer Maßnahme für den einzelnen Betroffenen, sondern auf den Charakter der Einrichtung als solche (ebenso AG Stuttgart-Bad Cannstatt, FamRZ 1997, 704; a.A. Pardey , Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 3. Auflage 2005, Rn. 292; MüKo-BGB- Schwab , Bd. 8, 4. Auflage 2002, § 1906 Rn. 7 f., 35; Soergel- Zimmermann , Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 20 - Familienrecht 4, 13. Auflage 2000, § 1906 Rn. 15). Eine Einrichtung ist dann eine „geschlossene Einrichtung“, wenn niemand sie ohne Erlaubnis und ohne Hilfe des Personals verlassen kann ist und unkontrollierte Kontaktaufnahmen von Untergebrachten mit Personen außerhalb des geschlossenen Bereiches durch Sicherheitsmaßnahmen unterbunden werden (vgl. auch BGH NJW 2001, 888 [889] = FamRZ 2001, 149 [150]). Wenn dagegen - wie hier - die Einrichtung von Besuchern und orientierten Bewohnern ohne Weglauftendenzen selbstständig und ohne Hilfe des Personals verlassen werden kann, also lediglich einzelne besonders zu schützende Personen durch technische Vorkehrungen an einem eigenständigen Verlassen des Heimes bzw. ihres Aufenthaltsortes in der Einrichtung gehindert sind, handelt es sich um eine „offene Einrichtung“, in der keine Unterbringung i.S.d. § 1906 Abs. 1 BGB erfolgt. Sämtliche freiheitsentziehenden Maßnahmen in einer solchen „offenen Einrichtung“ sind vielmehr unterbringungsähnliche Maßnahmen i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB (ebenso AG Stuttgart-Bad Cannstatt, FamRZ 1997, 704 und wohl auch Erman- Roth , Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. II, 12. Auflage 2008, § 1906 Rn. 26 f.; a.A. Pardey , Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 3. Auflage 2005, Rn. 292; MüKo-BGB- Schwab , Bd. 8, 4. Auflage 2002, § 1906 Rn. 7 f., 35; Soergel- Zimmermann , Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 20 - Familienrecht 4, 13. Auflage 2000, § 1906 Rn. 15).

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Diese - lediglich für die Frage der Erforderlichkeit eines fachärztlichen Gutachtens praktisch relevante - Abgrenzung ist sachgerecht, weil freiheitsentziehende Maßnahmen in offen geführten Einrichtungen weniger gravierende Grundrechtseingriffe darstellen als Unterbringungen in geschlossenen Einrichtungen. Denn auch wenn der einzelne Betroffene im Ergebnis jeweils daran gehindert ist, das Pflegeheim bzw. Krankenhaus zu verlassen, so kann er doch in einem offen geführten Haus Besuch empfangen und haben Angehörige und Freunde die Möglichkeit einer ungehinderten Kontaktaufnahme zu dem Betroffenen, was ihnen wiederum die Möglichkeit einer gewissen Kontrolle der Versorgung und Behandlung des Betroffenen ermöglicht. Insofern erscheint es hinnehmbar, dass der Gesetzgeber für Freiheitsentziehungen i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB ein ärztliches Zeugnis genügen lässt (Bedenken etwa bei MüKo-BGB- Schwab , Bd. 8, 4. Auflage 2002, § 1906 Rn. 74).

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c) Da die Anbringung eines türblockierenden Transponders im Schuhwerk des Betroffenen mithin eine unterbringungsähnliche Maßnahme i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB ist, genügt für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung das vorgelegte ärztliche Zeugnis; ein Gutachten braucht nicht eingeholt zu werden.

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3. Der hier zu beurteilende Einsatz eines RFID-Systems verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

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a) Ein Verstoß gegen die Menschenwürde bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht gegeben (für Personenortungsanlagen ebenso AG Meißen, FamRZ 2007, 1911; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232. A.A. aber AG Hannover, BtPrax 1992, 113). Der Betroffene wird nicht stigmatisiert, da der Transponder unsichtbar angebracht ist. Da Funkkontakt zwischen Transponder und Lesegerät nur im unmittelbaren Nahbereich der im Fußboden der Eingangshalle verlegten Induktionsschleifen zustande kommen kann, ermöglicht das System keine jederzeitige Feststellung des Aufenthaltsortes Betroffener. Der Betroffene wird auch nicht unter Vernachlässigung zwischenmenschlicher Zuwendung zum bloßen Objekt einer hochtechnisierten Verwahr- und Überwachungseinrichtung degradiert. Denn erst der hier zu beurteilende unauffällige Einsatz von RFID-Technologie macht geschlossene Unterbringungen entbehrlich und ermöglicht es Betroffenen, am Gemeinschaftsleben eines offen geführten Heimes teilzuhaben, sich in einem offen geführten Heim frei zu bewegen, ungehindert Besuch zu empfangen und in Begleitung anderer die Einrichtung jederzeit zu verlassen. Eine engmaschige persönliche „Bewachung“ Betroffener durch Pflegepersonal belastete - ungeachtet des Umstandes, dass sie personell nicht darstellbar wäre - Betroffene stärker als die Anbringung des Funkchips.

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b) Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt in der Anbringung eines RFID-Transponders im Schuhwerk des Betroffenen gleichfalls nicht. Denn Daten darüber, wer zu welchem Zeitpunkt versucht, die Einrichtung zu verlassen, werden nicht erhoben. Auf den Funkchips werden keine personenbezogenen Daten gespeichert. Auch das Lesegerät, das die Funksignale der Chips empfängt, speichert keine Daten, sondern beschränkt sich darauf, bei einem Empfang von Funksignalen durch Abgabe eines Impulses an die Türelektronik eine Türöffnung zu verhindern.

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4. Die Verwendung eines türblockierenden RFID-Funkchips ist zum Wohl des unter Weglauftendenzen leidenden und desorientierten Betroffenen erforderlich. Denn ihm drohten, verließe er die Einrichtung unbemerkt und unbegleitet, nicht zuletzt durch den Straßenverkehr erhebliche Gesundheitsgefahren. Zu seinem eigenen Schutz ist es deshalb geboten, ihn an einem unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes zu hindern. Mildere Maßnahmen als die Verwendung des RFID-Systems sind nicht ersichtlich.

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5. Die Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme wurde durch eine Anhörung des Betroffenen und den unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den es sich in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschafft hat, bestätigt sowie in einem Schlussgespräch ausführlich erörtert.

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Bei der Festsetzung der Dauer der Genehmigung ist das Gericht dem ärztlichen Zeugnis vom 15.07.2008 gefolgt. Zudem hat das Gericht die gesetzliche Höchstfrist des § 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG von zwei Jahren beachtet. Da eine Besserung des Gesundheitszustandes des Betroffenen angesichts seines Krankheitsbildes nicht zu erwarten ist, liegt offensichtlich eine lange Unterbringungsbedürftigkeit vor.

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Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 70g Abs. 3 Satz 2 FGG.