Amtsgericht Hildesheim
Urt. v. 07.08.2008, Az.: 47 C 119/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Hildesheim
- Datum
- 07.08.2008
- Aktenzeichen
- 47 C 119/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 46400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHILDE:2008:0807.47C119.08.0A
Fundstellen
- NJW 2008, VIII Heft 45 (red. Leitsatz)
- NJW 2008, 3365-3366 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 2008, VI Heft 12 (amtl. Leitsatz)
- NZV 2009, 38 (amtl. Leitsatz)
- RdW 2008, IV Heft 23-24 (Kurzinformation)
In dem Rechtsstreit
...
wegen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2008 durch den Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1 906,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2008 zu zahlen.
- 2.)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.)
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 4.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.02.2008 in Hildesheim ereignete. An diesem Tage kam es gegen 15.30 Uhr in Höhe der Wechsellichtzeichenanlage an der Kreuzung Alfelder Straße/Kurt-Schumacher-Straße zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Kläger geführten Fahrzeug Renault Laguna, amtliches Kennzeichen ..., dessen Halter und Eigentümer der Kläger ist, und dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug Mazda. Premacy, amtliches Kennzeichen ..., das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist und dessen Halter der Beklagte zu 1) ist.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug Renault die Alfelder Straße, eine größere Bundesstraße, stadtauswärts in Richtung Bad Salzdetfurth auf der linken der beiden Richtungsfahrbahnen. Der Beklagte zu 1) fuhr in derselben Richtung ebenfalls auf der linken der beiden Richtungsfahrbahnen mit seinem Fahrzeug Mazda hinter dem Kläger. Beide Fahrzeuge fuhren in etwa mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h, der in diesem innerstädtischen Bereich der Alfelder Straße zugelassenen Höchstgeschwindigkeit. Zum Unfallzeitpunkt herrschten gute Witterungsverhältnisse; die Fahrbahn war trocken und es war sonnig.
Als die Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich Alfelder Straße/Kurt-Schumacher-Straße, der sich beide Fahrzeuge näherten, für den Kläger von Grün auf Gelb wechselte, bremste der Kläger sein Fahrzeug ab, um vor der Kreuzung zum Stehen zu kommen. Der Beklagte zu 1) bremste - direkt hinter dem Kläger fahrend - sein Fahrzeug ebenfalls ab, konnte aber nicht verhindern, dass er mit seinem Fahrzeug auf das Heck des vom Kläger geführten Renaults auffuhr.
Das Fahrzeug des Klägers wurde durch den Zusammenstoß beschädigt. Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren. Hierfür musste er einen Betrag in Höhe von 4 292,00 € aufwenden. Ferner entstanden dem Kläger Kosten für eine Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen in Höhe von 476,36 € und Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während der Reparatur des eigenen Fahrzeuges in Höhe von 926,66 €.
Die Beklagte zu 2) zahlte auf den Schaden, der dem Kläger durch das Unfallereignis entstand, bereits einen Betrag in Höhe von 3 814,01 € als Schadensersatz an den Kläger.
Der Kläger behauptet, er habe, als die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung für ihn von Grün auf Gelb umsprang, durchaus heftig bremsen müssen und dürfen, um sein Fahrzeug noch vor der Kreuzung zum Stillstand bringen und damit dem Anhaltegebot der für ihn auf Rot umschaltenden Ampel genügen zu können. Der Beklagte zu 1) habe die ihm obliegende Vorsicht außer Acht gelassen. Er habe nicht hinreichend auf den vorausfahrenden Verkehr geachtet und den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug des Klägers nicht eingehalten. Der Beklagte zu 1) trage deshalb die Alleinschuld an dem Unfall. Das Verschulden des Beklagten zu 1) als Fahrer des PKW Mazda stehe derart im Vordergrund, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig zurücktrete. Eine Mithaftung des Klägers nach den §§ 7, 17 StVG sei nicht gegeben und könne deshalb auch nicht schadensersatzanspruchsmindernd wirken.
Der Kläger behauptet weiter, die Beklagten hätten ihm deshalb als Gesamtschuldner den ihm entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 5 725,02 € (4 292,00 € Reparaturkosten, 476,36 € Sachverständigenkosten, 926,66 € Mietwagenkosten sowie 30,00 € Unkostenpauschale) vollumfänglich zu ersetzen. Da die Beklagte zu 2) bereits einen Betrag in Höhe von 3 814,01 € gezahlt habe, habe er noch einen Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 1 911,01 €.
Der Kläger beantragt deshalb,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1 911,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dem Kläger stehe weiterer als der bereits an ihn gezahlte Schadensersatz nicht zu. Sie tragen vor, der Kläger habe vor der Kreuzung sein Fahrzeug zunächst beschleunigt. Deshalb sei der Beklagte zu 1), als die Ampel von Grün auf Gelb umsprang, davon ausgegangen, dass der Kläger die Lichtzeichenanlage noch passieren und über die Kreuzung hinüberfahren werde, zumal sich das klägerische Fahrzeug, als die Ampel von Grün auf Gelb umsprang, bereits unmittelbar vor der Kreuzung befunden habe. Der Beklagte zu 1) habe deshalb sein Fahrzeug derart abgebremst, dass er selbst unproblematisch vor der Haltelinie zum Stillstand hätte kommen können. Dann jedoch habe der Kläger sein Fahrzeug plötzlich und abrupt sehr heftig abgebremst. Damit, dass der Kläger noch eine abrupte Bremsung durchführte, habe der Beklagte zu 1) nicht rechnen können. Der Beklagte zu 1) habe deshalb nicht verhindern können, dass er mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Die gebotene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führe deshalb dazu, dass der Kläger "lediglich" 2/3 des ihm entstandenen Schadens von den Beklagten erstattet verlangen könne; dieser Betrag sei aber bereits an ihn gezahlt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B.... V...., P.... P...., S.... R.... und U.... D..... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2008 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und weitestgehend begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 1 906,01 € als restlichen Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gemäß der §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 VVG. Denn die Beklagten sind in vollem Umfang einstandspflichtig für den erstattungsfähigen Schaden, der dem Kläger durch den Unfall entstand. Eine Mithaftung des Klägers ist nicht gegeben.
a) Unstreitig fuhr der Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug des Klägers auf, als der Kläger sein Fahrzeug bei Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf Gelb abbremste und anhielt. Bereits der "Beweis des ersten Anscheins" spricht deshalb für ein Verschulden des Klägers (vgl. LG Landau, Urteil vom 31.08.2004, 1 S. 109/04). Denn typischerweise beruht ein Auffahrunfall darauf, dass der Auffahrende unaufmerksam, zu schnell oder mit zu geringem Sicherheitsabstand zu dem Vorausfahrenden fuhr (vgl. Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 18; Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 147). Da sämtliche Zeugen sowie der Kläger und der Beklagte zu 1) übereinstimmend bekundet haben, dass beide Fahrzeuge vor dem Umschalten der Lichtzeichenanlage mit etwa 50 km/h, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, fuhren, spricht der Beweis des ersten Anscheins vorliegend für ein Verschulden des Beklagten zu 1) wegen zu geringen Abstandes (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO) oder Unaufmerksamkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 1 StVO).
Der Beweis des ersten Anscheins ist nicht erschüttert worden. Zwar hat der Kläger, in der mündlichen Verhandlung als Partei angehört, angegeben, er habe durchaus kräftig gebremst, als er bemerkte, dass die Ampel für ihn von Grün auf Gelb umsprang. Doch muss ein Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass ein Vorausfahrender plötzlich bremst: Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Gerade vor Lichtzeichenanlagen ist jederzeit wegen der Möglichkeit eines Umschaltens der Anlage mit einem plötzlichen Abbremsen von Vorausfahrenden zu rechnen (vgl. LG Landau, Urteil vom 31.08.2004, 1 S. 109/04; OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303; KG Berlin, VM 1983, 13; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 7, 11; Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 146). Es liegt mithin kein atypischer Geschehensablauf vor, der den Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Beklagten zu 1) entkräftet, zumal der Kläger - wie nachstehend näher dargelegt wird - nicht ohne zwingenden Grund stark abbremste (zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bei grundlosem Abbremsen vgl. OLG Frankfurt, NJW 2007, 87).
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegt kein (Mit-)Verschulden des Klägers vor. Zudem ergibt eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile im Rahmen der §§ 7, 17 StVG, also eine Abwägung der Betriebsgefahren der beteiligten Kraftfahrzeuge und des Verschuldens des Beklagten zu 1), dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig zurücktritt.
aa) Zwar bremste der Kläger, wie dieser in der mündlichen Verhandlung selbst angab und wie auch die vernommenen Zeugen V.... und P.... bestätigten, sein Fahrzeug abrupt sehr stark ab, als die Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb umsprang. Dagegen hätte der Kläger, wie die Zeugen V.... und P.... glaubhaft bekundeten, die Lichtzeichenanlage noch - ohne seine Fahrgeschwindigkeit erhöhen zu müssen - bei Gelblicht passieren können, als die Ampel von Grün auf Gelb umsprang, da er sich mit seinem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits nahe der Haltelinie befand. Doch ist das abrupte Abbremsen eines Fahrzeuges, das sich einer Lichtzeichenanlage nähert, bei Umschalten der Ampel von Grün auf Gelb kein von § 4 Abs. 1 S. 2 StVO untersagtes "starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund". Dies gilt auch dann, wenn ein Passieren der Lichtzeichenanlage bei Gelblicht noch möglich erscheint.
bb) Denn gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO ordnet das Gelblicht einer Wechsellichtzeichenanlage an, dass vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen - hier Rotlicht - zu warten ist. Rotlicht aber gebietet gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO das Anhalten vor der Kreuzung. Mithin gebietet bereits das Gelblicht - im Sinne eines "zwingenden Grundes" nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO - ein sofortiges Abbremsen des Fahrzeuges, um dem Gebot des nachfolgenden Lichtzeichens "Rot" gerecht werden zu können, also vor der Kreuzung anhalten und auf Grünlicht warten zu können (vgl. Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 740). Dies gilt auch dann, wenn die Lichtzeichenanlage erst "gerade eben" von Grün auf Gelb umgesprungen ist und damit ein Passieren der Wechsellichtzeichenanlage vor dem Umschalten auf Rot möglich ist, da bei einem Überfahren der Haltelinie bei Gelblicht die Gefahr besteht, zumal bei so großen Kreuzungsanlagen wie derjenigen, an der sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, dass die Kreuzung zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Querverkehr durch Grünlicht ein Einfahren in die Kreuzung gestattet wird, noch nicht vollständig geräumt ist.
Das Gebot des Gelblichts, sofort abzubremsen, gilt allerdings - nur - dann nicht, wenn sich der betreffende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug bei Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf Gelb bereits so nah an der Haltelinie befindet, dass er sein Fahrzeug bei einem - auch starken - Bremsen nicht mehr vor dem unmittelbaren Kreuzungsbereich zu Stillstand bringen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303; KG Berlin, VM 1983, 13; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 11, § 37 StVO Rn. 48; Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 737). Denn dann würde er gerade durch sein Abbremsen ein Hindernis bereiten und damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Eine solche Konstellation, bei der kein zwingender Grund für ein starkes Abbremsen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO gegeben wäre, war jedoch im zu entscheidenden Fall nicht gegeben: Der Kläger hat glaubhaft angegeben, er habe so gebremst, dass er noch vor der Haltelinie zum Stillstand hätte kommen können. Der Beklagte hat zwar angegeben, seiner Erinnerung nach habe das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits gestanden, jedoch mit den Vorderrädern hinter der Haltelinie. Die Zeuginnen P... und D... haben ebenfalls bekundet, das Fahrzeug des Klägers habe sich, als es zum Zusammenstoß kam, bereits teilweise hinter der Haltelinie befunden. Doch selbst wenn dies so gewesen sein sollte, hätte das Fahrzeug noch nicht den Querverkehr gefährdend im unmittelbaren Kreuzungsbereich gestanden.
cc) Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb - durchaus heftig - abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln halten, also gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einen so großen Abstand zum Vorausfahrenden einhalten, dass auch bei plötzlichem Abbremsen des Vorausfahrendem wegen Umschaltens einer Wechsellichtanlage hinter diesem gehalten werden kann und es nicht zu einem Auffahrunfall kommt (Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 37 StVO Rn. 48).
c) Mithin haften bei Unfallsituationen wie der vorliegenden der Auffahrende und dessen Haftpflichtversicherung in vollem Umfang für die erstattungsfähigen Unfallschäden (vgl. KG Berlin, VM 1983, 13, Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 17; Grünenberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Auflage München 2007, Rn. 118).
2.
Die Klage ist allerdings insofern unbegründet, als der Kläger eine über den Betrag von 25,00 € hinaus gehende Auslagenpauschale geltend macht. Im Rahmen einer vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO kann dem Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts lediglich eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € zugebilligt werden.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.