Amtsgericht Hildesheim
Urt. v. 12.05.2006, Az.: 48 C 29/06
Bibliographie
- Gericht
- AG Hildesheim
- Datum
- 12.05.2006
- Aktenzeichen
- 48 C 29/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 45066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHILDE:2006:0512.48C29.06.0A
Fundstelle
- VersR 2007, 412-413 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
...
wegen Nutzungsausfallentschädigung
hat das Amtsgericht Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2006 durch den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
- Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 495 a ZPO abgesehen. -
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten nicht zu.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten der Klägerin im Wege der Alleinhaftung den vollständigen Ersatz des der Klägerin unfallbedingt entstandenen Schadens dem Grunde nach verpflichtet sind.
Streit besteht lediglich hinsichtlich der zu ersetzenden Schadenshöhe und der einzelnen Schadenspositionen. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft dabei lediglich die Frage eines zu erstattenden Nutzungsausfalls.
Grundsätzlich kann der Geschädigte, der nach einem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs keinen Ersatzwagen anmietet, für die Dauer des Nutzungsausfalls eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch zum einen, dass der Geschädigte tatsächlich unfallbedingt auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten muss und zum anderen, dass der Ausfall der Nutzung für den Geschädigten fühlbar sein muss ( BGH VersR 1966, 192, 497). Letzteres setzt seinen Nutzungswillen und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit für die gesamte tatsächliche Dauer, für welche der Anspruch auf Nutzungsausfall geltend gemacht wird, voraus. An der erforderlichen Nutzungsmöglichkeit fehlt es z.B. dann, wenn der Geschädigte während der Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs auf Grund von Verletzungen gar nicht in der Lage wäre, sein Fahrzeug oder ein anderes gleichartiges Fahrzeug zu führen (vgl. BGH NJW 1968, 1778; OLG München, VersR 1991, 324). Indes fehlt es z.B. am erforderlichen Nutzungswillen, wenn der Geschädigte über ein Zweitfahrzeug verfügt, dessen Nutzung ihm zuzumuten ist. Andererseits entfällt der Nutzungswille nicht allein deshalb, weil der Geschädigte sich bei Bekannten einen Ersatzwagen leiht oder wenn das beschädigte Fahrzeug lediglich von Angehörigen oder anderen Personen benutzt worden wäre (vgl. BGH VersR 1974, 171; 1975, 426) .
Im konkreten Einzelfall ist der Geschädigte gehalten, für den Zeitraum des geltend gemachten Nutzungsausfalls konkret darzulegen und substantiiert vorzutragen, dass er das Fahrzeug in der fraglichen Zeit hat nutzen können und wollen (vgl. u.a. LG Koblenz, Schadens-Praxis 2005, 59; AG Büdingen, Schaden-Praxis 1998, 16; AG Ludwigslust, Schaden-Praxis 2000, 383; AG Dortmund, Schaden-Praxis 2003, 278; AG Erfurt, Schaden-Praxis 2005, 134).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast insoweit nicht genügt. Auf Grund des Umstands, dass sie den zunächst genutzten Mietwagen bereits nach kurzer Zeit wieder an die Mietwagenfirma zurückgab, was zumindest als Indiz für einen fehlenden Nutzungswillen gesehen werden kann, und im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des behaupteten fortwährenden Nutzungswillens wäre die Klägerin veranlasst gewesen, im einzelnen und ggf. unter Beweisantritt vorzutragen, dass und in welcher Weise sie innerhalb des fraglichen Zeitraums, für welchen sie Nutzungsausfall beansprucht, tatsächlich willens und in der Lage war, das beschädigte Fahrzeug zu führen. Hierauf ist sie nochmals im Termin der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2006 ausdrücklich hingewiesen worden. Sie hat ihr Vorbringen dennoch nicht weiter konkretisiert. Soweit sie lediglich vorgetragen hat, sie habe den Ausfall der Nutzung ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs in dem Zeitraum nach Rückgabe des Mietwagens "anderweitig kompensieren" können, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise diese Kompensation erfolgt ist und in welcher Weise sich selbige ausgewirkt hat. Insoweit kann aus dem pauschalen Vorbringen der Klägerin letztlich ohne weiteren dezidierten Sachvortrag nicht ohne weiteres auf einen fortwährenden Nutzungswillen geschlossen werden.
Im Ergebnis war die Klage daher in vollem Umfange abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Nach Würdigung der Sach- und Rechtslage kam die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, da der Rechtsstreit weder von grundsätzlicher Bedeutung ist, noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der einheitlichen Rechtssprechung erforderlich ist, § 511 Abs. 4 ZPO.