Amtsgericht Hildesheim
Beschl. v. 30.05.2008, Az.: 21 C 187/08

Bibliographie

Gericht
AG Hildesheim
Datum
30.05.2008
Aktenzeichen
21 C 187/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHILDE:2008:0530.21C187.08.0A

Tenor:

  1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20 000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, über den Antragsteller folgendes zu behaupten:

    1. a)

      Der Antragsteller habe "immer gelogen und es so wie bei der UNESCO gemacht, indem Kinder vorgeschoben wurden und hinten die Hand aufgehalten";

    2. b)

      Der Antragsteller habe sich "liebe Kinder aus einem guten Verein genommen, um sich mit Unterstützung Dritter Vorteile zu verschaffen".

  2. Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

  3. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens haben der Antragsgegner 2/3, der Antragsteller 1/3 zu tragen.

  4. Der Streitwert wird auf 2 000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

(soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist)

2

Mit dem Antrag zu 1. b) ist eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 BGB nicht vorgetragen. Der Antragsteller selbst bestreitet nicht, im Rahmen einer für Vereinsmitglieder bestimmten Informationsveranstaltung eine Behauptung in entsprechendem Sinne aufgestellt zu haben. Soweit über den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung Streit besteht, ist der Antragsgegner als Betroffener berechtigt, sich gegenüber Dritten verbal zur Wehr zu setzen (Wahrnehmung berechtigter Interessen).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.