Amtsgericht Hildesheim
Beschl. v. 18.09.2008, Az.: 47 C 53/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Hildesheim
- Datum
- 18.09.2008
- Aktenzeichen
- 47 C 53/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHILDE:2008:0918.47C53.08.0A
Fundstelle
- AGS 2009, 24 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Hildesheim am 18.09.2008 durch den Richter Dr. Kreicker beschlossen:
hat das Amtsgericht Hildesheim durch Richter Dr. Kreicker am 18.09.2008 beschlossen:
Tenor:
- 1
Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dreymann vom 09.09.2008 wird zurückgewiesen.
- 2
Kosten des Erinnerungsverfahrens werden nicht erstattet. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
I.
Die Erinnerung ist nach § 56 Abs. 1 RRVG statthaft und zulässig eingelegt worden
II.
Die zulässige Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die mit der Erinnerung angefochtene Kostenentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle weist keine Rechtsfehler auf.
Unstreitig hat kein Termin stattgefunden. Deshalb ist auch für eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG grundsätzlich kein Raum. Die Ausnahmevorschrift des Absatzes 1 zu Nr. 3104 VVRVG ist - wie alle Ausnahmevorschriften - eng auszulegen. Sie kann nicht durch teleologische Überlegungen überwunden werden. Es ist nicht Aufgabe eines Gerichts, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen und die Vergütungsregeln des RVG in sich stimmig zu machen - was an so mancher Stelle erforderlich wäre.
Da die Gebühren des RVG ein Entgelt für den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts darstellen sollen und dann, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, entsprechender Arbeitsaufwand nicht erbracht wird, disponiert der Richter, der im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entscheidet, auch nicht in unzulässiger Weise über die Vergütung eines Rechtsanwalts. Vielmehr ist die unterschiedliche Vergütung je nach richterlich gewählter Verfahrensweise nur Folge des von der Verfahrensweise abhängigen unterschiedlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes des involvierten Rechtsanwalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.