Amtsgericht Hildesheim
Beschl. v. 05.12.2008, Az.: 27 XVII SCH 1132

Anhörung; Aufschub; Berufsbetreuer; Betreuung; Betreuungseinrichtung; Betroffeneninteresse; Bevollmächtigter; Demenz; Erforderlichkeit; Gebrauchmachen; Gefahr im Verzug; Geschäftsfähigkeit; Geschäftsunfähigkeit; Heimkosten; Krankheit; Redlichkeit; Regelungsbedarf; Rückforderungsanspruch; Schenkung; Seniorenheim; Unredlichkeit; Verarmungsgefahr; Vermögensverwaltung; Vermögenswerte; Verwendung; Vollmachtsmissbrauch; Vollmachtsunterzeichnung; vorläufige Betreuung; Vorsorgevollmacht; Zweifel

Bibliographie

Gericht
AG Hildesheim
Datum
05.12.2008
Aktenzeichen
27 XVII SCH 1132
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 55146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob eine Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bei Unterzeichnung der Vollmacht noch geschäftsfähig war, liegt kein Fall des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Eine Betreuungseinrichtung ist dann nicht wegen der Vorsorgevollmacht entbehrlich.

2. Eine Betreuungseinrichtung ist auch dann erforderlich, wenn zwar eine Vorsorgevollmacht vorliegt, der Bevollmächtigte aber entweder von der Vollmacht keinen Gebrauch macht, obwohl Angelegenheiten des Betroffenen zu regeln sind, oder aber offensichtlich nicht im Interesse des Betroffenen handelt. Dies gilt namentlich dann, wenn der Bevollmächtigte Vermögenswerte des Betroffenen für eigene Zwecke verwendet.

Tenor:

Durch einstweilige Anordnung wird Rechtsanwalt P. zum vorläufigen Betreuer bestellt.

Zum Ersatzbetreuer wird Herr Rechtsanwalt M. bestellt.

Beide üben das Amt berufsmäßig aus.

Als Aufgabenkreis wird bestimmt:

sämtliche Angelegenheiten einschließlich eines eventuellen Widerrufs der Vorsorgevollmacht vom 04.01.2007, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post.

Die vorläufige Bestellung endet am 04.06.2009.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

1

Es ist gemäß § 69f FGG erforderlich, schon jetzt einen vorläufigen Betreuer mit dem oben beschriebenen Aufgabenkreis zu bestellen. Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass es erforderlich ist, für Frau E. Sch. einen vorläufigen Betreuer mit dem oben beschriebenen Aufgabenkreis zu bestellen, weil sie aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht in der Lage ist, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen, und dass mit einem Aufschub Gefahr für die Betroffene verbunden ist.

2

Zwar hat die Betroffene am 04.01.2007 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt. Doch bestehen erhebliche Zweifel, ob die Betroffene bei Erteilung der Vorsorgevollmacht überhaupt noch geschäftsfähig und damit vollmachtsfähig war. Denn ausweislich des ärztlichen Zeugnisses des Arztes Sch. vom 30.03.2007, der die Betroffene im Frühjahr 2007 im Seniorenzentrum H. hausärztlich betreute, litt die Betroffene schon damals unter hochgradiger Demenz. Ausweislich eines ärztlichen Zeugnisses des Facharztes für Psychiatrie Dr. L. vom 14.06.2007 war die Betroffene bereits im Frühjahr 2007 - der Arzt behandelte sie seit ihrem Einzug in das Seniorenzentrum H. im April 2007 - zur Person nur lückenhaft, zu Zeit, Ort und Situation überhaupt nicht orientiert. Sie konnte damals Herrn Dr. L. weder ihren eigenen Namen noch den ihrer Tochter nennen, auch ihren Geburtsort vermochte sie nicht anzugeben. Ferner nahm sie ausweislich des Attestes vom 14.06.2007 irrtümlich an, ihr Ehemann sei noch am Leben. Herr Dr. L. diagnostizierte eine Demenz, die seit 2006 einen schleichenden Verlauf genommen habe.

3

Bei erheblichen Zweifeln an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht liegt kein Fall des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB vor, ist also eine Betreuungseinrichtung nicht entbehrlich (so auch BayObLG, FamRZ 1994, 720, LG Neuruppin, FamRZ 2007, 932). Deshalb ist trotz des Vorliegens einer Vorsorgevollmacht eine Betreuung einzurichten.

4

Ferner kümmert sich die Vorsorgebevollmächtigte, Frau U. Sch., nach Auskunft der Einrichtung, in der die Betroffene lebt, seit längerem überhaupt nicht mehr um die Belange der Betroffenen. Die Heimkosten sind nicht gedeckt, aktuell sind Heimkosten in Höhe von über 20.000,- € offen. Obwohl die Kündigung des Heimplatzes droht, hat die Vorsorgebevollmächtigte nicht reagiert. Insofern bestehen ganz erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der Bevollmächtigten und liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorsorgebevollmächtigte die Vermögensverwaltung - zumindest teilweise - aufgegeben hat. Auch deswegen macht die vorliegende Vorsorgevollmacht - ihre Wirksamkeit unterstellt - die Einrichtung einer Betreuung nicht entbehrlich (vgl. insofern OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1710; BayObLG, FamRZ 1996, 968).

5

Zudem besteht nach Auskunft der bestellten Verfahrenspflegerin sogar die Gefahr, dass die Vorsorgebevollmächtigte die ihr erteilte Vorsorgevollmacht missbraucht. Die Verfahrenspflegerin hat mitgeteilt, dass Schenkungen aus dem Vermögen der Betroffenen an die Vorsorgebevollmächtigte und deren Schwester erfolgten, die die Gefahr einer Verarmung der Betroffenen begründeten. Auch in einem solchen Fall vermag eine Vorsorgevollmacht eine Betreuungseinrichtung nicht entbehrlich zu machen, da die Angelegenheiten der Betroffenen durch die Bevollmächtigte nicht - wie es § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB verlangt - ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (vgl. BayObLG, FamRZ 2003, 1219).

6

In dem ärztlichen Zeugnis vom 14.06.2007 hat Herr Dr. L. folgende Diagnose gestellt:

7

Demenz, Zustand nach Oberschenkelhalsfraktur mit Wundheilungsstörung.

8

Eine vorherige persönliche Anhörung der Betroffenen war wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich. Sie wird unverzüglich nachgeholt und ist geplant für den 23.12.2008.

9

Es besteht auch Gefahr für die Betroffene, weil Heimkosten in Höhe von über 20.000,- € nicht beglichen wurden und eine Kündigung des Heimplatzes droht.

10

Die Betroffene hat selbst keinen Vorschlag zur Auswahl des vorläufigen Betreuers unterbreitet. Das Gericht hat die eingangs bezeichnete Person ausgewählt, die geeignet und bereit ist, in dem ihr zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen und sie hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

11

Dabei hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen: Im Hinblick darauf, dass voraussichtlich die erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen ist und Rückforderungsansprüche gegenüber Familienangehörigen, auch gegen die Vorsorgebevollmächtigte, geltend zu machen und u.U. gerichtlich durchzusetzen sind, ist die Bestellung eines familienfremden Berufsbetreuers mit juristischen Fachkenntnissen und Erfahrung in rechtlich schwierigen Betreuungsfällen unumgänglich.