Amtsgericht Hildesheim
Urt. v. 29.05.2008, Az.: 47 C 258/07
Fahrzeugreparatur; Finanzierungsmöglichkeit; gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung; Kfz-Unfall; Kostenübernahmeerklärung; Nutzungsausfallentschädigung; Nutzungsausfallschaden; Nutzungsentgang; Reparaturwürdigkeit; Schadensersatzanspruch; Schadensminderungspflicht; Schadensregulierung; schnellstmöglicher Reparaturbeginn; unverzügliche Mitteilung; unverzüglicher Reparaturauftrag; Unverzüglichkeit; Verkehrsunfall; Vorfinanzierung; Zuwarten
Bibliographie
- Gericht
- AG Hildesheim
- Datum
- 29.05.2008
- Aktenzeichen
- 47 C 258/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 55063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG - 13.11.2008 - AZ: 1 S 34/08
Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB
- § 254 Abs 2 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter ist aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten, unverzüglich einen Auftrag zur Reparatur des geschädigten Fahrzeuges zu erteilen und für den schnellstmöglichen Beginn der tatsächlichen Fahrzeugreparatur Sorge zu tragen, sofern die Reparaturwürdigkeit feststeht und das Fahrzeug repariert werden soll, um die Zeit des Nutzungsausfalls so gering wie möglich zu halten. Ein Geschädigter ist nicht berechtigt, mit der Reparatur seines geschädigten Fahrzeuges so lange zu warten, bis der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung eine bindende Erklärung abgegeben hat, für die Reparaturkosten aufzukommen.
Deshalb hat ein Geschädigter auch keinen Anspruch auf Erstattung des aufgrund des Zuwartens bis zur Kostenübernahmeerklärung seitens des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung zusätzlich entstandenen Nutzungsausfallschadens.
2. Allerdings verstößt ein Zuwarten mit der Fahrzeugreparatur bis zur Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung dann nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn es dem Geschädigten finanziell nicht möglich ist, die Reparaturkosten selber zu tragen. Doch gilt dies nur dann, wenn der Geschädigte in einem solchen Fall dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung unverzüglich mitteilt, dass ihm die sofortige Erteilung eines Reparaturauftrages bzw. die sofortige Veranlassung eines tatsächlichen Reparaturbeginns ohne vorherige Kostenübernahmeerklärung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist.
Tenor:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 853,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2007 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 101,40 Euro zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten zu 1/3, im Übrigen trägt sie der Nebenintervenient selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin, die ein Taxiunternehmen betreibt, macht im Wesentlichen restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.
Die Klägerin ist Halterin des als Taxi genutzten Pkw Honda Accord Executive, amtliches Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug wurde bei einem Unfall am Freitag, dem 02.02.2007, beschädigt. Unfallgegner war der Beklagte zu 1. als Halter und Fahrer des Fahrzeuges …, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Es steht außer Streit, dass die Alleinschuld an dem Unfall der Beklagte zu 1. trägt und die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Klägerin nicht zum Tragen kommt, so dass - unstreitig - die Beklagten als Gesamtschuldner vollumfänglich einstandspflichtig sind für die erstattungsfähigen Schäden, die der Klägerin durch das Unfallereignis entstanden.
Das Fahrzeug der Klägerin war nach dem Unfall nicht mehr fahrtüchtig. Es wurde am 03.05.2007 zur H. Autozentrum GmbH nach H. verbracht.
Dort wurde das Fahrzeug der Klägerin drei Tage später, also am Montag, dem 05.02.2007, durch einen Sachverständigen begutachtet. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug reparaturwürdig sei. Daraufhin erteilte die Klägerin, da sie für ihren Taxibetrieb auf die Nutzung des Fahrzeuges angewiesen war, noch am Montag, dem 05.02.2007, der H. Autozentrum GmbH den Auftrag, ihr Fahrzeug zu reparieren.
Die H. Autozentrum GmbH, die dem Rechtsstreit nach einer Streitverkündung durch die Klägerin auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientin beitrat, begann allerdings nicht sofort mit der Reparatur des Fahrzeuges bzw. bestellte nicht sofort die für die Reparatur benötigten Ersatzteile, sondern nahm am Dienstag, dem 06.02.2007, Kontakt mit der Beklagten zu 2. auf, um von dieser eine Kostenübernahmeerklärung und eine Reparaturfreigabe zu erhalten. Die Beklagte zu 2. erklärte daraufhin, dass sie solche Erklärungen erst nach Vorlage des Originalgutachtens des Sachverständigen abgeben könne. Daraufhin übersandte die Nebenintervenientin das Gutachten am 09.02.2007 an die Beklagte zu 2., veranlasste aber ansonsten zunächst nichts. Allerdings bestellte die Nebenintervenientin - gewissermaßen prophylaktisch - am 12.02.2007 die für die Unfallreparatur benötigen Ersatzteile. Am 13.02.2007 fragte die Nebenintervenientin bei der Beklagten zu 2. nach, wann die Reparaturfreigabe erteilt und die Kostenübernahme erklärt werde. Die Beklagte zu 2. teilte mit, dass ihr das Gutachten bislang nicht zugegangen sei; daraufhin übersandte die Nebenintervenientin der Beklagten zu 2. am selben Tag - also am 13.02.2007 - das Gutachten erneut per Fax. Am 15.02.2007 erklärte die Beklagte zu 2. gegenüber der Nebenintervenientin telefonisch, dass sie die Kosten für die Reparatur des verunfallten Fahrzeuges vollumfänglich übernehme. Daraufhin begann die Nebenintervenientin am selben Tag, also am 15.02.2007, mit den Reparaturarbeiten, da an diesem Tag auch die bestellten Ersatzteile bei der Nebenintervenientin eingetroffen waren. Die Reparaturarbeiten dauerten 14 Tage und konnte am 28.02.2007 abgeschlossen werden. Die Reparaturkosten wurden von der Beklagten zu 2. vollständig gezahlt.
Die Klägerin hatte, da sie gewerblich auf ein Fahrzeug angewiesen war, für die Zeit vom 02.02.2007 bis 28.02.2007, in der ihr ihr eigenes Fahrzeug nicht zur Verfügung stand, ein Mietfahrzeug von der E. Autovermietung GmbH für einen Tagespreis von 276,00 Euro angemietet. Bei dem Mietwagen handelte es sich um ein als Taxi ausgebautes Spezialfahrzeug. Es ist unstreitig, dass der Tagesmietpreis in Höhe von 276,00 Euro im Hinblick auf die Spezialausstattung des Fahrzeuges angemessen ist. Die Gesamtmietkosten, die der Klägerin in Rechnung gestellt wurden, belaufen sich auf 7.176,00 Euro.
Die Beklagte zu 2. zahlte auf diese Mietwagenkosten „lediglich“ einen Betrag in Höhe von 4.692,00 Euro, nämlich die Kosten für die Miete vom Unfalltag (02.02.2007) bis zum Tag der Erteilung des Reparaturauftrages (05.02.2007), also für 3 Tage, sowie für die Zeit der Fahrzeugreparatur vom 15.02.2007 bis 28.02.2007 (14 Tage). Die Beklagte zahlte also Mietwagenkosten für insgesamt 17 Tage x 276,-- € = 4.692,-- €. Die Zahlung der Differenz in Höhe von 2.484,00 Euro lehnte die Beklagte zu 2. dagegen ab.
Die übliche Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro hat die Beklagte nicht gezahlt.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten auch die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 2.484,00 Euro zu zahlen, also die Mietwagenkosten für die Zeit vom 05.02.2007 bis zum Reparaturbeginn am 15.02.2007 (9 Tage zu je 276,-- € = 2.484,-- €). Denn die Kostenübernahmeerklärung durch die Beklagte zu 2. sei erst am 15.05.2007 abgegeben worden. Vorher aber habe die Nebenintervenientin nicht mit der Fahrzeugreparatur beginnen können. Dass im Zeitraum zwischen dem 05.02.2007 und 15.02.2007 die Fahrzeugreparatur nicht durchgeführt bzw. begonnen werden konnte, hätten die Beklagten zu vertreten. Zumindest aber habe die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten für drei weitere Tage, da drei Tage benötigt worden seien, die erforderlichen Ersatzteile zu beschaffen. Selbst wenn die Beklagte zu 2. - so die Klägerin - die Kostenübernahme bereits am 05.02.2007 erklärt hätte, hätte bis zum Erhalt der Ersatzteile und damit bis zum Reparaturbeginn drei Tage gewartet werden müssen.
Ferner habe sie, so die Klägerin, einen Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.
Schließlich habe sie, so die Klägerin weiter, gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,30 Euro, da die Klägerin nach Weigerung der Beklagten zu 2., den Restbetrag zu zahlen, eine Rechtsanwältin mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderung auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten und auf Zahlung der Kostenpauschale beauftragt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.509,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2007 zu zahlen; zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,30 Euro.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, sie seien nicht verpflichtet, auch die Mietwagenkosten für die Zeit vom 05.02.2007 bis 15.02.2007 zu tragen. Denn die Klägerin hätte aufgrund der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht dafür Sorge tragen müssen, dass unmittelbar nach der Begutachtung des Fahrzeuges und der Erteilung des Reparaturauftrages am 05.02.2007 mit der tatsächlichen Fahrzeugreparatur begonnen wurde. Die Klägerin bzw. die Nebenintervenientin hätten mit dem Reparaturbeginn nicht zuwarten dürfen, ob bzw. bis die Beklagte zu 2. erklärt habe, dass sie die Reparaturkosten tragen werde. Sofern die Nebenintervenientin trotz eines ihr bereits am 05.02.2007 erteilten Reparaturauftrages eigenmächtig mit dem Reparaturbeginn bis zur Kostenübernahmeerklärung seitens der Beklagten zu 2. gewartet habe, könne dies nicht den Beklagten zur Last gelegt werden; die Klägerin müsse sich insofern mit etwaigen Schadensersatzansprüchen an die Nebenintervenientin halten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.02.2008 und 08.05.2008 sowie auf die Schriftsätze der Parteien und der Nebenintervenientin, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeuges für weitere drei Tage, also einen Anspruch auf Zahlung von 3 x 276,-- € = 828,-- €, gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 Abs. VVG.
Denn selbst wenn die Nebenintervenientin nach Erhalt des Reparaturauftrages am 05.02.2007 mit dem Reparaturbeginn nicht bis zum Erhalt einer Kostenübernahmeerklärung durch die Beklagte zu 2. gewartet hätte, hätte nicht schon am 05.02.2007 mit der Fahrzeugreparatur begonnen werden können, da zu diesem Zeitpunkt die benötigten Ersatzteilen nicht zur Verfügung standen. Dass am 15.02.2007 unmittelbar nach Erhalt der Kostenübernahmeerklärung mit der Fahrzeugreparatur begonnen werden konnte, lag daran, dass die Nebenintervenientin bereits am 12.02.2007 die für Reparatur benötigten Ersatzteile bestellt hatte und diese nach dreitägiger Lieferzeit am 15.02.2007 an die Nebenintervenientin geliefert worden waren. Eine „Wartezeit“ von drei Tagen wäre also in jedem Fall angefallen. Den insofern entstanden weiteren Nutzungsausfallschaden in Höhe von 828,00 Euro haben die Beklagten, die unstreitig für den gesamten der Klägerin aus dem Unfallereignis adäquat kausal entstandenen Schaden einzustehen haben, zu tragen.
2. Die Beklagten haben der Klägerin ferner die übliche Kostenpauschale für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung in Höhe von 25,00 Euro zu zahlen. Die Beklagten haben keinerlei Gründe dafür vorgetragen, warum im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Kostenpauschale nicht in Betracht kommen sollte.
3. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeuges für weitere sechs Tage (= 1.656,-- €) geltend macht, ist die Klage dagegen unbegründet. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG nicht zu.
a) Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter ist aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) von Rechts wegen gehalten, unverzüglich einen Auftrag zur Reparatur des geschädigten Fahrzeuges zu erteilen und für den schnellstmöglichen Beginn der tatsächlichen Fahrzeugreparatur Sorge zu tragen, sofern die Reparaturwürdigkeit feststeht und das Fahrzeug repariert werden soll, um die Zeit des Nutzungsausfalls so gering wie möglich zu halten. Ein Geschädigter ist nicht berechtigt, mit der Reparatur seines geschädigten Fahrzeuges so lange zu warten, bis der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung eine bindende Erklärung abgegeben hat, für die Reparaturkosten aufzukommen. Deshalb hat ein Geschädigter auch keinen Anspruch auf Erstattung des aufgrund des Zuwartens bis zur Kostenübernahmeerklärung seitens des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung zusätzlich entstandenen Nutzungsausfallschadens (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Auflage 2008, § 254 Rn. 45; OLG Hamm, VersR 1986, 43; LG Zwickau, Urteil vom 25.11.2003, 6 S 159/03; LG Gera, Urteil vom 19.01.2007, 3 O 496/06).
Zwar ist die Klägerin vorliegend ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Erteilung eines Reparaturauftrages nachgekommen. Unstreitig hat sie diesen sofort nach der Fertigstellung des Gutachtens am 05.05.2007 erteilt. Deswegen kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin berechtigt gewesen wäre, nach Erhalt des Gutachtens einige Tage Überlegungszeit für sich in Anspruch zu nehmen vor einer Entscheidung darüber, ob das Fahrzeug repariert werden soll oder nicht. Denn die Klägerin hat sich sofort entschieden, das Fahrzeug reparieren zu lassen.
Doch wurde mit dem tatsächlichen Reparaturbeginn bis zum 15.02.2007, das heißt bis zur Erklärung der Kostenübernahme durch die Beklagte zu 2., gewartet. Ein solches Zuwarten verstieß jedoch gegen die Schadensminderungspflicht, da von einem Geschädigten verlangt werden kann, dass er sich nach einem Schaden, für den -unter Umständen - ein Dritter einstandspflichtig ist, genauso verhält wie dann, wenn von vornherein feststeht, dass der Geschädigte die Kosten zur Schadensbeseitigung selbst zu tragen hat (vgl. LG Gera, Urteil vom 19.01.2007, 3 O 496/06). In einem solchen Fall wäre jedoch nach Erteilung des Reparaturauftrages unverzüglich mit der tatsächlichen Reparatur begonnen worden, um die Zeit des Nutzungsausfalls so gering wie möglich zu halten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit der Nebenintervenientin vereinbarte, mit der tatsächlichen Fahrzeugreparatur trotz Erteilung eines Reparaturauftrages zuzuwarten, bis eine Kostenübernahmeerklärung seitens der Beklagten zu 2. vorliegt, oder ob die Klägerin davon ausging - und gegebenenfalls auch davon ausgehen durfte - die Nebenintervenientin werde nach Erteilung des Reparaturauftrages ungeachtet einer (noch) nicht abgegebenen Kostenübernahmeerklärung seitens der Beklagten zu 2. sofort mit den Reparaturarbeiten beginnen. Denn auf jeden Fall sind die Beklagten nicht verpflichtet, den Schaden wegen des Nutzungsausfalls des beschädigten Fahrzeuges zu tragen, der allein deshalb entstanden ist, weil mit der unverzüglichen Fahrzeugreparatur nicht begonnen und stattdessen bis zum Erhalt einer Kostenübernahmeerklärung seitens der Beklagten zu 2. gewartet wurde. Denn die Schadensminderungspflicht gebietet es nicht nur, dass ein Geschädigter einen unverzüglichen Reparaturauftrag erteilt. Vielmehr hat der Geschädigte auch dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm mit der Reparatur beauftragte Werkstatt sogleich mit der Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten beginnt und den Arbeitsbeginn nicht ungeachtet eines bereits erteilten Reparaturauftrages von einer Kostenübernahmeerklärung seitens der Versicherung des Unfallgegners abhängig macht. Sollte die Klägerin bereits am 05.02.2007 der Nebenintervenientin einen unbedingten Reparaturauftrag erteilt haben, die Nebenintervenientin aber gleichwohl mit dem Arbeitsbeginn - auftragswidrig, also ohne dies mit der Klägerin so abgesprochen zu haben - zugewartet haben, bis eine Kostenübernahmeerklärung seitens der Beklagten zu 2. vorlag, dann hätte die Klägerin - wie im klägerischen Schriftsatz vom 20.02.2008 zutreffend ausgeführt - einen Schadensersatzanspruch gegen die Nebenintervenientin, nicht aber einen Anspruch auf Erstattung des durch das Zuwarten entstandenen zusätzlichen Nutzungsausfallschadens in Form zusätzlicher Mietwagenkosten gegen die Beklagten.
b) Ein Zuwarten mit der Fahrzeugreparatur bis zur Kostenübernahmeerklärung seitens der Beklagten zu 2. wäre allerdings statthaft gewesen, wenn die Beklagte zu 2. - etwa um die Richtigkeit des von der Klägerin eingeholten Gutachtens überprüfen zu können - die Klägerin bzw. die Nebenintervenientin aufgefordert hätte, mit der Reparatur vorerst nicht zu beginnen. Dann hätten die Beklagten auch die Mietwagenkosten zu tragen, die entstanden, weil das Fahrzeug bis zur Kostenübernahmeerklärung nicht repariert wurde. Doch hat die Beklagte zu 2. unstreitig eine solche Aufforderung nicht erteilt. Dass die Beklagte zu 2. tatsächlich durch einen von ihr bestellten weiteren Sachverständigen das Gutachten vom 05.02.2007 überprüfen ließ und dieser weitere Sachverständige dazu auch das verunfallte Fahrzeug in Augenschein nahm, ist insofern unerheblich. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 2. zunächst keine Reparaturfreigabe erteilte, kann - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht als indirekte Aufforderung dahingehend (um-)interpretiert werden, mit einer Reparatur vorerst nicht zu beginnen.
c) Grundsätzlich wäre ein Zuwarten mit der Fahrzeugreparatur bis zur Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung auch dann statthaft gewesen, wenn es der Klägerin finanziell nicht möglich gewesen wäre, die Reparaturkosten selber zu tragen. In einem solchen Fall verstößt ein Geschädigter nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, wenn er mit der Erteilung eines Reparaturauftrages bzw. mit dem tatsächlichen Reparaturbeginn solange zuwartet, bis er die Gewissheit hat, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung für die Reparaturkosten aufkommt. Doch gilt dies nur dann, wenn der Geschädigte in einem solchen Fall dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung unverzüglich mitteilt, dass ihm die sofortige Erteilung eines Reparaturauftrages bzw. die sofortige Veranlassung eines tatsächlichen Reparaturbeginns ohne vorherige Kostenübernahmeerklärung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, um den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung über einen möglicherweise entstehenden weiteren ersatzpflichtigen Schaden - Nutzungsausfallentschädigung aufgrund der Wartezeit bis zur Kostenübernahmeerklärung - zu informieren und dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Möglichkeit zu geben, hierauf durch eine schnellere Prüfung der eigenen Einstandspflicht zu reagieren. Unstreitig aber hat die Klägerin den Beklagten eine solche Mitteilung nicht gemacht. Insofern kann offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich aufgrund ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen wäre, die Reparaturkosten selber zu tragen.
4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung ihr entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286, 280 Abs. 2 BGB als Verzugsschaden, aber nur in Höhe einer sich nach einem Gegenstandswert von 853,00 Euro errechnenden anwaltlichen Geschäftsgebühr. Es ergibt sich bei Zugrundelegung einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 853,00 Euro und der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG ein Betrag in Höhe von 101,40 Euro.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 2, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.