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§ 9 NDG - Deicherhaltungsverbände

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Mitglieder der zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände (§ 7 Abs. 1bis 3) sind die nach § 6 Deichpflichtigen.

(2) Die obere Deichbehörde legt durch Verordnung die Grenzen des geschützten Gebietes eines jeden Deichverbandes nach § 7 Abs. 1 nach den in der Anlage bestimmten Höhenlinien fest.

(3) Die obere Deichbehörde legt durch Verordnung für jeden Wasser- und Bodenverband nach § 7 Abs. 2 die Grenzen des geschützten Gebietes nach dem höchsten bekannten Hochwasser unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten fest.

(4) Die obere Deichbehörde legt durch Verordnung für jeden Wasser- und Bodenverband nach § 7 Abs. 3 die Grenze des geschützten Gebietes nach dem zu erwartenden höchsten Wasserstau bei Sperrung des Tidegewässers unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten fest.

(5) Die obere Deichbehörde legt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durch Verordnung auch den Verlauf der Grenze zwischen unmittelbar aneinander grenzenden Verbänden fest. Die Verbände sind anzuhören.

(6) Die Verordnungen nach den Absätzen 2 bis 5 können die Grenzen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so haben die Landkreise und kreisfreien Städte, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren. Jedermann kann diese Karten kostenlos einsehen; hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die Grenzen im Text der Verordnung grob zu beschreiben. Die Beschreibung nach Satz 4 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1:50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist.

(7) Einer Verordnungsregelung nach den Absätzen 2 bis 5 bedarf es nicht, soweit vor dem 1. Mai 1974 festgelegte Verbandsgrenzen unverändert fortbestehen.

(8) Für die zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände gilt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, das Wasserverbandsgesetz; insbesondere richten sich danach der Gegenstand und der Maßstab der Beitragslast (Deichlast).