§ 9 NDG - Verbände für die Deicherhaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Mitglieder der Verbände für die Deicherhaltung (§ 7 Abs. 1 und 5) sind die nach § 6 Deichpflichtigen.
(2) Für diese Verbände gilt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, das Recht der Wasser- und Bodenverbände; besonders richten sich danach der Gegenstand und der Maßstab der Beitragslast (Deichlast).
(3) Der Verlauf der Grenze zwischen nebeneinander liegenden Verbänden wird im Einzelnen von der oberen Deichbehörde nach den örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Die beteiligten Verbände sind anzuhören. Wird der Verlauf der Grenze nach dem 30. April 1974 festgelegt oder geändert, so geschieht dies durch Verordnung. Für die Verordnung gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.