Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 07.09.2009, Az.: 11 A 1337/08

Vereinbarkeit einer Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers mit der Qualifikationsrichtlinie

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
07.09.2009
Aktenzeichen
11 A 1337/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 36302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0907.11A1337.08.0A

Amtlicher Leitsatz

Der Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers, bei dem nach nationalem Recht ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist, stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie - nicht entgegen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind irakische Staatsangehörige. Der am ... geborene Kläger des Verfahrens 11 A 1337/08 ist mit der am ... geborenen Klägerin des Verfahrens 11 A 1341/08 verheiratet. Die übrigen Kläger sind ihre 2004 und 2005 geborenen gemeinsamen Kinder.

2

Die Kläger der Verfahren 11 A 1337/08 und 11 A 1341/08 reisten am 14. Mai 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten erfolglos ihre Anerkennung als Asylberechtigte (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. März 2004; VG Oldenburg, Urteil vom 22. Juni 2006 - 4 A 43/06 -). Anschließend wurden die Kläger von dem Beklagten geduldet. Den Duldungen war jeweils die Auflage beigefügt, in der Stadt Dinklage zu wohnen.

3

Am 25. September 2007 beantragten die Kläger bei dem Beklagten u.a. die Streichung der Wohnsitzauflagen. Zur Begründung ist auf eine die Klägerin des Verfahrens 11 A 1341/08 betreffende Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie Kathrin Ruge vom 13. August 2007 sowie eine Stellungnahme von Refugio Bremen vom 13. September 2007 hingewiesen worden. Eine Umverteilung nach Bremen an den Ort der notwendigen psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin des Verfahrens 11 A 1341/08 sei sinnvoll, da dies den Gesundungsprozess beschleunigen würde.

4

Am 19. Dezember 2007 beantragte die Klägerin des Verfahrens 11 A 1341/08 beim Bundesamt auch das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens bezüglich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

5

Am 14. bzw. 27. Mai 2008 haben die Kläger die Klagen erhoben.

6

Mit Bescheid vom 26. Mai 2008 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bezüglich der Klägerin des Verfahrens 11 A 1341/08 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Iraks fest. Die genannte Klägerin sei psychisch erkrankt, könne aber in ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelt werden.

7

Am 21. August 2008, 9. Januar und 19. Mai 2009 wurden den Klägern bis zum 21. August 2009 befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Diese sind von dem Beklagten am 27. August 2009 nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG verlängert worden. Beigefügt ist jeweils die Auflage, den Wohnsitz im Gebiet des Beklagten zu nehmen.

8

Bereits mit Schreiben vom 6. Juni und 27. August 2008 hat die Beigeladene mitgeteilt, dass sie einem Umzug nach Bremen nicht zustimme. Mit Bescheid vom 9. September 2008 lehnte der Beklagte daraufhin die Streichung der Wohnsitzauflagen der Kläger ab.

9

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage vor: Auch wenn die Klägerin des Verfahrens 11 A 1341/08 inzwischen eine Therapie in Lohne durchführe und sie deshalb aus diesem Grunde nicht mehr beabsichtigten den Landkreis Vechta zu verlassen, bestehe dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Streichung der Wohnsitzauflagen. Der Kläger des Verfahrens 11 A 1337/08 wolle im gesamten Bundesgebiet Arbeit suchen. Aufgrund der verfügten Wohnsitzauflagen sei er auf dem Arbeitsmarkt außerhalb des Gebietes des Beklagten nahezu chancenlos. Nach der Qualifikationsrichtlinie genössen sie als subsidiär Schutzberechtigte bzw. deren Familienangehörige Freizügigkeit.

10

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, die ihren Aufenthaltserlaubnissen beigefügten Wohnsitzauflagen zu streichen und den Bescheid des Beklagten vom 9. September 2008 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

12

Er verweist ergänzend auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 20. Mai 2009. Die Kläger wollten ihren Wohnsitz nicht mehr in Bremen nehmen, sondern hätten eine neue Wohnung in Lohne in Aussicht, wo die Klägerin des Verfahrens 11 A 1341/08 eine Therapeutin gefunden habe.

13

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt im Wesentlichen vor: Es bestehe kein Anspruch auf Streichung der Wohnsitzauflage, weil die Kläger weiter öffentliche Mittel in Anspruch nähmen. Die ärztliche Versorgung der Klägerin des Verfahrens 11 A 1341/08 sei auch an ihrem Wohnort gewährleistet.

14

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klagen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Streichung der ihren Aufenthaltserlaubnissen beigefügten Wohnsitzauflagen.

16

Rechtliche Grundlage für die Erteilung von Wohnsitzauflagen ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach steht dies und entsprechend auch die Streichung einer Wohnsitzauflage im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, welches gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Ausländerbehörde auf generelle Regelungen in Verwaltungsvorschriften bezieht (hier die Nrn. 12.2.1 ff. der Vorl. Nds. VV zum AufenthG vom 31. Juli 2008). Die hierdurch bewirkte Ermessensbindung findet ihre Grenze allerdings dort, wo wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - InfAuslR 2008, 268 f.).

17

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Streichung der Wohnsitzauflage mit der Begründung abgelehnt, dass die Kläger Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen (vgl. auch Nr. 12.2.1.4.2 und 12.2.3.1 der Vorl. Nds. VV zum AufenthG). Die damit erstrebte gleichmäßige Verteilung der Sozialhilfelasten zwischen den Kommunen und Ländern ist ein grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstandender Zweck (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 ME 221/07 - <[...]>). In den Vorl. Nds. VV zum AufenthG (Nr. 12.2.1.1 und 12.2.3.1) sind in diesen Fällen Wohnsitzauflagen bei allen Aufenthaltstiteln nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG mit Ausnahme von solchen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG vorgesehen.

18

Besondere vorrangige Belange der Kläger sind nicht (mehr) erkennbar. Die von der Klägerin des Verfahrens 11 A 1341/08 benötigte Psychotherapie wird nunmehr in Lohne durchgeführt, so dass die Kläger aus diesem Grund einen Umzug in das Gebiet der Beigeladenen auch nicht mehr anstreben (vgl. amtsärztlicher Bericht vom 20. Mai 2009). Der allgemeine Wunsch des Klägers des Verfahrens 11 A 1337/08 im gesamten Bundesgebiet auf Arbeitssuche zu gehen ist nicht ausreichend, zumal dies durch die Wohnsitzauflage wohl erschwert aber nicht ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt auch für das in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Bedürfnis nach einem Zusammenleben mit anderen irakischen Staatsangehörigen.

19

Dem Fortbestand der Wohnsitzauflagen stehen auch vorrangige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Zutreffend gehen die Kläger zwar davon aus, dass auch subsidiär Schutzberechtigte im Sinne der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates) - QRL - grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt sind. Nach Art. 32 QRL ist die Bewegungsfreiheit von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, unter den gleichen Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, gewährleistet. Gem. Art. 28 QRL ist die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörigen des Mitgliedsstaates zu gewähren. Die Regelungen entsprechen damit im Wesentlichen den Art. 23 und 26 GFK, nach denen die Freizügigkeit von Flüchtlingen nicht aus Gründen des Sozialhilfebezuges eingeschränkt werden darf (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 271; Urteil der Kammer vom 28. Januar 2009 - 11 A 1756/07 -<[...]>).

20

Die Klägerin des Verfahrens 11 A 1341/08 ist jedoch keine subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Art. 18 QRL. Voraussetzung ist, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, welches insoweit bindend entscheidet (§ 42 Satz 1 AsylVfG), einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 QRL festgestellt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. In dem Bescheid vom 26. Mai 2008 ist lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden, weil die Klägerin psychisch erkrankt ist und dieses Leiden im Heimatland nicht behandelt werden kann. Die QRL ist gerade nicht durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern durch § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in nationales Recht umgesetzt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - InfAuslR 2008, 474; vgl. auch § 60 Abs. 11 AufenthG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass die in§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG genannten Abschiebungsverbote dagegen lediglich auf nationalem Recht beruhen.

21

Es bedarf auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keiner uneingeschränkten Gleichbehandlung subsidiär Schutzberechtigter und Personen, bei denen nach nationalem Recht Abschiebungsverbote festgestellt worden sind. Die Abschiebungsverbote beruhen auf den Entscheidungen verschiedener Normgeber. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ausdrücklich hervorgehoben, dass Personen mit subsidiärem Schutzstatus im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG weitergehende Rechte haben als solche, denen (nur) ein anderes Abschiebungsverbot zu Gute kommt. Das grundsätzliche Interesse an einer Erleichterung der Integration von dauerhaft hier verbleibenden Ausländern ist ebenfalls nicht ausreichend, um eine in jeder Hinsicht gleiche aufenthaltsrechtliche Behandlung verlangen zu können. Soweit das Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 3. März 2008 - W 7 K 07.683 und 981 - <[...]>) insoweit eine andere Rechtsansicht vertritt, vermag das erkennende Gericht dem deshalb nicht zu folgen. Entsprechendes gilt für die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Merkblatt dargestellte Auffassung. Die in der mündlichen Verhandlung angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen (Urteil vom 12. Februar 2009 - 2 A 205/08 -) behandelt die hier erörterte Problematik nicht, sondern hat eine Wohnsitzauflage aus individuellen Gründen für rechtswidrig erachtet.