Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 24.09.2009, Az.: 12 A 1663/07

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
24.09.2009
Aktenzeichen
12 A 1663/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 44285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0924.12A1663.07.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage der Anwendbarkeit des § 15 InVeKoSV auf Fälle des Übergangs von Zahlungsansprüchen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach Art. 33 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

  2. 2.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist auch nach ihrer Aufhebung durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Zeiträume vor 2009 weiterhin anwendbar.

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Betriebsprämie in Höhe von 29 969,14 € für das Jahr 2006 zu gewähren; der Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2007 wird aufgehoben.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2006.

2

Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2005 übertrug der Vater Klägerin, Herrn E., ihr dessen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb. Mit Pachtvertrag vom 30. Dezember 2005 pachtete ihr Vater 5,3834 ha landwirtschaftliche Fläche von ihr zurück. Mit Bescheid vom 7. April 2006 i.d.F. vom 22. Juni 2006 wies die Beklagte dem Vater der Klägerin 62,38 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung (Ackerland) mit einem Wert von 529,27 € und 4,96 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 € zu.

3

Am 11. Mai 2006 beantragte die Klägerin mit dem "Sammelantrag-Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2006" die Gewährung der Betriebsprämie 2006. Zeitgleich legte sie der Beklagten u.a. die ersten beiden Seiten des Hofübergabevertrages vom 29. Dezember 2005 und die von ihr ausgefüllten Formblätter "Meldebogen Betriebsübergabe/ -übernahme" sowie die "Anlage zum Meldebogen Betriebsübergabe/ -übernahme" jeweils vom 8. Mai 2006 vor. Aus dieser "Anlage zum Meldebogen Betriebsübergabe/ -übernahme" ergibt sich die Abtretung sämtliche Ansprüche aus den bereits im Sammelantrag 2005 gestellten Beihilfeanträgen (Betriebsprämie, entkoppelte Prämien) des Vaters der Klägerin an die Klägerin.

4

Mit Bescheid vom 10. Mai 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie führte zur Begründung an, dass auf dem Zahlungsanspruchs-Konto der Klägerin in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) mangels rechtzeitiger Meldung der Übernahme von Zahlungsansprüchen zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Zahlungsansprüche vorhanden gewesen seien, so dass ihr für das Jahr 2006 keine Betriebsprämie habe gewährt werden können.

5

Am 12. Juni 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor: Aus einem Auszug aus der ZID bezüglich ihres Zahlungsanspruchs-Kontos vom 17. Oktober 2007 ergebe sich, dass zum Zeitpunkt des 15. Mai 2006, 23.59.45 Uhr dort 67,34 Zahlungsansprüche vorhanden gewesen seien. Bis zum maßgeblichen Stichtag sei ihr eine Übertragung der Zahlungsansprüche mangels Registriernummer für ihren Betrieb nicht möglich gewesen. Die Registriernummer sei durch die Beklagte erst am 15. Mai 2006 vergeben und ihr später mitgeteilt worden. Insofern sei ihr eine fristgerechte Meldung unter Verwendung dieser neuen Nummer nicht möglich gewesen. Von einer Nachfrist für die Meldung des Übergangs von Zahlungsansprüchen in diesem Jahr bis zum 30. Juni 2006 sei ihr nichts bekannt gewesen. Sie habe sich von ihrem Vater mit einer Erklärung vom 8. Mai 2006 dessen Ansprüche aus dem Sammelantrag 2005 abtreten lassen. Dieses Vorgehen sei ihr von der Beklagten angeraten worden, da sie zu diesem Zeitpunkt noch keine neue Registriernummer besessen habe. Ein fahrlässiges Verhalten ihrerseits sei daher nicht erkennbar. Des Weiteren habe die Beklagte in einem vergleichen Fall eine Ausnahmeregelung zugelassen. Einem im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerk der Beklagten vom 10. Januar 2007 zufolge sei es ihr möglich, bei verspäteter Erteilung einer Registriernummer die Zahlungsansprüche rückwirkend zu buchen. In dem dortigen Fall habe es sich um einen Betriebsübergang auf die Ostendorf-GbR gehandelt.

6

Mit Änderungsbescheid vom 3. September 2008 wies die Beklagte dem Vater der Klägerin unter Abänderung des Festsetzungsbescheides vom 7. April 2006 i.d.F. vom 22. Juni 2006 61,84 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung (Ackerland) mit einem Wert von 529,06 €, 0,59 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung (Dauergrünland) mit einem von 373,69 € sowie 4,91 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 € zu.

7

Die Klägerin beantragt,

  1. den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Betriebsprämie für das Jahr 2006 in Höhe von 29 969,14 € zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

9

Sie führt zur Begründung aus: Im Jahr 2006 seien keine Zahlungsansprüche vom Vater der Klägerin auf diese übertragen worden, so dass diese zum Antragszeitpunkt am 15. Mai 2006 keine Zahlungsansprüche besaß. Nachdem bis Anfang Januar 2007 keine Betriebsprämie auf das Konto der Klägerin gezahlt worden sei, habe sich am 10. Januar 2007 ein Mitarbeiter der Hansa Kontor für die Klägerin bei der Beklagten nach den Gründen für die Nichtauszahlung erkundigt. Daraufhin habe die Bewilligungsstelle der Beklagten mitgeteilt, dass keine Zahlungsansprüche zur Aktivierung der Betriebsprämie vorhanden seien. Am gleichen Tag um 11.03 Uhr bzw. 11.11 Uhr seien Übertragungsbuchungen in der ZID im Internet durch die Klägerin und deren Vater vorgenommen worden. Bereits der Protokollausdruck dieser Übertragung enthalte den Hinweis, dass die Übertragung verspätet vorgenommen worden sei und die übertragenen Zahlungsansprüche erst im Jahr 2007 aktivierbar seien. Die Nichtübertragung der Zahlungsansprüche auf die Klägerin im Jahr 2006 beruhe nicht auf einem offensichtlichen Fehler. Für den Fall, dass der Übernehmerin von Zahlungsansprüchen noch keine Registriernummer zugewiesen sein sollte, würde diese im fristgerecht eingegangenen Papierantrag nach der Zuweisung ergänzt und die Übertragung seitens der Behörde in die ZID eingestellt. Bei der Beklagten sei jedoch kein fristgerechter Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen eingegangen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren des Vaters der Klägerin bezüglich der Betriebsprämie 2006 (12 A 1661/07) und den der Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren sowie im Verfahren 12 A 1661/07 Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig und begründet.

12

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf die die Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2006 im beantragten Umfang.

13

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Betriebsprämie im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Diese Verordnung ist zwar inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30/16) aufgehoben worden. Sie ist in den Fällen der vorliegenden Art der begehrten Verpflichtung auf Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2006 weiterhin anzuwenden. Denn maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Dies gilt sowohl für Anfechtungs- wie für Verpflichtungsklagen. Das maßgebende Recht kann auch auf früheres, inzwischen außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (std. Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01 -, NJW 2003, 1202 = NVwZ 2003, 92 [BVerwG 18.07.2002 - 3 C 54/01]). So liegt es auch hier. In Art. 146 VO (EG) Nr. 73/2009 wird die VO (EG) Nr. 1782/2003 zwar nur aufgehoben, ohne - wie in anderen Prämienansprüche regelnden Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts - den bisherigen Regelungen für bestimmte Wirtschaftsjahre Geltung beizulegen.

14

Die VO (EG) Nr. 73/2009 geht aber, wie die Erwägungen in Nr. 27 und 53 und vor allem die Regelung in Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a zeigen, von der Weitergeltung aus, wenn die Frage des Entstehens von Zahlungsansprüchen zu klären ist und damit auch wenn es um die Gewährung der Betriebsprämie für Wirtschaftsjahre geht, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 liegen. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über die Regelungsgehalte in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen. Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (a.a.O.).

15

Gem. Art. 33 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte. Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor, dass die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt werden. Da die Klägerin die Beihilfevoraussetzungen nach diesen Vorschriften erfüllte, konnte sie die Betriebsprämienregelung für sich in Anspruch nehmen. Sie besaß die für die Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2006 aktivierbaren Zahlungsansprüche in dem von ihr beantragten Umfang, da sie den Betrieb ihres Vaters im Wege der vorweggenommenen Erfolge gem. Art. 33 Abs. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 1782/2003 erhalten hat:

16

Der Vater der Klägerin erfüllte - zwischen den Beteiligten unstreitig - die Bedingungen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a der VO (EG) Nr. 1782/2003, ihm sind deshalb auch Zahlungsansprüche mit Bescheid vom 7. April 2006 i.d.F. vom 22. Juni 2006 (zuletzt geändert mit Bescheid der Beklagten vom 3. September 2008) zugewiesen worden. Nach Art. 13 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 795/2004 werden für die Anwendung von Art. 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und für die Anwendung der vorliegenden Verordnung die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Begriffbestimmungen für "Vererbung" und "vorweggenommene Erbfolge" zugrunde gelegt. Die "vorweggenommene Erbfolge" richtet sich hier nach § 7 Abs. 1 der Höfeordnung. Der Eigentümer kann dem Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) den Hof übergeben (§ 7 Abs. 1 Höfeordnung). Nachdem der Vater der Klägerin die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Sammelantrag 2005 beantragte hatte und bevor diese ihm zunächst mit Bescheid vom 7. April 2006 i.d.F. vom 22. Juni 2006 zugewiesen wurden, übertrug er - zwischen den Beteiligten unstreitig - seinen landwirtschaftlichen Hof mit Hofübergabevertrag vom 29. Dezember 2005 auf die Klägerin. Eines gesonderten Übertragungsaktes hinsichtlich der Zahlungsansprüche im Nachhinein bedurfte es nicht. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 33 Abs. 1 lit. b (VO) Nr. 1782/2003. Obwohl danach der neue Betriebsinhaber im maßgeblichen Bezugszeitraum (2000 bis 2002) die Voraussetzungen für die damalige Gewährung von Direktzahlungen nicht erfüllen konnte, sollte er durch die Einführung der einheitlichen Betriebsprämie zum 1. Januar 2005 nicht im Nachteil gegenüber denjenigen sein, die bereits damals Betriebsinhaber waren, sondern die Betriebsprämienregelung im gleichen Umfang in Anspruch nehmen können wie es dem Betriebsübergeber möglich gewesen wäre. Dieser Gedanke wird auch von dem Erwägungsgrund Nr. 16 der VO (EG) Nr. 795/2004 aufgegriffen (so auch VG Hannover, Urteil vom 27. Februar 2008 - 11 A 3058/06 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG). Danach sollte für den Fall, dass sich ein Betriebsinhaber zur Ruhe setzt oder stirbt und seinen Betrieb ganz oder teilweise auf ein Familienmitglied oder einen Erben überträgt, der die landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Betrieb fortsetzen will, sichergestellt werden, dass die Übertragung des Betriebes oder Betriebsteils innerhalb der Familie reibungslos erfolgen kann. Dies gilt ausdrücklich für den in § 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 geregelten Fall, dass der Betrieb bereits vor der Beantragung der Zahlungsansprüche im Jahr 2005 übertragen wurde. Nichts anderes kann jedoch für die hier vorliegende Konstellation gelten, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche beantragt, den Betrieb jedoch vor der Zuweisung der Zahlungsansprüche im Wege der vorweggenommenen Erbfolge überträgt. Aus den dargelegten Gründen beabsichtigte der Verordnungsgeber einen reibungslosen Ablauf bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Falle eines Betriebsübergangs. Es bieten sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Betriebsnachfolger in der zuletzt beschriebenen Konstellation schlechter stellen wollte als denjenigen, der bereits selbst den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen stellen konnte.

17

Damit die Beklagte als die Betriebsprämie bewilligende Behörde die Zahlungsansprüche zugunsten der Klägerin berücksichtigen kann, muss sie von der Klägerin von diesem Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und dem damit einhergehenden Übergang der Zahlungsansprüche in Kenntnis gesetzt worden sein. Dies ist hier gegeben. Die Klägerin gab bereits in ihrem bei der Beklagten am 11. Mai 2006 eingegangenen "Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2006" unter der Ziffer 2.1 an, dass sie den Betrieb ihres Vaters im Rahmen des Generationswechsels seit der letzten Antragstellung übernommen habe. Dementsprechend wurde ihr von der Beklagten einige Tage später, am 15. Mai 2006, eine Registriernummer für ihren Betrieb zugeteilt. Zeitgleich mit ihrem Sammelantrag 2006 legte die Klägerin der Beklagten die ersten beiden Seiten des Hofübergabevertrages vom 29. Dezember 2005 und das von ihr ausgefüllte Formblatt "Meldebogen Betriebsübergabe/ -übernahme" vom 8. Mai 2006 vor, in dem sie ebenfalls den Betriebsübergang vom Vater der Klägerin auf sich verdeutlichte. Aus der zugleich bei der Beklagten eingereichten "Anlage zum Meldebogen Betriebsübergabe/ -übernahme" vom 8. Mai 2006 ergibt sich die Abtretung sämtliche Ansprüche aus den bereits im Sammelantrag 2005 gestellten Beihilfeanträgen (Betriebsprämie, entkoppelte Prämien) des Vaters der Klägerin auf die Klägerin. Aus diesen der Beklagten vorgelegenen Unterlagen konnte diese ohne Weiteres erkennen, dass ein Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt war. Infolgedessen ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Klägerin erst am 10. Januar 2007 den Übergang der Zahlungsansprüche vom Betrieb ihres Vaters auf ihren Betrieb an die ZID meldete.

18

Für die Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2006 ist es auch unschädlich, dass die Klägerin entgegen § 5 InVeKoSV für die Mitteilung des Übergangs der Zahlungsansprüche nicht das von der Beklagten dafür möglicherweise vorgesehene Formular verwendete. Grundsätzlich sind zwar nach § 5 Abs. 2 InVeKoSV, soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, diese zu verwenden. In der InVeKoSV sind für den Fall des Nichtverwendens vorgesehener Formulare jedoch keine entsprechenden Sanktionsregelungen enthalten (vgl. Urteil der Kammer vom 19. Februar 2008 - 12 A 2661/06 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).

19

Der Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2006 für die Klägerin steht auch nicht die Regelung des § 15 InVeKoSV entgegen. Nach Abs. 1 dieser Regelung haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle die Übertragung von Zahlungsansprüchen in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach der Übertragung zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Tag für die Einreichung des Antrags auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die zuständige Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht. Abweichend von Satz 2 berücksichtigt die zuständige Landesstelle im Jahr 2006 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird. § 15 InVeKoSV ist jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es aufgrund der erfolgten vorweggenommenen Erbfolge aus den bereits dargelegten Gründen (s.o.) keines Übertragungsaktes hinsichtlich der Zahlungsansprüche bedurfte. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich hier auch dann nicht, wenn man im Fall der vorweggenommenen Erbfolge von der Anwendbarkeit des § 15 InVeKoSV ausginge (offen gelassen vom VG Lüneburg, Urteil vom 11. November 2008 - 4 A 3/07 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG). Auch dann wäre der Klägerin nicht die Versäumung der Meldung der Übertragung von Zahlungsansprüchen innerhalb eines Monats nach der Übertragung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV entgegenzuhalten. Die Übertragung des Hofes vom Vater der Klägerin auf diese erfolgte bereits am 29. Dezember 2005. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Vater der Klägerin noch keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden, die er auf die Klägerin hätte übertragen und deren Übertragung er der Beklagten hätte mitteilen können. Das entsprechende Formular dürfte zu diesem Zeitpunkt im Übrigen ebenfalls noch nicht vorgelegen haben. Der Regelung des § 15 InVeKoSV ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich in dem Fall der Zuweisung der Zahlungsansprüche zeitlich nach dem der Übertragung zugrunde liegenden Vertrag (hier: Hofübergabevertrag) der Beginn der Monatsfrist nach dem Zeitpunkt der Zuweisung der Zahlungsansprüche richtet.

20

Da die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsprämie 2006 - wie zwischen den Beteiligten unstreitig - vorliegen, war der Klägerin für dieses Jahr unter Zugrundelegung der von der Beklagten vorgenommenen theoretischen Berechnung eine Betriebsprämie in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu gewähren.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.