Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.09.2009, Az.: 12 B 2541/09
Melderegister; Berechtigung von Amts wegen; Fortschreibung; Hauptwohnung; Nebenwohnung; Verwaltungsakt; Aufenthaltszeiten; quantitative Betrachtung; Berufssoldat
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 23.09.2009
- Aktenzeichen
- 12 B 2541/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 44480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0923.12B2541.09.0A
Rechtsgrundlagen
- 8
- 9
- 16
- 25 Abs. 1 NMG
- 35 Satz 1 VwVfG
- 80 Abs. 5
- 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.
- 2.
Rechtsschutz bezüglich einer von Amts wegen durchgeführten Berichtigung des Melderegisters kann der Betroffene über einen Berichtigungsantrag gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 NMG erlangen.
- 3.
Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist in erster Linie anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen.
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2 500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Sein Antrag analog § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass der von ihm am 11. August 2009 erhobene Widerspruch gegen die von der Antragsgegnerin am 3. August 2009 von Amts wegen vorgenommene Anmeldung des Antragstellers mit Hauptwohnsitz in A. aufschiebende Wirkung entfaltet, ist bereits unstatthaft.
Die Antragsgegnerin berichtigte mit der gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) von Amts wegen am 3. August 2009 durchgeführten Anmeldung des Antragsstellers mit seiner Hauptwohnung in A. das dortige Melderegister mit der Folge, dass seine Wohnung in B. zur Nebenwohnung wurde. Bei der Berichtigung des Melderegisters handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 13 L 7556/95 - und Beschluss vom 7. Mai 1991 - 13 M 7635/91 -, V.n.b.; OVG Bremen, Beschluss vom 21. August 2002 - 1 B 143/02 -, NordÖR 2002, 420 [OVG Bremen 21.08.2002 - 1 B 143/02]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 21. Juni 1999 - 1 M 63/99 -, DÖV 1999, 1009 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 21.06.1999 - 1 M 63/99], [OVG Mecklenburg-Vorpommern 21.06.1999 - 1 M 63/99] und 25. August 2003 - 1 L 160/03 -, NordÖR 2003, 522; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 30. November 1992 - 1 S 2567/92 -, <juris>; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 1993 - 7 A 11526/92 -, <jurs>; VG Frankfurt Oder , Beschluss vom 30. März 2006 - 5 L 449/05 -, <juris>; andere Ansicht: VGH Bayern, Urteil vom 8. Oktober 1996 - 5 B 95.4115 -, BayVBl. 1997, 117, und Beschluss vom 27. Juli 1998 - 5 ZS 98.1714 -, <juris>; VGH Hessen, Beschluss vom 26. September 1989 - 11 TH 2862/89 - <juris>; VG Hannover, Urteil vom 23. März 2005 - 10 A 3286/04 -; <juris> - lediglich entschieden für den Fall, dass die Behörde über die "Richtigkeit einer Eintragung" eine Entscheidung trifft; VG Würzburg, Urteil vom 8. November 2000 - W 6 K 00 874 -; <juris>, VG Potsdam, Beschluss vom 15. September 2005 - 3 L 612/05 - <juris>; VG München, Beschluss vom 30. Juli 2008 - M 22 E 08.3571 -, <juris>).
Nach § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Bei der von Amts wegen vorgenommenen Berichtigung des Melderegisters fehlt es an einer gegenüber dem Betroffenen ergehenden Regelung mit Außenwirkung, so dass sie lediglich als internes Verwaltungshandeln zu qualifizieren ist. Der gegenteiligen Auffassung, die in dieser Konstellation einen feststellenden Verwaltungsakt annimmt (s.o.), ist entgegenzuhalten, dass mit der Berichtigung keine Regelung über den Status des Betroffenen einhergeht. Die Berichtigung selbst stellt keine Regelung dar, sondern gibt nur einen bestehenden Zustand wieder (vgl. VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 30. März 2006, a.a.O.). Die nach der von Amts wegen durchgeführten Berichtigung des Melderegisters auftretenden (Rechts-) Folgen beruhen nicht auf der Registrierung im Melderegister selbst, sondern ergeben sich erst bei der Verwendung zu anderen Zwecken wie z.B. zur Erstellung des Wählerverzeichnisses für eine bevorstehende Wahl (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7. Mai 1991, a.a.O.). Der Betroffene muss jedoch nicht erst mögliche Rechtsfolgen abwarten, um sich gegen die von der Behörde vorgenommene Berichtigung des Melderegisters wehren zu können. Ihm steht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 NMG die Möglichkeit offen, bei der betreffenden Meldebehörde nach der von Amts wegen durchgeführten Änderung des Melderegisters nunmehr seinerseits einen Berichtigungsantrag zu stellen. Die Entscheidung der Meldebehörde über einen solchen Berichtigungsantrag stellt aufgrund der damit einhergehenden Außenwirkung für den Betroffenen einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7. Mai 1991, a.a.O.).
Die Ansicht der Kammer, dass es sich bei der von Amts wegen durchgeführten Anmeldung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Antragsteller angeführten Entscheidung dieses Gerichts im Verfahren 12 B 432/06. Der dortige Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier vorliegenden bereits dadurch, dass die dortige Antragsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung (Berichtigung des Melderegisters) zugleich den Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Damit hat sie damals nach außen jedenfalls den Rechtsschein gesetzt, einen anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen zu wollen. Insofern begegnete der in dem dortigen Verfahren gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedenfalls unter dem Gerichtspunkt der Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs keinen rechtlichen Bedenken des Gerichts.
Da der oben näher bezeichnete Antrag bereits aus den dargelegten Gründen unstatthaft ist, kam es vorliegend nicht entscheidend darauf an, dass der Antragsteller zudem mit dem Widerspruch nicht den richtigen Rechtsbehelf ausgewählt hat. Im Bereich des Melderechts ist aufgrund der Regelung in § 8a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur VwGO (Nds. AG VwGO) ein Vorverfahren nicht vorgesehen. Danach bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 bekannt gegeben worden ist.
Der Antrag des Antragstellers ist jedoch bei verständiger Würdigung (§§ 122, 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass er gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, vorläufig das Melderegister dahingehend zu berichtigen, dass er seinen Hauptwohnsitz nicht in A., sondern in B. hat und diese Berichtigung an die zuständige Meldebehörde der Stadt B. weiterzuleiten. Ob der so verstandene Antrag des Antragstellers zulässig ist, ist fraglich. Der Zulässigkeit dieses Begehrens könnte entgegenstehen, dass es sich dabei möglicherweise um einen grundsätzlich nicht zulässigen Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz handelt. Die Antragsgegnerin hat zwar den Erlass einer den Berichtigungsantrag des Antragstellers ablehnenden Entscheidung angekündigt, diese jedoch derzeit wohl noch nicht dem Betroffenen bekanntgegeben. Grundsätzlich soll der Betroffene wegen einer sonst möglicherweise bestehenden Verfahrenskonkurrenz zunächst den Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsaktes abwarten, um sich dann ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht wenden zu können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird jedoch anerkannt, wenn der über Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz für den Betroffenen aufgrund besonderer Umstände nicht mehr rechtzeitig zu erlangen wäre und ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen anzunehmen ist. Der Antragsteller macht geltend, aufgrund der Anmeldung seines Hauptwohnsitzes in A. bei der kurz bevorstehenden Bundestagswahl am 27. September 2009 nicht einen Direktkandidaten für den Bundestag in seinem bisherigen Wahlbezirk in der Stadt B. wählen zu können. Die Frage, ob sich aus diesen Gründen das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis ableiten lässt, kann hier offen bleiben, da der Antrag bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg hat.
Der Antrag ist nämlich unbegründet. Es fehlt vorliegend bereits an der gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 294 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, d.h. bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung an der Glaubhaftmachung eines materiellen Anspruch des Antragstellers auf Berichtigung des Melderegisters.
Als Rechtsgrundlage für einen solchen Berichtigungsanspruch kommt hier § 25 Abs. 1 Satz 1 NMG in Betracht. Danach hat die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Betroffenen Person das Melderegister zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung), wenn es unrichtig oder unvollständig ist. Die Antragsgegnerin hat den Widerspruch des Antragstellers bezüglich der von ihr von Amts wegen vorgenommenen Berichtigung des Melderegisters mangels einer Widerspruchsmöglichkeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Antrag des Antragstellers auf Berichtigung im Sinne dieser Regelung ausgelegt. Dieser Antrag hat voraussichtlich jedoch keinen Erfolg, da der Antragsteller die Unrichtigkeit des Melderegisters nicht hat glaubhaft machen können.
Die Antragsgegnerin hat nach der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu Recht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 NMG das Melderegister berichtigt. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen vor, wenn das Melderegister der Antragsgegnerin unrichtige Daten enthielt. Dies war nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten voraussichtlich der Fall:
Der Antragsteller ist Berufssoldat bei der Bundesmarine und leistet seinen Dienst seit Oktober 2008 auf der in A. stationierten Fregatte "..." ab. Während seiner Diensterbringung wohnt er in einer Gemeinschaftsunterkunft. Seit dem 1. August 2007 ist er in B. mit seiner Hauptwohnung gemeldet. Der Antragsteller selbst hat in A. keine Wohnung bei der dortigen Meldebehörde angemeldet. Im Rahmen einer Überprüfung durch eine Mitarbeiterin der Meldebehörde der Antragsgegnerin am 8. Juni 2009 wies diese den Antragsteller auf seine Verpflichtung hin, seine Unterkunft in A. als seine Hauptwohnung anzumelden. Eine entsprechende Anmeldung durch den Antragsteller erfolgte danach nicht. Am 3. August 2009 änderte die Antragsgegnerin die Angabe bezüglich der Hauptwohnung des Antragstellers im dortigen Melderegister dahingehend, dass diese ab dem 8. Juni 2009 in A. gelegen ist. Dadurch wurde zugleich die vom Antragsteller bisher als Hauptwohnung angegebene Wohnung in B. als Nebenwohnung vermerkt.
Nach § 9 NMG, der die allgemeine Meldepflicht regelt, hat sich derjenige, der eine Wohnung bezieht, innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 7 Satz 1 NMG ist eine Wohnung im Sinne des Gesetzes jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NMG ist in dem Fall, in dem eine Person mehrere Wohnungen im Inland hat, die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung und jede weitere Wohnung die Nebenwohnung.
Der Antragsteller war nach § 9 NMG in A. meldepflichtig, insbesondere war er nicht nach § 16 NMG von der Meldepflicht befreit. Der Antragsteller erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen des § 16 Nr. 2 NMG nicht. Danach wird abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 eine Meldepflicht nicht begründet, wenn Berufssoldaten, die für eine Wohnung im Inland gemeldet sind, aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen. Der Antragsteller bezog die Gemeinschaftsunterkunft bereits im Oktober 2008, so dass er dort bereits länger als sechs Monate seinen Dienst verrichtet. Diese Wohnung des Antragstellers in A. ist auch seine Hauptwohnung im Sinne des NMG. Seine Wohnung in B. ist die Nebenwohnung. Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen. Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge ( BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, BVerwGE 89, 110[BVerwG 15.10.1991 - 1 C 24.90]; Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 [BVerwG 20.03.2002 - 6 C 12/01]). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, bei einem in nicht unerheblicher Entfernung von seinem Heimatort stationierten Berufssoldaten zunächst davon ausgehen, dass dieser vorwiegend die Unterkunft an seinem Dienstort nutzt. Selbst bei einer Anrechnung von jeweils zwei dienstfreien Wochenendtagen pro Woche, den Erholungsurlaubstagen und den gesetzlichen Feiertagen zugunsten der Nutzung der Wohnung an dem jeweiligen Heimatort dürfte im Regelfall ein quantitatives Übergewicht der Nutzung dieser Wohnung im Verhältnis zu der Nutzung der Wohnung am Dienstort nicht anzunehmen sein.
Der Antragsteller hat bereits im außergerichtlichen Verfahren versucht, sowohl mit einer abstrakten Berechnung seines durchschnittlichen Aufenthaltes in B. innerhalb eines Jahres als auch mit einer konkreten Darlegung seiner im Jahr 2009 bisher in B. verbrachten Zeiten kombiniert mit einer abstrakten Prognose für die restliche Zeit dieses Jahres darzustellen, dass hier einer besondere Konstellation aufgrund u.a. eines umfangreichen Freizeitausgleichs anzunehmen sei.
Die von ihm angestellte abstrakte Berechnung stützt diese Annahme nicht nur nicht, sondern lässt die Kammer aufgrund einiger in ihr enthaltener unplausibler Punkte diese Berechnung insgesamt anzweifeln. Er gab in einem Schriftsatz vom 22. Juni 2009 gegenüber der Antragsgegnerin an, sich an insgesamt 187 Tagen pro Jahr nicht in seiner Wohnung in A., sondern in B. aufzuhalten (30 Tage Grundurlaub, 4 Tage Quartalsurlaubstage, 19 Tage für Freitage mit Dienstende spätestens um 11:30 Uhr, 104 Wochenendtage und 30 Tage Freizeitausgleich für Seetage). Einen Freizeitausgleich für 30 Seetage kann der Antragsteller nach eigenem Vorbringen nur erhalten, wenn er zuvor an einer entsprechenden Anzahl von Tagen Dienst von über 16 Stunden pro Tag geleistet hat. Bei diesen besonderen Dienstzeiten auf See dürfte davon auszugehen sein, dass diese Seetage sich jedenfalls auch gelegentlich über Wochenenden erstreckt haben. Dies hat zur Folge, dass der Vortrag des Antragstellers, jedes Jahr 104 Wochenendtage in B. zu verbringen nicht zutreffen kann und seine Berechnung insofern bereits unschlüssig ist. Des Weiteren ist es nicht nachzuvollziehen, wie der Antragsteller bei einem Dienstschluss an den Freitagen spätestens um 11:30 Uhr und einer Entfernung zwischen A. und B. von ca. 400 km zu der Anrechnung der Hälfte der dienstpflichtigen Freitage bei den Anwesenheitstagen in Rostock gelangen kann. Des Weiteren verschleiert der Antragsteller mit der Angabe von 23 Tagen Freizeitausgleich für Bereitschaftszeiten in seiner weiteren abstrakten Berechnung in dem an die Antragsgegnerin gerichteten Schriftsatz vom 14. September 2009 eine damit einhergehende doppelte Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten in B. Nach seinem eigenen Vortrag erhält er diesen Freizeitausgleich für Zeiten, in denen er sich in seiner Freizeit und damit während seines Aufenthaltes in B. in Rufbereitschaft befindet. Ein Freizeitausgleich dürfte dem Antragsteller jedoch nur dann zustehen, wenn die Zeiten der Rufbereitschaft als Dienstzeiten durch seinen Dienstherrn anerkannt werden. In diesem Fall muss sich der Antragsteller vorhalten lassen, die Zeiten dieses Freizeitausgleichs bei den 104 Wochenendtagen bzw. den Erholungsurlaubstagen nicht abgezogen und damit doppelt angegeben zu haben.
Die konkrete Darlegung der Aufenthaltszeiten in B. in diesem Jahr bis Ende August vermag die bei der Kammer aufgrund der abstrakten Berechnung bestehenden Zweifel nicht auszuräumen. Sie ist zwar in sich stimmig, kann allein jedoch nicht zur Beurteilung eines Zeitraums von einem Jahr ausreichen. Rechnet man die von ihm angegebenen 86 Aufenthaltstage in B. bis Ende August 2009 auf das gesamte Jahr hoch, errechnet sich lediglich für 2009 eine Anzahl von ca. 129 Tagen (86 Tage × 12 Monate: 8 Monate = 129 Tage) die der Antragsteller in B. verbringen kann. Dabei wäre nicht von einer vorwiegenden Nutzung der Wohnung ist B. auszugehen. Anders verhielte es sich, wenn man die abstrakte Berechnung des Antragstellers für die letzten vier Monate dieses Jahres kombiniert mit seinen konkreten Angaben (vgl. Schriftsatz des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 14. September 2009) für die ersten acht Monate des Jahres 2009 der quantitativen Betrachtung zugrunde legte. Dazu gab der Antragsteller letztlich an, sich in den Monaten September bis Dezember 2009 voraussichtlich weitere 86 Tage (28 Tage Erholungsurlaub, 1 Tag Quartalsurlaub, 10 Wochenendtage in der Zeit des Urlaubs, 22 Wochenendtage im Übrigen vom 1. September bis 20. Dezember 2009, 3 Abwesenheitstage vom 25. bis zum 27. Dezember 2009, 1 Tag Freizeitausgleich für aktuell 11 Überstunden sowie ein zu erwartender Freizeitausgleich in Höhe von mindestens 21 Tagen für 63 Tage mit Dienstzeiten von über 16 Stunden im Jahr 2009) nicht in A. aufzuhalten, so dass sich dann in diesem Jahr 172 Tage Aufenthalt in B. ergäben. Jedoch vermag bereits der Vortrag des Antragstellers bzgl. dieser abstrakten Berechnung die Kammer nicht zu überzeugen. Es steht zu vermuten, dass durch den dem Antragsteller im August 2009 gewährten Freizeitausgleich von 23 Tagen am Stück die von ihm für 2009 angeführten 63 Tage mit einer Dienstzeit von über 16 Stunden zu einem Großteil bereits ausgeglichen wurden. Verstärkt wird diese Vermutung dadurch, dass er über die von ihm vorgetragen 11 Überstunden der Antragstellerin eine Bescheinigung seines Dienstvorgesetzten vom 1. September 2009 vorgelegt hat, die jedoch keine Angaben über diese 63 Tage mit einer Dienstzeit von über 16 Stunden im Jahr 2009 enthält. Bei den dort zudem aufgeführten 120 Stunden handelt es sich lediglich um Bereitschaftsstunden. Es erscheint aufgrund der im Übrigen dargestellten Dienstzeiten des Antragsstellers zudem wenig wahrscheinlich, dass er in den letzten vier Monaten dieses Jahres an 86 Tagen keinen Dienst wird verrichten müssen. Die längste in diesem Jahr ihm nach eigenem Vorbringen bereits gewährte Zeit eines Freizeitausgleichs am Stück betrug - wie bereits dargestellt - 23 Tage im August 2009. Da der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers bereits in sich nicht stimmig erscheint, kommt es hier nicht entscheidend darauf an, dass er die von ihm gemachten Angaben auch zum größten Teil nicht belegt hat.
Die weiteren Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich seiner persönlichen, familiären und sozialen Bindungen in B. konnten hier nicht berücksichtigt werden. Mangels eines schlüssigen Vortrags einer vorwiegenden Nutzung seiner Wohnung in B., kommt es auf die sich aus § 8 Abs. 2 Satz 5 NMG ergebende weitere Prüfung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen des Betroffenen in einem Zweifelsfall vorliegend nicht mehr an.
Da der Antragsteller bereits einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters nicht glaubhaft gemacht hat, geht auch sein bei verständiger Würdigung (§§ 122, 88 VwGO) dahingehend auszulegender weiterer Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, der Hansestadt Rostock die erfolgte Berichtigung des Melderegisters mitzuteilen, ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 1. Alternative des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Nach diesen Regelungen ist von einem Streitwert in Höhe von 5 000,- Euro auszugehen, wenn bei einer nicht auf eine bestimmte Geldleistung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klage der Sach- und Streitgegenstand nicht genügend Anhaltspunkte dafür bietet, wie die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache zu bewerten ist. Dies ist bei der hier streitigen Festsetzung einer Wohnung als Hauptwohnung der Fall (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Mai 2003 - 13 OA 135/03 -, V.n.b.). Diesen Wert halbiert die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Folge, dass der Streitwert vorliegend auf 2 500,- Euro festzusetzen war.