Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 05.03.2007, Az.: 2 B 411/06

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
05.03.2007
Aktenzeichen
2 B 411/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 62060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2007:0305.2B411.06.0A

Gründe

1

Aus dem Entscheidungstext

2

Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin (1), hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen (2) sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren (3).

3

(1) Sein Antrag,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 A 298/06 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 anzuordnen,

4

ist zulässig, aber unbegründet.

5

Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hat die Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung. Der hiernach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nur dann erfolgreich, wenn die Klage überwiegende Erfolgsaussichten hat. Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens allerdings lediglich summarisch die ihm von den Beteiligten unterbreiteten Tatsachenbehauptungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

6

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleibt dem Antrag der Erfolg versagt, weil die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2006 in der Fassung des Schriftsatzes vom 17.11.2006 im Verfahren 2 A 298/06, dessen Begründung die Kammer folgt und auf den sie - ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen analog § 117 Abs. 5 VwGO zur weiteren Begründung - Bezug nimmt, zu Recht die Verlängerung der dem Antragsteller gewährten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat.

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Soweit der Antragsteller meint, einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus § 31 AufenthG zu haben und vorträgt, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung zumindest Ermessensfehler gemacht, folgt die Kammer dem nicht.

8

Dem Antragsteller wurde erstmals am 18.04.2002 von der Stadt Leipzig eine befristete Aufenthaltserlaubnis wegen der Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen F. G. gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 des bis zum 31.12.2004 geltenden Ausländergesetzes (AuslG) erteilt und diese dann am 10.03.2003 erstmalig bis zum 17.04.2004 verlängert. Nach dem Tod seiner Ehefrau am 29.04.2003 und dem Umzug des Antragstellers nach E. hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 25.03.2004 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AuslG - befristet für zwei Jahre - bis zum 17.04.2006 erteilt.

9

Als Anspruchsgrundlage für die erneute Verlängerung der dem Antragsteller bislang zweimal verlängerten Aufenthaltserlaubnis kommt einzig § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, der dem vor Inkrafttreten des AufenthG geltenden § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG entspricht, kann u.a. eine dem ausländischen Ehegatten einer Deutschen zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilte Aufenthaltserlaubnis, die bereits erstmalig gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert worden ist, erneut verlängert werden.

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Eine zweite Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - nunmehr gemäß §§ 31 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 1 AufenthG - kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Insbesondere muss hiernach in der Regel der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert sein, § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG (Nds. OVG, Beschluss vom 11.05.2006 - 11 ME 41/06 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 03.03.2005 - 8 S 8.05 -, juris; Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 31 Rn. 38; Vorläufige Nds. VV zum AufenthG vom 30.11.2005, Ziffern 31.4.1 und 31.4.2; anders wohl Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattkommentar, Stand: Februar 2006, § 31 Rn. 36). Eine Ermessensentscheidung ist im Falle des Nichtvorliegens der Regelerteilungsvoraussetzungen nicht mehr zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, 1 C 25/93, BVerwGE 94, 35 zum vergleichbaren § 7 Abs. 2 AuslG).

11

Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert ist. Ihre gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG getroffene Prognoseentscheidung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend verweist sie in ihrem Bescheid vom 13.07.2006 darauf, dass der Antragsteller in der Vergangenheit die überwiegende Zeit beschäftigungslos und ständig auf öffentliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen war. Soweit er Beschäftigungsverhältnisse begründet hatte, waren diese keine des sog. "ersten Arbeitsmarktes" und auch nur von kurzer Dauer. Unerheblich ist, welche Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Praktikums bei der Fa. Ruch geführt haben und ob diese vom Antragsteller zu vertreten sind, denn anders als bei der Prüfung, ob der Missbrauch von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bereits der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 3 AufenthG auf die Frage, ob der Ausländer die Hilfebedürftigkeit zu vertreten hat, nicht an. Auch die allgemein schwierige Arbeitsmarktlage und der gegenwärtig ungeklärte ausländerrechtliche Status können dem Antragsteller nicht zur Entlastung dienen. Allein die Tatsache, dass er seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Januar 2000 bis heute bis auf das Praktikum und die Zeit der Tätigkeit in der Brockensammlung (sog. "1-€-Job" bei der Beschäftigungsförderung E.) zu keinem Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, belegt seine schwierige Vermittelbarkeit und lässt auch für die Zukunft nicht erwarten, dass sich hieran etwas ändert. Zu bedenken ist ferner, dass seit der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Jahre 2002 bereits fast 7 Jahre verstrichen sind, ohne dass es dem Antragsteller gelungen ist, hinreichende Deutschkenntnisse zu erwerben, um auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen.

12

Es ist auch für die Zukunft nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten, dass er seinen Lebensunterhalt dauerhaft durch Aufnahme eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zu sichern im Stande ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die verschiedenen Bewerbungen, die der Antragsteller in den letzten Jahren abgegeben hatte, allesamt erfolglos waren und wohl nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch geführt haben. An dieser Einschätzung ändern weder die völlig unverbindliche Zusage eines auf 6 Monate befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Fa. McDonalds in H. noch das 5-tägige Probearbeiten bei der Zeitarbeitsfirma randstad etwas, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 30.11.2006, auf den die Kammer Bezug nimmt, umfassend ausgeführt hat.

13

Schließlich liegt ein Ausnahmefall, der ein Absehen vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen könnte, nicht vor. Ein solcher Ausnahmefall ist nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen, etwa bei anhaltenden Problemen aufgrund vorangegangenen Missbrauchs oder Misshandlungen durch den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner oder aber bei Betreuungsbedürftigkeit eines behinderten Kindes oder Kleinkindes (vgl. Vorläufige Nds. VV zum AufenthG vom 30.11.2005, Ziffer 31.4.2). Auch in anderen besonders gelagerten Einzelfällen können verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gebieten, die Aufenthaltserlaubnis trotz fortwährender Sozialhilfebedürftigkeit nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu verlängern. Vorgenannte Ausnahmetatbestände sind weder geltend gemacht noch ist ihr Vorliegen für die Kammer ersichtlich. Dagegen vermag die derzeit allgemein schwierige Arbeitsmarktsituation, die auch den Antragsteller trifft, einen Ausnahmefall nicht zu begründen, denn unter ihr hat nicht nur er zu leiden, sondern nahezu jeder Ausländer, der wie er über keine in Deutschland nutzbare berufliche Qualifizierung verfügt.

14

Da nach alledem von einem Regelfall auszugehen ist, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG aber nicht vorliegen, war die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zwingend von der Antragsgegnerin zu versagen.

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(2) Der hilfsweise gestellte Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen,

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ist ebenfalls unbegründet.

17

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO, also das wahrscheinliche Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf das Unterlassen seiner Abschiebung, nicht glaubhaft gemacht.

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Dass er keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hat, verdeutlichen die vorstehenden Ausführungen zu 1). Auch aus § 25 AufenthG ergibt sich nichts anderes, denn der Antragsteller ist weder als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt noch ist seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Ferner sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe, die seine Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar ist der Kammer durch eine im Verfahren 2 A 298/06 erfolgte Aktenanforderung des Oberlandesgerichts Braunschweig wegen der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses bekannt, dass der Antragsteller wohl beabsichtigt, alsbald erneut zu heiraten, doch hat er selbst hierzu nichts vorgetragen, so dass auch die Frage eines Anspruches auf Erteilung seiner Duldung im Bundesgebiet gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG - zumindest bis zur Eheschließung - nicht im vorliegenden Verfahren zu beantworten ist.

19

(3) Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilantrages ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (halber Auffangwert entsprechend den Vorschlägen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004).