Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolDKlRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21022
RdErl. d. MI v. 1.4.2020 - 26.35-02431 -
Vom 1. April 2020 (Nds. MBl. S. 662)
- VORIS 21022 -
Gemäß den §§ 56 und 113 NBG haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (PVB) auf Anordnung Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen, die den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht.
Die Polizei des Landes Niedersachsen stattet die PVB und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MA) zur Wahrnehmung ihrer unterschiedlichen Aufgaben bedarfsgerecht mit Dienstkleidung aus. Art und Umfang der Ausstattung werden gemäß § 113 NBG unter Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen dienstlichen Verwendung sowie der Ersatz von Dienstkleidungsstücken und deren Ergänzung nachfolgend geregelt.
Das Tragen von Dienstkleidung wird durch einen gesonderten Erlass geregelt.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Ausstattung mit Dienstkleidung | 2 |
Sonderregelungen | 3 |
Budget | 4 |
LZN | 5 |
Schäden und Verlust | 6 |
Schlussbestimmungen | 7 |
Allgemeine Grundausstattung für den Polizeivollzugsdienst - Sollausstattung Außendienst/Innendienst - | Anlage 1 |
Sonderausstattung für den Polizeivollzugsdienst | Anlage 2 |
MA mit Zusatzqualifizierung | Anlage 3 |