Abschnitt 6 PolDKlRdErl - Schäden und Verlust
Bibliographie
- Titel
- Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolDKlRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21022
Ein von der oder dem PVB zu vertretender Schaden an Dienstkleidungsstücken oder der Verlust von Dienstkleidungsstücken, die nicht übereignet sind, ist im Rahmen des § 48 BeamtStG zu ersetzen.
6.1 Ersatzbeschaffung
6.1.1 Für Dienstkleidungsstücke der allgemeinen Ausstattung, die bei Ausübung des Polizeivollzugsdienstes beschädigt werden oder unverschuldet in Verlust geraten und nicht übereignet sind, ist ohne Anrechnung auf das persönliche Budget Ersatz zu liefern. Die Kosten hierfür trägt das Land.
6.1.2 Für übereignete Dienstkleidungsstücke der allgemeinen Ausstattung richtet sich der Ersatz nach dem Zeitwert. Der ermittelte Zeitwert wird dem persönlichen Bekleidungskonto durch das LZN gutgeschrieben.
6.1.3 Sind die Schäden durch Instandsetzung oder Reinigung zu beheben, gehen die dadurch entstandenen Kosten zulasten des Landes. In diesen Fällen sind Anträge auf Ersatz, Gutschrift oder Kostenerstattung unter Darlegung der Umstände und Vorlage der Belege schriftlich an die zuständige Dienststelle zu stellen.
6.1.4 Die Anträge werden von der für Entscheidungen nach § 83 NBG zuständigen Dienststelle beschieden, hierbei ist die Frist nach § 83 Abs. 3 NBG zu beachten. Im Fall des Ersatzes von Dienstkleidungsstücken oder der Gutschrift ist die Entscheidung dem LZN zu übermitteln. Für Dienstkleidungsstücke der Sonderausstattung entscheidet in diesen Fällen die Dienststelle, aus deren Budget Ersatz zu gewähren ist, nach billigem Ermessen.
6.2 Ansprüche gegen Dritte
Bestehen nach Beurteilung der in den Anträgen dargestellten Sachverhalte Schadensersatzansprüche gegen Dritte, sind diese von den zuständigen Behörden oder der PA NI geltend zu machen.
Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 1. April 2020 (Nds. MBl. S. 662)