Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 PolDKlRdErl - Budget

Bibliographie

Titel
Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolDKlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

4.1 Persönliches Bekleidungskonto und jährliches Budget

4.1.1 Jede oder jeder PVB, die oder der überwiegend Außendienst versieht, erhält ein jährliches Bekleidungsbudget in Höhe von 200 EUR.

4.1.2 Jede oder jeder PVB, die oder der überwiegend Innendienst 1) versieht, erhält ein jährliches Bekleidungsbudget in Höhe von 140 EUR.

4.1.3 Jede oder jeder PVB, die oder der überwiegend Kriminaldienst versieht, erhält ein jährliches Bekleidungsbudget in Höhe von 40 EUR.

4.1.4 Zu Beginn des Bachelorstudiums an der PA NI erhalten PKA eine Zahlung in Höhe von 135 EUR auf ihr persönliches Bekleidungskonto.

4.1.5 Nach Ablauf der ersten eineinhalb Studienjahre erhalten PKA eine Folgezahlung in Höhe von 140 EUR auf ihr persönliches Bekleidungskonto.

4.1.6 Nach Abschluss des Bachelorstudiums erhält jede oder jeder PVB eine einmalige Zahlung in Höhe von 350 EUR auf ihr oder sein persönliches Bekleidungskonto.

4.1.7 In den letzten beiden Jahren vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in den Ruhestand wird ein Bekleidungsbudget nicht mehr gewährt.

4.1.8 Eine Auszahlung des Guthabens findet nicht statt.

4.2 Vorgriff, Kappungen und Rückzahlungen

4.2.1 Bis zum Zweifachen des nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 zu gewährenden jährlichen Bekleidungsbudgets kann in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

4.2.2 Ein Vorgriff auf das nächste Haushaltsjahr ist bis zur Höhe des Jahresbetrages des Bekleidungsbudgets zugelassen. Der Vorgriff ist ab dem folgenden Jahr mit der Hälfte des Jahresbetrages zurückzuführen und spätestens zu dem Zeitpunkt auszugleichen, von dem an ein Bekleidungsbudget nicht mehr gewährt wird.

4.2.3 Das Budget nach Nummer 4.1.6 unterliegt keiner Kappung.

4.2.4 Bei notwendigen Einzelfällen kann von der Behörde oder der PA NI, in welcher die oder der PVB Dienst versieht, ein Antrag an das MI auf Kürzung des Bekleidungsbudgets gestellt werden. Die Entscheidung obliegt dem MI.

Eine überwiegend innendienstliche Funktion liegt vor bei Verwendung

  • im MI,

  • in den Stäben der Polizeibehörden/der PA NI; dies gilt nicht für die dort unmittelbar angegliederten Reiter- und Diensthundführerstaffeln, Polizeitrainerinnen und Polizeitrainer für das Systemische Einsatztraining (SET) sowie den Zentralen Verkehrsdienst der PD Hannover,

  • in den Stäben der Polizeiinspektionen sowie in den angegliederten Organisationsbereichen

    • Analysestelle,

    • Einsatz und Verkehr,

    • Allgemeine Gefahrenabwehr/Umweltschutz,

    • Führungs- und Einsatzmittel,

  • in den Stäben der Zentralen Kriminalinspektionen,

  • als Leiterin oder Leiter einer Polizeidienststelle,

  • im LKA, mit Ausnahme der operativen Einheiten,

  • in der PA NI.

Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 1. April 2020 (Nds. MBl. S. 662)