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  • ab 01.04.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PolDKlRdErl - Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolDKlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

3.1
Ergänzung von Dienstkleidung vor Eintritt in den Ruhestand

In den letzten 24 Monaten vor Eintritt in den Ruhestand wird ein Ersatz oder eine Ergänzung nur in zwingenden Fällen zugelassen. Hierüber entscheidet die Behörde oder die PA NI, in deren Geschäftsbereich die oder der PVB Dienst versieht.

3.2
Ausstattung bei Wiedereintritt in den Dienst nach Schwangerschaft

Polizeivollzugsbeamtinnen können bei Wiedereintritt in den Dienst nach Schwangerschaft mit zusätzlicher Dienstkleidung im erforderlichen Maß ausgestattet werden. Die Beschaffung erfolgt aus dem Budget der Behörde oder der PA NI, in deren Geschäftsbereich die PVB Dienst versieht.

3.3
Ausstattung für MA mit Zusatzqualifizierung

3.3.1 MA, die dem Video- und Datenübertragungsdienst angehörig sind und regelmäßig in diesem Bereich tätig sind, erhalten die Sollausstattung gemäß Anlage 2 Nr. 2.17.

3.3.2 MA, die dem Funkmessdienst angehörig sind und regelmäßig in diesem Bereich tätig sind, erhalten die Sollausstattung gemäß Anlage 2 Nr. 2.21.

3.3.3 MA, die der Technisch Taktischen Betriebsstelle (TTB) Digitalfunk angehörig sind und regelmäßig in diesem Bereich tätig sind, erhalten die Sollausstattung gemäß Anlage 2 Nr. 2.22.

3.3.4 MA, die eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Kriminaltechnikerin oder zum Kriminaltechniker besitzen und regelmäßig im Bereich der Tatortarbeit tätig sind, erhalten die Sollausstattung nach Anlage 3 Nr. 3.1.

3.3.5 MA, die der Kriminaltechnischen Einsatzgruppe (KTEG) oder den Entschärferinnen und Entschärfern angehörig sind und regelmäßig in diesem Bereich tätig sind, erhalten die Sollausstattung nach Anlage 3 Nr. 3.2.

3.3.6 Die Kosten für die Ausstattung sind von der jeweiligen Behörde oder der PA NI, in deren Geschäftsbereich die oder der MA Dienst versieht, zu tragen.

Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 1. April 2020 (Nds. MBl. S. 662)