Abschnitt 5 PolDKlRdErl - LZN
Bibliographie
- Titel
- Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolDKlRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21022
5.1 Ausgabe- und Bestellpflichten
5.1.2 Das LZN versendet die bestellten Dienstkleidungsstücke unter Verwendung der Dienststellenanschrift. Der Versand von bis zu drei Bestellungen pro Jahr erfolgt kostenfrei.
5.1.3 Über die ausgegebene Ausstattung sowie die Ersatzstücke führt das LZN Buch in Form von personenbezogenen Konten. Die Konten werden mit der Anzahl und dem Wert der ausgegebenen Dienstkleidungsstücke belastet.
5.2 Preisgestaltung von Dienstkleidung
Die Preise der Dienstkleidung sowie der Ersatz- und Ergänzungsstücke werden durch das LZN im Rahmen der allgemeinen Entwicklung angepasst und in einem Katalog sowie einem Webshop mit Bestellnummern und Preisangaben veröffentlicht.
5.3 Abrechnung
Die Abrechnung der Sonderausstattung (Einsatz- und Schutzbekleidung) sowie die Abrechnung der persönlichen Bekleidungskonten mit dem LZN erfolgt durch die Behörden oder die PA NI. Die Finanzierung erfolgt aus dem Budget der Behörden und der PA NI.
Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 1. April 2020 (Nds. MBl. S. 662)