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  • ab 29.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 PolBKlVRdErl - Tragen von Sport- und Leistungsabzeichen, Ehrenzeichen sowie Tätigkeitsabzeichen

Bibliographie

Titel
Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolBKlVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

An der linken Brustseite der Uniformjacke dürfen folgende Sport- und Leistungsabzeichen sowie Ehrenzeichen getragen werden:

  1. 1.

    Deutsches Sportabzeichen,

  2. 2.

    Deutsches Schwimmabzeichen,

  3. 3.

    Deutsches Rettungsschwimmabzeichen,

  4. 4.

    Deutsches Reitabzeichen,

  5. 5.

    Diensthundführer-Sportabzeichen,

  6. 6.

    Europäisches Polizeileistungsabzeichen,

  7. 7.

    Rettungsabzeichen, die für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr verliehen wurden,

  8. 8.

    Medaillen oder Ehrenzeichen, die von der Bundes- oder Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher Polizeieinsätze und Hilfestellungen verliehen wurden (z. B. "Afghanistan-Spange"),

  9. 9.

    Medaillen oder Ehrenzeichen, die verliehen wurden für internationale Polizeieinsätze, wenn das Bundespräsidialamt die erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen erteilt hat.

Es darf nur ein Abzeichen oder ein Ehrenzeichen getragen werden.

Angehörige des Spezialeinsatzkommandos Niedersachsen (SEK NI), der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten (BFE) der Bereitschaftspolizei sowie der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (PHuStN) dürfen das Tätigkeitsabzeichen an der rechten Brustseite des Oberteils des Einsatzanzuges bzw. der Fliegerkombi tragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)