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  • ab 01.04.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PolDKlRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolDKlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

1.1 PVB erhalten ihre Dienstkleidung grundsätzlich unentgeltlich entweder über das persönliche Bekleidungsbudget oder über die Behörde, der sie zugehörig sind, oder über die Polizeiakademie Niedersachsen (PA NI). Darüber hinaus können PVB im Einzelfall Dienstkleidung über das LZN auch auf eigene Rechnung beziehen.

1.2 Die Beschaffung und Ausgabe von Dienstkleidung erfolgt ausschließlich über das LZN.

1.3 Die Beschaffung von Dienstkleidung und Ausstattung, die nicht durch das MI im Einzelfall zugelassen oder genehmigt wurde, ist untersagt. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des MI.

Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 1. April 2020 (Nds. MBl. S. 662)