PolDKlRdErl,NI - Polizei-Dienstkleidungsrunderlass

Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolDKlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

RdErl. d. MI v. 1.4.2020 - 26.35-02431 -

Vom 1. April 2020 (Nds. MBl. S. 662)

- VORIS 21022 -

Gemäß den §§ 56 und 113 NBG haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (PVB) auf Anordnung Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen, die den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht.

Die Polizei des Landes Niedersachsen stattet die PVB und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MA) zur Wahrnehmung ihrer unterschiedlichen Aufgaben bedarfsgerecht mit Dienstkleidung aus. Art und Umfang der Ausstattung werden gemäß § 113 NBG unter Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen dienstlichen Verwendung sowie der Ersatz von Dienstkleidungsstücken und deren Ergänzung nachfolgend geregelt.

Das Tragen von Dienstkleidung wird durch einen gesonderten Erlass geregelt.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Ausstattung mit Dienstkleidung2
Sonderregelungen3
Budget4
LZN5
Schäden und Verlust6
Schlussbestimmungen7
Allgemeine Grundausstattung für den Polizeivollzugsdienst - Sollausstattung Außendienst/Innendienst -Anlage 1
Sonderausstattung für den PolizeivollzugsdienstAnlage 2
MA mit ZusatzqualifizierungAnlage 3

Abschnitt 1 PolDKlRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolDKlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

1.1 PVB erhalten ihre Dienstkleidung grundsätzlich unentgeltlich entweder über das persönliche Bekleidungsbudget oder über die Behörde, der sie zugehörig sind, oder über die Polizeiakademie Niedersachsen (PA NI). Darüber hinaus können PVB im Einzelfall Dienstkleidung über das LZN auch auf eigene Rechnung beziehen.

1.2 Die Beschaffung und Ausgabe von Dienstkleidung erfolgt ausschließlich über das LZN.

1.3 Die Beschaffung von Dienstkleidung und Ausstattung, die nicht durch das MI im Einzelfall zugelassen oder genehmigt wurde, ist untersagt. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des MI.

Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 1. April 2020 (Nds. MBl. S. 662)

Abschnitt 2 PolDKlRdErl - Ausstattung mit Dienstkleidung

Bibliographie

Titel
Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolDKlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

2.1
Umfang der Ausstattung

2.1.1 Der Ausstattungsumfang mit Dienstkleidung für die jeweilige dienstliche Verwendung ist in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführt. Die Art und die Anzahl der Dienstkleidungsstücke richten sich nach dem an der Verwendung orientierten Bedarf.

2.1.2 PVB können die in Anlage 1 Nr. 1.2 aufgeführten Gegenstände über ein persönliches Budget entsprechend den Nummern 4.1.1 bis 4.1.6 beziehen.

2.2
Erst- und Folgeausstattung für Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter (PKA)

2.2.1 Zu Beginn des Bachelorstudiums an der PA NI erhalten PKA die in Anlage 1 Nr. 1.3 aufgeführte Erstausstattung. Um die Erstausstattung den subjektiven Bedürfnissen anzupassen, erhält jede oder jeder PKA zu Beginn des Bachelorstudiums zusätzlich zur Erstausstattung eine Zahlung auf ihr oder sein persönliches Bekleidungskonto gemäß Nummer 4.1.4.

2.2.2 Nach Ablauf der ersten eineinhalb Studienjahre erhält jede oder jeder PKA eine Folgezahlung auf ihr oder sein persönliches Bekleidungskonto zur Beschaffung von Bekleidungsstücken für den Zeitraum bis zum Abschluss des Bachelorstudiums gemäß Nummer 4.1.5.

2.2.3 Die Haushaltsmittel hierfür werden der PA NI jährlich per Kassenanschlag zugewiesen.

2.2.4 PVB werden nach Abschluss des Bachelorstudiums unabhängig von der jeweiligen Anschlussverwendung mit der Sollausstattung der in Anlage 1 Nr. 1.1 aufgeführten Dienstkleidung ergänzend zu Anlage 1 Nr. 1.3 ausgestattet. Die Kosten hierfür trägt die Behörde, bei welcher die oder der PVB ihre oder seine Folgeverwendung versieht.

2.3
Sonderausstattungen; Ausnahmeregelungen

2.3.1 PVB, die in Sonderverwendungen ihren Dienst versehen, erhalten die in Anlage 2 jeweils aufgeführte Sonderausstattung.

2.3.2 PVB, denen aufgrund ihrer dienstlichen Verwendung Sonderausstattung entsprechend Anlage 2 gewährt wird, können diese ebenfalls über das persönliche Bekleidungsbudget ergänzend beschaffen. Dabei ist von den PVB zu gewährleisten, dass die allgemeine Ausstattung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten bleibt.

2.3.3 Die Beschaffung oder der Ersatz und die Ergänzung von Sonderausstattungen erfolgt bei Bedarf grundsätzlich aus dem Budget der jeweiligen Behörde oder der PA NI. Bei Abordnungen entscheidet die jeweils aufnehmende Behörde in eigenem Ermessen, in welchem Umfang die entsprechende Sonderausstattung aus behördeneigenem Budget beschafft wird. Während der Abordnung beschaffte Sonderausstattung wird bei Versetzung auf die jeweilige Sollausstattung der Sonderverwendung angerechnet. Bei Versetzungen ist von der aufnehmenden Behörde die jeweils notwendige Sonderausstattung aus behördeneigenem Budget zu beschaffen.

2.3.4 Darüber hinaus kann im Einzelfall mit Genehmigung der zuständigen Polizeidienststelle auch verwendungsbezogene Sonderausstattung oder Dienstkleidungsstücke, die einer anderen Funktion vorbehalten sind, über das persönliche Bekleidungsbudget bestellt werden, sofern Mittel im persönlichen Bekleidungsbudget zur Verfügung stehen.

2.3.5 PVB, die ihren Dienst nicht beim Spezialeinsatzkommando Niedersachsen (SEK NI) oder beim Mobilen Einsatzkommando (MEK) versehen, sind weder über das persönliche Bekleidungsbudget noch über die Behörden befugt, Dienstkleidungsstücke aus Anlage 2 Nrn. 2.10 und 2.11 zu beziehen. Für die Behörden und die PA NI gilt diese Regelung gleichermaßen.

2.3.6 Sofern es im Rahmen polizeilicher Maßnahmen erforderlich ist, die Erkennbarkeit von PVB zu verbergen, können die Polizeibehörden und deren nachgeordnete Dienststellen zivile Bekleidung beschaffen. Diese Bekleidung unterliegt nicht der Zulassungspflicht nach Nummer 1.3.

2.4
Dienstkleidung im Ausland und bei Landeswechsel

2.4.1 Bei PVB, die im Rahmen internationaler Zusammenarbeit Dienst im Ausland unter Benutzung der niedersächsischen Dienstkleidung leisten, entscheidet die entsendende Behörde oder die PA NI, ob über den vorhandenen Bestand hinaus Dienstkleidung aus eigenem Budget beschafft wird.

2.4.2 PVB, die im Rahmen eines Länderwechselverfahrens (eingeschlossen Bundespolizei und Bundeskriminalamt) in ein niedersächsisches Dienstverhältnis eintreten, werden von der aufnehmenden Behörde oder der PA NI mit der der jeweiligen Verwendung entsprechenden Dienstkleidung ausgestattet.

2.5
Rücknahme, Überlassung und Übereignung von Dienstkleidung

2.5.1 PKA, die das Bachelorstudium an der PA NI nicht erfolgreich abschließen, haben sämtliche Dienstkleidungstücke unverzüglich an die PA NI zurückzugeben.

2.5.2 Die Behörden und die PA NI entscheiden eigenständig über die Rücknahme oder Belassung von aus behördeneigenem Budget beschafften Dienstkleidungsstücken. Ausgenommen sind Beschaffungen über das persönliche Bekleidungsbudget sowie Beschaffungen auf Rechnung der oder des jeweiligen PVB.

2.5.3 Hemden, T-Shirts, Krawatten, Pullover, Schals, Socken und Schuhe sowie alle übrigen Dienstkleidungsstücke, deren Wertansatz unter 10 EUR liegt oder die aus hygienischen Gründen für eine Wiederverwendung nicht in Betracht kommen, sowie Dienstkleidung, die auf eigene Rechnung erworben wird, werden mit der Ausgabe übereignet. Hiervon ausgenommen sind PKA nach Nummer 2.5.1.

2.6
Umgang mit, Instandhaltung und Änderung der Dienstkleidung

2.6.1 PVB haben die empfangenen Dienstkleidungsstücke für die dienstliche Nutzung stets vollzählig und in gebrauchsfähigem Zustand zu halten sowie sorgfältig zu pflegen. Die Instandhaltung schließt ggf. notwendige Änderungen der Größe eines ausgegebenen Dienstkleidungsstücks ein.

2.6.2 Notwendige Kosten der Änderung von Dienstkleidungsstücken können auf Antrag und nach Prüfung des Einzelfalles von der jeweiligen Behörde oder der PA NI erstattet werden.

2.7
Weitergabe, Vernichtung und Entsorgung von Dienstkleidung

2.7.1 Die Weitergabe von Dienstkleidung oder Dienstkleidungsstücken an Unbefugte ist untersagt.

2.7.2 Werden Dienstkleidungsstücke künftig nicht mehr dienstlich genutzt, sind die Hoheitsabzeichen, taktische Zeichen sowie Polizeischriftzüge abzutrennen, unkenntlich zu machen und von der oder dem jeweiligen PVB fachgerecht zu vernichten. Unkenntlich gemachte Dienstkleidungsstücke sind im Restmüll zu entsorgen.

2.7.3 Eine Zuführung von Dienstkleidung in Altkleidercontainer ist verboten.

Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 1. April 2020 (Nds. MBl. S. 662)

Abschnitt 3 PolDKlRdErl - Sonderregelungen

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Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolDKlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

3.1
Ergänzung von Dienstkleidung vor Eintritt in den Ruhestand

In den letzten 24 Monaten vor Eintritt in den Ruhestand wird ein Ersatz oder eine Ergänzung nur in zwingenden Fällen zugelassen. Hierüber entscheidet die Behörde oder die PA NI, in deren Geschäftsbereich die oder der PVB Dienst versieht.

3.2
Ausstattung bei Wiedereintritt in den Dienst nach Schwangerschaft

Polizeivollzugsbeamtinnen können bei Wiedereintritt in den Dienst nach Schwangerschaft mit zusätzlicher Dienstkleidung im erforderlichen Maß ausgestattet werden. Die Beschaffung erfolgt aus dem Budget der Behörde oder der PA NI, in deren Geschäftsbereich die PVB Dienst versieht.

3.3
Ausstattung für MA mit Zusatzqualifizierung

3.3.1 MA, die dem Video- und Datenübertragungsdienst angehörig sind und regelmäßig in diesem Bereich tätig sind, erhalten die Sollausstattung gemäß Anlage 2 Nr. 2.17.

3.3.2 MA, die dem Funkmessdienst angehörig sind und regelmäßig in diesem Bereich tätig sind, erhalten die Sollausstattung gemäß Anlage 2 Nr. 2.21.

3.3.3 MA, die der Technisch Taktischen Betriebsstelle (TTB) Digitalfunk angehörig sind und regelmäßig in diesem Bereich tätig sind, erhalten die Sollausstattung gemäß Anlage 2 Nr. 2.22.

3.3.4 MA, die eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Kriminaltechnikerin oder zum Kriminaltechniker besitzen und regelmäßig im Bereich der Tatortarbeit tätig sind, erhalten die Sollausstattung nach Anlage 3 Nr. 3.1.

3.3.5 MA, die der Kriminaltechnischen Einsatzgruppe (KTEG) oder den Entschärferinnen und Entschärfern angehörig sind und regelmäßig in diesem Bereich tätig sind, erhalten die Sollausstattung nach Anlage 3 Nr. 3.2.

3.3.6 Die Kosten für die Ausstattung sind von der jeweiligen Behörde oder der PA NI, in deren Geschäftsbereich die oder der MA Dienst versieht, zu tragen.

Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 1. April 2020 (Nds. MBl. S. 662)

Abschnitt 4 PolDKlRdErl - Budget

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Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

4.1 Persönliches Bekleidungskonto und jährliches Budget

4.1.1 Jede oder jeder PVB, die oder der überwiegend Außendienst versieht, erhält ein jährliches Bekleidungsbudget in Höhe von 200 EUR.

4.1.2 Jede oder jeder PVB, die oder der überwiegend Innendienst 1) versieht, erhält ein jährliches Bekleidungsbudget in Höhe von 140 EUR.

4.1.3 Jede oder jeder PVB, die oder der überwiegend Kriminaldienst versieht, erhält ein jährliches Bekleidungsbudget in Höhe von 40 EUR.

4.1.4 Zu Beginn des Bachelorstudiums an der PA NI erhalten PKA eine Zahlung in Höhe von 135 EUR auf ihr persönliches Bekleidungskonto.

4.1.5 Nach Ablauf der ersten eineinhalb Studienjahre erhalten PKA eine Folgezahlung in Höhe von 140 EUR auf ihr persönliches Bekleidungskonto.

4.1.6 Nach Abschluss des Bachelorstudiums erhält jede oder jeder PVB eine einmalige Zahlung in Höhe von 350 EUR auf ihr oder sein persönliches Bekleidungskonto.

4.1.7 In den letzten beiden Jahren vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in den Ruhestand wird ein Bekleidungsbudget nicht mehr gewährt.

4.1.8 Eine Auszahlung des Guthabens findet nicht statt.

4.2 Vorgriff, Kappungen und Rückzahlungen

4.2.1 Bis zum Zweifachen des nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 zu gewährenden jährlichen Bekleidungsbudgets kann in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

4.2.2 Ein Vorgriff auf das nächste Haushaltsjahr ist bis zur Höhe des Jahresbetrages des Bekleidungsbudgets zugelassen. Der Vorgriff ist ab dem folgenden Jahr mit der Hälfte des Jahresbetrages zurückzuführen und spätestens zu dem Zeitpunkt auszugleichen, von dem an ein Bekleidungsbudget nicht mehr gewährt wird.

4.2.3 Das Budget nach Nummer 4.1.6 unterliegt keiner Kappung.

4.2.4 Bei notwendigen Einzelfällen kann von der Behörde oder der PA NI, in welcher die oder der PVB Dienst versieht, ein Antrag an das MI auf Kürzung des Bekleidungsbudgets gestellt werden. Die Entscheidung obliegt dem MI.

Eine überwiegend innendienstliche Funktion liegt vor bei Verwendung

  • im MI,

  • in den Stäben der Polizeibehörden/der PA NI; dies gilt nicht für die dort unmittelbar angegliederten Reiter- und Diensthundführerstaffeln, Polizeitrainerinnen und Polizeitrainer für das Systemische Einsatztraining (SET) sowie den Zentralen Verkehrsdienst der PD Hannover,

  • in den Stäben der Polizeiinspektionen sowie in den angegliederten Organisationsbereichen

    • Analysestelle,

    • Einsatz und Verkehr,

    • Allgemeine Gefahrenabwehr/Umweltschutz,

    • Führungs- und Einsatzmittel,

  • in den Stäben der Zentralen Kriminalinspektionen,

  • als Leiterin oder Leiter einer Polizeidienststelle,

  • im LKA, mit Ausnahme der operativen Einheiten,

  • in der PA NI.

Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 1. April 2020 (Nds. MBl. S. 662)